Untreue und Bestechlichkeit: Revisionen verworfen, Zurückverweisung wegen § 335 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 123/56
- Datum
- 19.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn der Amtsträger seine ihm anvertraute Verfügungsbefugnis bewusst missbraucht und dadurch die Vermögensinteressen des Dienstherrn verletzt; das endgültige Eintreten des Vermögensschadens ist nicht erforderlich.
Bedingter Vorsatz ist bei Untreue anzunehmen, wenn der Täter die konkrete Gefahr der Vermögensschädigung erkennt und billigend in Kauf nimmt; bloße bewusste Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die Gefahr nicht gebilligt wird.
Schwere passive Bestechlichkeit setzt voraus, dass der Amtsträger vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt und die Zuwendungen in Kenntnis erfolgter oder erwarteter pflichtwidriger Vorteile annimmt.
Bei Unterlassung einer Verfallerklärung hat das Revisionsgericht die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen, damit diese im Urteilssatz das Empfangene oder dessen Wert dem Staat gegenüber als verfallen erklärt (§ 335 StGB).
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
████ ███
1.) den ████████ █████ B., geboren am 1915 in A, ███ ███ ███,
2.) den ██████████ ██████, ███████ ███ █████,
wegen Untreue u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Mantei, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████ gegen das Urteil des ████████████ ██████████ vom ███ Oktober 1955 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die Sache zur Festsetzung von Verfallerklärungen gegen die beiden Angeklagten und zur Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ██████ wie folgt verurteilt:
1.) ███ wegen Untreue in 28, davon 26 fortgesetzten Fällen, sowie wegen 5 Verbrechen der schweren passiven Bestechung, davon eines fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zu 28 Geldstrafen von 100 bis 600 DM;
2.) ██████ wegen Untreue in 12, davon 11 fortgesetzten Fällen, ferner wegen Betrugs, sowie wegen schwerer passiver Bestechung in 5, davon fortgesetzten Fällen, zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis, ferner zu 12 Geldstrafen von 100 bis 400 DM.
Dieses Urteil fechten die beiden Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts im vollen Umfang an.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, weil die Strafkammer es unterlassen hat, Verfallerklärungen gemäß § 335 StGB in den Urteilssatz aufzunehmen. Das Rechtsmittel wird vom Oberbundesanwalt vertreten.
A. Die Revisionen der Angeklagten:
Der Beschwerdeführer ████████ war seit Februar 1948 Hauptzweigstellenleiter der Sparkasse K. ██ █████ in R. Am 19. April 1949 übernahm er die Geschäfte des Sparkassenleiters der genannten ██ ██████████ in ██.
Der Angeklagte ██████████████ trat am 15. Februar 1949 seinen Dienst als zweiter Beamter (stellvertretender Kassenleiter) der K.-Sparkasse in ████ an.
I. Untreue:
Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, die Strafkammer habe die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verkannt.
Die Rüge ist unbegründet.
1.) Nach den Feststellungen des Tatrichters lag das Kreditgeschäft bei der █████████████ in den Händen der beiden Angeklagten. Die einzelnen Fälle bearbeitete grundsätzlich der Beschwerdeführer ██████. Soweit er verhindert war, vertrat ihn der Angeklagte ████████. Beiden waren die einschlägigen Bestimmungen der Sparkassenordnung und der Satzung der ██ ████████████ bekannt. Das haben die Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie gingen in den einzelnen ihnen zur Last gelegten Fällen eigenmächtig über ihre Befugnisse hinaus, ließen Kreditüberziehungen zu und gingen Verpflichtungen zu Lasten der Sparkasse ein. Die der Sparkasse erwachsenen Ansprüche gegen die einzelnen Kreditnehmer waren, wie das Landgericht festgestellt und im Einzelnen erörtert hat, den aus dem Vermögen der Sparkasse hingegebenen Werten nicht gleichwertig. Durch den Missbrauch ihrer Befugnisse und die Verletzung der von ihnen zu betreuenden Vermögensinteressen haben die beiden Angeklagten der ██ ██████████ Vermögensnachteile zugefügt. Die durch ungenehmigte Kredithingaben zunächst verursachten rechtswidrigen Wertminderungen haben das Vermögen, wie der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, gefährdet und – außer im Falle 13 des Urteils – schließlich zum teilweisen oder völligen Ausfall der Forderungen an die Kreditnehmer geführt. Die beiden Angeklagten haben das Vermögen der K.-Sparkasse auch bewusst durch die Weiterleitung der von ihnen ausgestellten Bankgarantie an den Fabrikanten D. (Fall 17) sowie durch die Übergabe der zugleich als Bankgarantie und Bürgschaft bezeichneten Schriftstücke an den Architekten und Filmproduzenten H. (Fall 22) beschädigt.
