PKH-Antrag des Nebenklägers für Revisionsbevollmächtigten mangels Darlegung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/98
- Datum
- 08.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; in jeder Instanz ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit konkret darzulegen.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; Unterlassen kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, muss aber vom Antragsteller ausdrücklich erfolgen.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 122/98 vom 8. April 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. April 1998
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.
Trotz telefonischen Hinweises auf diese Sachlage war dem Senat ein weiteres Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht zumutbar.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich die Angeklagten – erfolglos – Revision eingelegt haben und der Nebenkläger Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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