Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung bei unsicherer Beweiswürdigung in Blutschandefällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 123/61
Datum
11.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Kempten wegen unzureichender und widersprüchlicher Beweiswürdigung in einem Verfahren wegen fortgesetzter Blutschande auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant sind unklare Zeitangaben der Zeugin, die Verjährungsfragen berühren, sowie die einseitige Stützung des Schuldspruchs auf diese Aussage. Ferner beanstandet der Senat die Strafzumessung hinsichtlich Zuchthausstrafen unter einem Jahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit einer zentralen Zeugenaussage ist ein auf dieser Aussage beruhendes Schuldspruchsbild aufzuheben.

2

Die Verjährung tritt nur dann ein, wenn ihre zeitlichen Voraussetzungen feststehen; bei Unklarheiten über den zeitlichen Ablauf sind die Tatsachen so zu klären, dass Verjährungsfragen verlässlich entschieden werden können.

3

Kann das Gericht den zeitlichen Umfang des strafbaren Verhaltens nicht hinreichend bestimmen, darf es nicht lediglich einen Teil des Geschehens bestrafen und den übrigen unbeachtet lassen, sondern muss Zeit und Dauer der Taten möglichst genau feststellen.

4

Zuchthausstrafen unter einem Jahr sind nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB in Gefängnis umzuwandeln; bei Bildung einer Gesamtzuchthausstrafe ist gegebenenfalls eine Rückverwandlung vorzunehmen.

5

Ein wegen Nebenstraftatbeständen (z. B. Anstiftung, uneidliche Falschaussage) gefällter Schuldspruch, der auf den aufgehobenen Feststellungen zur Haupttat beruht, fällt mit und ist ebenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 25. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Wendelin S. aus █, geboren am █████ in ██████, und Maria S. aus █, geboren am █████ in ██████, wegen fortgesetzter Blutschande u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ █ als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Vollendete Blutschande

1. Das Landgericht hat der Feststellung, dass die Angeklagten, Vater und Tochter, in den Jahren 1952 und 1953 miteinander mindestens zehnmal Geschlechtsverkehr hatten, „die ersten noch gänzlich unbeeinflussten Angaben“ der Angeklagten Maria ███████ vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter zugrunde gelegt. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass (nach seiner Ansicht) Maria ███ nicht nur ein überraschend gutes Zeitgedächtnis bewies, sondern für ihre Zeitangaben auch Erinnerungsstützen hatte: Ihre Mutter sei nämlich zu jener Zeit schon kranklich gewesen und habe, da sie die unerlaubten Beziehungen des Vaters zur Tochter entdeckte, ihre damalige Beschäftigung im Gasthaus in ███ aufgegeben. Auf Grund der Aussage des Zeugen Gastwirt ███ erachtet die Strafkammer für erwiesen, dass dieses Dienstverhältnis Anfang 1952 endete. Dann kann jedoch entgegen ihrer Feststellung in dieses Jahr nicht der erste, sondern allenfalls der letzte Geschlechtsverkehr der beiden Angeklagten fallen. Ebenso widerspricht jener Feststellung die andere Urteilsannahme (die sich auf die Zeugin Elisabeth ████ stützt), es hätten möglicherweise schon in den Jahren 1949 oder 1950 blutschänderische Beziehungen zwischen Vater und Tochter bestanden.

2. Ist das aber möglich und steht fest, dass die Mutter den Dienst in der erwähnten Gastwirtschaft schon 1952 aufgegeben hatte, so zeigt sich, dass die Beweisführung des Landgerichts brüchig ist. Seine Ansicht von dem überraschend guten Zeitgedächtnis Maria ██, das einen Irrtum „um so viele Jahre“ bei so bedeutsamen Erlebnissen ausschließe, fußt auf unsicherer Grundlage. Maria ████ kann sich in der Tat in den Zeitangaben über den Beginn und das Ende der Geschlechtsbeziehungen zu ihrem Vater, also in (auch nach Meinung des Landgerichts) wichtigen Punkten, geirrt haben. Das ist um so bedeutungsvoller, als auch ihre Erinnerungsstützen hinfällig sind. Für den Anhalt über das Ende des Verhältnisses zu dem Vater, die Aufgabe des Dienstes durch die Mutter in der ███er Gastwirtschaft, ist das bereits dargelegt. Den Beginn der Geschlechtsbeziehungen sollte es augenscheinlich erklären, dass die Mutter damals schon kranklich war. Diese Erklärung versagt jedoch für das Jahr 1952 als Beginn des strafbaren Treibens der beiden Angeklagten; denn dieser ist, wie die Strafkammer für möglich hält, schon in das Jahr 1949 zu verlegen.

Näheres über den Zeitpunkt und die Art der Erkrankung der Mutter ist im Urteil nicht festgestellt. Das Landgericht hat sich insbesondere nicht zu der Behauptung Wendelin ███ geäußert, die Mutter sei bereits 1948 im Krankenhaus „ausgekratzt“ worden. Ebensowenig ist es der Angabe der Maria ████ nachgegangen, sie habe mit dem Vater noch im Februar 1953 Geschlechtsverkehr gehabt, als die Mutter in einem Gasthaus in ███ ausgeholfen habe. Nicht berücksichtigt hat es ferner, dass sie sich mit dieser Zeitangabe, die sie dem Vater bei einer Auseinandersetzung über den Zeitraum ihrer Geschlechtsbeziehungen vorhielt, zu ihrer ersten Angabe (Sommer 1953) und dem ursprünglich gegebenen Anhalt (Aufgabe des Dienstes durch die Mutter in ███) ebenfalls in Widerspruch setzte.

