Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 122/81
Datum
09.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verhängung von Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf, weil die Feststellungen zu den Vorstrafen und zur Gefährlichkeit unzureichend waren (insbesondere fehlende Angaben zu Einzelstrafen und mangelnde Begründung bei unterschiedlichen Deliktsarten). Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt hinreichende Feststellungen zu den einzelnen Vorstrafen voraus; die bloße Angabe von Gesamtstrafen genügt nicht, vielmehr muss feststehen, dass eine Einzelstrafe die gesetzliche Mindesthöhe erreicht.

2

Bei Straftaten ganz verschiedener Art bedarf der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung.

3

Zur Beurteilung der Gefährlichkeit ist darzulegen, inwieweit Gewaltanwendung oder Tatmotive der Vor- und Haupttaten gemeinsame Wurzeln erkennen lassen und Ausdruck einer gleichgerichteten Täterpersönlichkeit sind.

4

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung führen zur Aufhebung der Anordnung und zur Zurückverweisung an das Tatgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 14. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 122/81 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich E[REDACTED] aus A[REDACTED], geboren ██ ██████ 1943 in L[REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. November 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Februar 1981 ausgeführt:

"Das Schwurgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB hat es aufgrund der auf S. 35–37 UA aufgeführten Vorverurteilungen bejaht. Die dort getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, weil das Schwurgericht hinsichtlich der unter 1 und 3 angeführten Vorstrafen jeweils nur die Gesamtstrafen mitgeteilt hat. Es fehlt die erforderliche Feststellung, dass jeweils wenigstens eine der festgesetzten Einzelstrafen die Mindesthöhe des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erreicht hat (vgl. BGHSt 24, 243; BGH, Urteil vom 13. Juni 1978 – 1 StR 167/78 –).

Darüber hinaus bestehen aber auch Bedenken dagegen, dass das Schwurgericht aufgrund der jetzt abzuurteilenden Taten bei dem Angeklagten einen Hang zu gefährlichen Straftaten angenommen und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bejaht hat, obwohl er bisher im wesentlichen nur wegen Einbruchsdiebstählen verurteilt werden musste. Allerdings können auch unterschiedliche Delikte in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und können Ausdruck eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten sein (vgl. BGHSt 16, 296, 297; 21, 263, 264; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 – 1 StR 613/73 –).

Bei Straftaten ganz verschiedener Art bedarf der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Es drängt sich auf, dass die Gewalt, die der Angeklagte bei den von ihm verübten Einbruchsdiebstählen angewandt hat, andere Wurzeln hatte und von anderer Art war als die Antriebe, die ihn dazu veranlassten, aus Eifersucht seinen vermeintlichen Nebenbuhler zu töten und einen Totschlagsversuch in einem minder schweren Fall an seiner Freundin zu verüben, die ihn durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt hatte (S. 30, 32 UA).

Die schriftlichen Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich das Schwurgericht dieser Bedenken ausreichend bewusst gewesen ist und sie entsprechend gewürdigt hat (S. 37/38 UA)."

Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler aufgedeckt.

PikartHerdegenMaul
WoesnerUlsamer
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