Revision wegen verwerteter Telefonpassage verworfen (Betäubungsmittelverfahren)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/89
- Datum
- 09.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung rechtswidrig erlangter Fernmeldeüberwachungsinhalte ist ausgeschlossen, wenn diese Erkenntnisse entscheidungserheblich sind; ist das Urteil jedoch nicht auf den Inhalt gestützt, begründet ein mögliches Überwachungsverstoß kein Verwertungsverbot.
Ob das bloße Mithören am Telefonhörer eine Überwachung i.S.v. §§100a, 100b StPO darstellt, kann offenbleiben, wenn die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht auf dem Gesprächsinhalt beruht.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines belastenden Zeugen kann dessen ungebrochene Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden herangezogen werden, auch wenn er frühere belastende Angaben in der Hauptverhandlung teilweise zurücknimmt.
Eine Verfahrensrüge wegen fehlender Anordnung zur Telefonüberwachung rechtfertigt eine Revision nur, wenn aus der Verwendung des Gesprächsinhalts ein wesentlicher Nachteil für den Angeklagten folgt.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 122/89 in der Strafsache gegen ███ as ████ ‘Elias’, M’ Hamed, El gen., geboren am ██ 1962 in Noshechikar █████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Oktober 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und unerlaubtem Erwerb zu der Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Inhalt des zwischen dem Zeugen LO und dem Bruder des Angeklagten geführten Telefongesprächs gegen den Angeklagten verwertet. Dem liegt zugrunde:
Der Zeuge Herzberger erklärte sich im Anschluss an seine Festnahme nach Vernehmungen durch Polizei, Haftrichter und Staatsanwaltschaft gegenüber einem Kriminalbeamten bereit, bei der Überführung des Angeklagten mitzuarbeiten. Er rief von der Vollzugsanstalt aus in der Wohnung des Angeklagten an, erreichte dort dessen Bruder, fragte ihn, „ob er kommen könne“, und erhielt die knappe Antwort, „dass er kommen könne“. Der Kriminalbeamte hörte dieses Gespräch „am Telefonhörer mit“. Der Gesprächsablauf – so der Kriminalbeamte – entsprach dem, was der Zeuge zuvor über die Vorbereitung der Heroin-Einkaufsfahrten zum Angeklagten geschildert hatte (UA S. 17).
Die Revision meint, das Mithören durch den Kriminalbeamten habe gegen §§ 100a, 100b StPO verstoßen; eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung lag nicht vor. Der Verstoß – so die Revision weiter – begründe ein Verwertungsverbot. Dieser Meinung ist auch der Generalbundesanwalt.
Der Senat lässt unentschieden, ob das bloße Mithören am Telefonhörer eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs i. S. v. § 100a StPO darstellen kann. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ergibt, dass die Überzeugung des Landgerichts nicht auf dem Inhalt des Ferngesprächs beruht, sondern dass lediglich die Bereitschaft des Zeugen, ein solches Gespräch zu führen, für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit herangezogen wurde.
Der Zeuge Herzberger hatte bei Polizei, Haftrichter und Staatsanwaltschaft den Angeklagten stark belastet, hatte aber in der Hauptverhandlung seine Aussagen nur zum Teil aufrechterhalten und die früheren, weitergehenden Angaben wesentlich damit erklärt, er sei dazu gedrängt worden. Der Kriminalbeamte habe ihm vor einer der Vernehmungen zudem angedeutet, er werde freigelassen, wenn er gestehe. Die Strafkammer sah dieses Vorbringen für widerlegt an und berücksichtigte unter anderem, dass ████ gerade bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erheblich belastende Angaben machte, obwohl er nach vorangegangenen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen nicht freigekommen war, ferner, dass er sogleich nach der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, obwohl wiederum nicht freigelassen, im Interesse weiterer Aufklärung im Beisein des Kriminalbeamten das besagte Telefongespräch führte (UA S. 29). Auf den Inhalt des Gesprächs wird dagegen nirgends abgestellt. Er wird an anderer Stelle (UA S. 17) im Rahmen einer über mehrere Seiten sich erstreckenden – überflüssigen (BGH NStZ 1985, 184) – bloßen Wiedergabe der Zeugenaussagen als Aussage des Kriminalbeamten lediglich berichtet. Maßgebend war also allein die ungebrochene Bereitschaft des Zeugen, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ob die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhielte, kann dahinstehen, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist (BGHSt 28, 327).
| Schauenburg | Foth | Brüning | |||
| Ulsamer | Granderath |