3. Einem Trugschluss erlegen ist die Strafkammer bei der Begründung, es sei für das Urteil unerheblich, dass die beiden Beschwerdeführer möglicherweise schon in den Jahren 1949 oder 1950 Geschlechtsverkehr gehabt hätten, weil das Verbrechen insoweit verjährt sei. Gleichviel wie es sich damit verhält, für die Zuverlässigkeit der Bekundungen Maria ███████ als wesentlicher Urteilsgrundlage hatte die Frage, wie eben zu 2. dargelegt, beträchtliches Gewicht.

4. Sie ist aber auch sonst keineswegs ohne Bedeutung für die Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wäre nämlich die Strafverfolgung gegen Wendelin ████████, wenn das geschlechtsvertrauliche Verhältnis zu seiner Tochter bis in das Jahr 1949 oder 1950 zurückreicht, auch insoweit nicht verjährt. Die erste richterliche Handlung, die die Verjährung zu unterbrechen geeignet wäre, fällt zwar erst auf den 28. Juni 1960. Verjährung tritt aber nur dann ein, wenn ihre zeitlichen Voraussetzungen feststehen; insoweit gilt nicht der Satz „im Zweifel für den Angeklagten“. Bliebe offen, ob die Beschwerdeführer im Jahre 1949 oder im Jahre 1950 in Geschlechtsbeziehungen standen, so wäre davon auszugehen, dass diese bis zum 31. Dezember 1950 andauerten. Dann wäre ihre Strafverfolgung nicht einmal in dem Falle verjährt, dass sie im Verhältnis zu dem gleichartigen Verbrechen aus den Jahren 1952 und 1953 gemäß § 74 StGB als eine selbständige Handlung anzusehen wären. Das gilt erst recht, wenn sie mit diesem im Fortsetzungszusammenhang stünden. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht, da der Eröffnungsbeschluss vom 20. Juli 1960 das gesamte strafbare Verhalten der Angeklagten erfasst, in keinem Fall bloß einen Teil des Geschehens aburteilen, den anderen ausscheiden und so den Umfang der Rechtskraft im Zweifel lassen.

Die Strafkammer wird versuchen müssen, Zeit und Dauer der strafbaren Beziehungen zwischen Vater und Tochter so genau wie möglich festzustellen. Sie wird dabei die Ausführungen der Revision hierzu berücksichtigen.

II. Versuchte Blutschande

Diesen Schuldspruch hat der Senat gleichfalls aufgehoben, weil er sich, wie der rechtlichen Würdigung des Urteils zu entnehmen ist, allein auf die Bekundungen der Tochter gründet, gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussage jedoch die bereits erörterten Bedenken bestehen.

An dem Strafausspruch ist zu beanstanden, dass der Tatrichter Einzelstrafen von sechs und vier Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat. Zuchthausstrafen unter einem Jahr sind in Gefängnis umzuwandeln und, falls eine Gesamtzuchthausstrafe zu bilden ist, in Zuchthaus zurückzuverwandeln (§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 13, 146).

III. Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage

Dieser Schuldspruch baut auf den Feststellungen zur vollendeten Blutschande auf und kommt mit der Aufhebung des Urteils in diesem Punkt auch selbst zu Fall. Außerdem bestehen Unklarheiten in den Urteilsausführungen hierüber, die das Landgericht beseitigen muss.

Maria ████ sagte als Zeugin vor Gericht aus, sie habe bis zum Jahre 1948 mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr gehabt. Dieser hatte indes den ersten Geschlechtsverkehr in jenes Jahr verlegt. Dass er auch das Ende ihrer Geschlechtsbeziehungen dorthin datiert wissen wollte und zwar wider besseres Wissen, kann man nur seiner anderen im Urteil angeführten Erklärung entnehmen: „Wenn es 1948 gewesen sei, sei es besser für ihn, dann könne man ihm nichts mehr machen.“ Es fehlt aber an einer klaren Feststellung, dass er das auch seiner Tochter für eine künftige gerichtliche Zeugenaussage in den Mund legte. Bei einigen Urteilswendungen, die sich in diesem Sinne deuten ließen, bleibt der Zweifel, ob und inwieweit sie Feststellungen enthalten oder bloß den Inhalt der polizeilichen Vernehmung Maria ████████ vom 18. August 1960 wiedergeben.

Der Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage kann nicht bestehen bleiben, soweit er an die (aufgehobenen) Feststellungen über Zeit und Dauer des geschlechtsvertraulichen Verhältnisses zwischen den Beschwerdeführern anknüpft. Da diese Frage den Schuldumfang betrifft, muss er insgesamt aufgehoben werden, obwohl er im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden wäre, Maria ███ auch straffrei ausgegangen ist. Auf ihr eigenes Revisionsvorbringen kommt es danach nicht an. Der Senat beschränkt sich ohne nähere Stellungnahme auf die Bemerkung, dass es ihr nicht hätte zum Erfolg verhelfen können.

GeierSeibertHübner
DotterweichWillms
Aufhebung und Zurückverweisung bei unsicherer Beweiswürdigung in Blutschandefällen — Themis