Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung im BtM-Handel verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 122/85
Datum
26.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung in einem Fall des Handeltreibens mit Haschisch und beanstandete u.a. die Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2, 3 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Strafhöhe innerhalb des tatrichterlichen Ermessens. Fehlen konkrete Feststellungen zum Verkaufserlös oder tragfähige Anhaltspunkte, rechtfertigt das keinen Eingriff des Revisionsgerichts. Die knappere Behandlung des Gesichtspunkts der Verteidigung der Rechtsordnung stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn die maßgeblichen Aspekte erkennbar berücksichtigt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist nur möglich, wenn die vom Tatrichter getroffene Würdigung von Tat und Täter das zulässige Beurteilungsspielraum deutlich überschreitet.

2

Fehlen für die Strafzumessung konkrete Feststellungen zu Verkauf und Erlös von Betäubungsmitteln, kann das Unterlassen der Ermittlung der Erlöse keinen Rechtsfehler bilden, soweit nicht ein gangbarer Weg zur erschöpfenden Tatsachenermittlung aufgezeigt wird.

3

Der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) muss beachtet werden; seine knappe Behandlung in den Urteilsgründen begründet jedoch nicht automatisch die Aufhebung, sofern die relevanten Umstände an anderer Stelle erkennbar berücksichtigt sind.

4

Ein erheblicher Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Urteil kann bei der Strafzumessung als mildernder Umstand berücksichtigt werden.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 122/85 in der Strafsache gegen Gerhard █████████ aus ████, geboren am ██ 1946 in ██████ – Sachbezeichnung: ████████████ – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ bei der Verkündung als Verteidiger, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom [REDACTED] Oktober 1984 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Haschisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 BtMG aF) und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte im Sommer 1979 in einem griechischen Fährhafen den Mitangeklagten, ebenfalls Fernfahrer, getroffen. Dieser bat ihn unter Hinweis auf körperliche Unpässlichkeit, seinen noch auf der Fähre stehenden Lastzug an Land und durch den Zoll zu führen. Als der Angeklagte dieser Bitte nachgekommen war, eröffnete ihm der Mitangeklagte, sein Fahrzeug berge 200 kg Haschisch. Das Erschrecken des Angeklagten erwiderte der Mitangeklagte damit, dass er ihm für seinen Dienst DM 10.000 versprochen habe. Als der finanziell „außerordentlich beengte“ Angeklagte wenig später das Geld anmahnte, der Mitangeklagte aber nicht bezahlen konnte, „begnügte sich der Angeklagte schließlich“ damit, dass ihm 60 kg Haschisch übergeben wurden, von denen er am nächsten Tag 30 kg zurückbrachte (UA S. 14). Die Menge, die er behalten hatte, verkaufte der Angeklagte in der Folgezeit, ohne dass die Umstände des Verkaufs oder die Höhe des Erlöses festgestellt werden konnten.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Landgericht habe die Strafe rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen und zu Unrecht besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB bejaht; jedenfalls habe die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe geboten.

Soweit die Staatsanwaltschaft hierbei davon ausgeht, der Angeklagte habe auf den Mitangeklagten „zur Erlangung von 60 kg Haschisch ... Druck ausgeübt“, er habe es „auf 60 kg Haschisch abgesehen“ gehabt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte wollte die ihm zugesagte Geldsumme haben, mit der Übergabe des Betäubungsmittels „begnügte“ er sich nur.

Auch die Beanstandung, das Landgericht habe den vom Angeklagten erzielten Kauferlös nicht ermittelt, geht fehl. Da die Strafkammer die näheren Umstände des Verkaufs und des Erlöses nicht feststellen konnte – einen Weg, wie sie das erfolgversprechend hätte tun können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf –, beschränkt sich der für die Strafzumessung verwertbare Schuldvorwurf im Wesentlichen darauf, der Angeklagte habe das Betäubungsmittel zum Zwecke des Verkaufs an sich gebracht und dann veräußert; dagegen kann der Verkauf als solcher – da es an jeder Konkretisierung fehlt – zur Bemessung der Rechtsfolgen wenig beitragen.

Insgesamt gesehen, kann weder die Zumessung der Strafe als rechtsfehlerhaft bezeichnet noch der Strafkammer vorgeworfen werden, ihre Beurteilung von Tat und Täter unter dem Blickwinkel des § 56 Abs. 2 StGB lasse sich nicht mehr vertreten; nur in diesem Fall greift das Revisionsgericht ein (vgl. BGH NStZ 1983, 118, 119; 1984, 360; BGH StV 1983, 503).

Der Revision ist zuzugeben, dass der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) im Urteil sehr knapp behandelt wird; indes ist er nicht übersehen. Die für ihn maßgebenden Gesichtspunkte sind an anderer Stelle genannt, und es erscheint ausgeschlossen, dass die Strafkammer sie bei der Beurteilung dieser Frage außer Acht gelassen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 1984 – 5 StR 53/84).

Nicht zweifelhaft ist, dass auch eine strengere Bestrafung des Angeklagten möglich gewesen wäre oder sogar nahegelegen hätte; doch ist der dem Tatrichter zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für diese Würdigung des Senats ist es von besonderer Bedeutung, dass seit Begehung der Tat nahezu sechs Jahre verstrichen sind.

MaulHerdegenFoth
UlsamerGranderath
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