Nach der Überzeugung der Strafkammer haben die beiden Beschwerdeführer die ihnen durch behördlichen Auftrag eingeräumte Verfügungsbefugnis bewusst missbraucht und die von ihnen zu betreuenden Vermögensinteressen der ██████████ wissentlich verletzt. Dass die aus den eigenmächtigen Kreditgewährungen erwachsenen Forderungen an die Kreditnehmer in den einzelnen Fällen den aufgegebenen Vermögenswerten keineswegs gleichwertig gewesen sind, haben die beiden Angeklagten bei der jeweiligen Kredithingabe erkannt und auch gebilligt.
Nach alledem hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei in den bezeichneten Fällen den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) festgestellt. Dass die Angeklagten die endgültig eingetretenen Verluste nicht wollten, hindert an der rechtlichen Beurteilung nichts (RG JW 1930, 1311; RG HRR 1938 Nr. 1323).
Die Untreue im Falle 1 (P.) hat der Angeklagte B. vor dem 15. September 1949 begangen. Die Strafkammer hat für dieses Vergehen auf zwei Monate Gefängnis und 100 DM Geldstrafe erkannt. Ob das Straffreiheitsgesetz 1949 anzuwenden ist, hat das Landgericht im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Dies ist zu verneinen. Die fortgesetzten Vergehen der Untreue in den Fällen 2 bis 12 und 13 sind teils vor, teils nach dem 15. September 1949 begangen. In den Fällen 3, 4, 5, 8, 12 und 13 hat die Strafkammer je auf Gefängnisstrafen von zwei Monaten, im Falle 6 auf drei Monate Gefängnis, in den Fällen 2, 9 und 11 je auf vier Monate Gefängnis und im Falle 7 auf sechs Monate Gefängnis erkannt; im Falle 10, der mindestens im Wesentlichen vor dem 15. September 1949 begangen ist, hat das Landgericht einen Monat Gefängnis ausgesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die vor dem 15. September begangenen Einzelhandlungen der fortgesetzten Vergehen fiktive Einzelstrafen zu bilden. Es ist auszuschließen, dass die aus diesen Einzelstrafen und der im Fall 1 erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate nicht übersteigen würde (§ 3 Abs. 1 StrFG 1949).
II. Schwere Bestechlichkeit:
Die Rügen der Beschwerdeführer, es liege nur eine einfache Bestechlichkeit vor, sind unbegründet.
Die Angeklagten haben in den ihnen zur Last gelegten Fällen vorsätzlich ihre Amtspflichten verletzt und gewusst, dass ihnen die Zuwendungen für bereits pflichtwidrig gewährte oder von den Kreditnehmern noch erwartete Kredite gemacht wurden. Dies war auch der Wille der Geschenkgeber.
III. Betrug des Beschwerdeführers ██████:
Die auf die allgemein erhobene Sachrüge vorzunehmende Prüfung lässt keinen Rechtsirrtum der Strafkammer erkennen.
IV. Strafzumessung:
Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hätte in den Urteilssatz aufnehmen müssen, in welchem Umfang das Empfangene oder sein Wert für den Staat verfallen erklärt wird (§ 335 StGB; RG JW 1936, 1913 Nr. 29). Das hat der Tatrichter nachzuholen.
| Peetz | Mantei | Hübner | |||
| Koeniger | Dr. Werner |