Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Nötigung – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/74
- Datum
- 09.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) setzt ein tätiges Gewaltelement gegen eine andere Person voraus; bloße Abwehrbewegungen, die lediglich die weitere Anwendung von Gewalt verhindern, erfüllen den Tatbestand nicht.
Eine Abwehr gegenwärtiger rechtswidriger Gewalteinwirkungen kann die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit einer sonst tätigen Befreiungshandlung ausschließen.
Fällt ein Schuldspruchsbestandteil weg, so ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben; über die Strafzumessung ist insoweit neu zu verhandeln.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben, soweit dies zur Beseitigung festgestellter Rechtsfehler erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. November 1973
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
in der Strafsache gegen ██ den Lastkraftwagenfahrer Metodija ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in ██████████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) entfällt; 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Nötigung als erfüllt an, weil es dem am Boden liegenden Angeklagten gelang, „sich gewaltsam unter dem Fuß, den der Zeuge █████ auf ihn gesetzt hatte, herauszuwinden und weiter zu fliehen“.
Das von der Strafkammer festgestellte Verhalten war jedoch nicht tatbestandsmäßig. Der Angeklagte entfaltete keine physische Kraft gegen den Zeugen, sondern vereitelte lediglich die weitere Anwendung der gegen ihn gerichteten Gewalt. Durch die Abwehrbewegung (das Herauswinden) des Angeklagten wurde der Körper des Zeugen nicht spürbar betroffen.
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, dass der Angeklagte nicht rechtswidrig handelte. Er habe sich nur aus Angst vor weiteren Schlägen des sein Festnahmerecht überschreitenden Zeugen gewaltsam befreit.
2. Der Wegfall der Verurteilung wegen Nötigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Die Strafkammer hat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er „zwei Strafgesetze verletzt hat“. Was die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen vorbringt, bedarf keiner Erörterung. Über die Straffrage wird neu verhandelt und entschieden.
3. Soweit die Revision den Schuldspruch wegen Diebstahls angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
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