Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafspruchs bei uneidlicher Falschaussage, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 123/57
- Datum
- 14.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung wegen uneidlicher Falschaussage darf der Tatrichter den bereits gesetzlich sanktionierten Unwertgehalt der Tat (Gefährdung der Rechtspflege) nicht zusätzlich als eigenständigen strafverschärfenden Umstand anrechnen.
Die Ablehnung von Strafmilderungsgründen oder die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf einer mit den Feststellungen vereinbaren und konkreten Darlegung, inwiefern besondere Uneinsichtigkeit oder ein fehlender mildernder Beweggrund vorliegt.
Widersprechen die werterheblichen Schlussfolgerungen des Tatrichters den getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist die Entscheidung über das Strafmaß aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Schutzabsicht (z. B. Schutz eines Angehörigen) kann als mildernder Umstand berücksichtigt werden; ihre Berücksichtigung kann nicht pauschal mit dem Hinweis auf die Gefährdung der Rechtspflege ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria ███ geborene K. aus ███, geboren am █████ in (Jugoslawien), wegen uneidlicher Falschaussage,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heinecker als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Bundesanwalt pr. ██████ als Vertreter der ████████████, Justiz█████████████ ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1956 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der wegen uneidlicher Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat auf die Sachrüge hin Erfolg, während die Verfahrensrügen mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) offensichtlich unbegründet sind.
Der Tatrichter hat der Angeklagten die Vergünstigungen des § 157 StGB und des § 23 StGB versagt. Zur Begründung ist in dem Urteil u. a. angeführt: Die Angeklagte habe zwar durch die Falschaussage ihren Ehemann vor Bestrafung schützen wollen. Das sei aber nicht ihr alleiniges Ziel gewesen. Vielmehr habe sie zugleich „ohne vernünftigen Grund“ aus „Gehässigkeit oder boswilliger Unaufrichtigkeit“ ihren damaligen Nachbarn Hafensch[REDACTED] mit dem Vorwurf des Diebstahls belastet; diese Beschuldigung „auch jetzt noch mit ungewöhnlicher Hartnäckigkeit und Durchtriebenheit“ aufrechterhalten. Damit steht jedoch nicht im Einklang, dass das Landgericht bloß die Bekundung der Angeklagten, sie habe auf ihrem Gang zu Frau ███████ keinen Regenschirm bei sich gehabt, für vorsätzlich falsch erachtet hat, nicht aber auch ihre ████████ Behauptung, ██ habe den Schirm gestohlen. Denn tatsächlich war sie, wie ihr die Strafkammer nicht widerlegen konnte, der Meinung, Haf[REDACTED] habe den Schirm entwendet. Dadurch allein aber, dass sie abstritt, auf dem Wege zu Frau einen Regenschirm mit sich geführt zu haben, wird ████████████ noch nicht ███ des Diebstahls beschuldigt. Es ist daher auch nicht ohne nähere Darlegung ersichtlich, inwiefern sie sich besonders „uneinsichtig“ verhalten haben soll. Der von ihr verfolgte Zweck, ihren Ehemann vor Strafe zu schützen, ist menschlich immerhin nicht unbegreiflich.
Weil ein falsches Zeugnis „die Ordnung und Sicherheit der Rechtspflege gefährdet“, wird es, wenn es schuldhaft falsch ist, vom Gesetz mit Strafe bedroht. Daher durfte das Landgericht diesen Umstand der Angeklagten nicht noch straferschwerend anrechnen. Ebensowenig ist es zulässig, ihn zur Begründung für die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu verwenden (BGHSt 6, 298). Ob die Zahl falscher Zeugenaussagen im Bezirk der Strafkammer seit einiger Zeit zunimmt, darüber wird sich eine Vergewisserung durch Erhebungen empfehlen.
| Werner | Hübner | ||
| Dr. Heinecker | Hengsberger |