Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Verwertung verbotener Vorstrafen (BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 122/73
Datum
17.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts; der BGH berücksichtigt eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung (BZRG), die die Verwertung bestimmter früherer Verurteilungen untersagt. Die Strafkammer hatte diese Vorstrafen zu Ungunsten des Angeklagten verwertet. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen; die Revision gegen den Schuldspruch bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt zwischen Urteil und Rechtskraft eine Gesetzesänderung ein, die für den Beschuldigten günstig ist, ist diese vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigen.

2

Mit Inkrafttreten des BZRG dürfen bestimmte frühere Taten und Verurteilungen nicht mehr zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (vgl. § 60 Abs. 2 und 3, §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG).

3

Haben die Vorinstanzen Vorstrafen verwertet, die aufgrund einer nachträglichen gesetzlichen Regelung nicht mehr verwertbar sind, kann der Strafausspruch insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen werden.

4

Eine Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit das Revisionsgericht keine Fehler in der Feststellung der Schuld oder der materiellen Rechtsanwendung feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 122/73

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Harry K. ███ aus ██, Kreis ████████, geboren am ██ ██ 1936 in P█████████, zur Zeit in Haft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich seine früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen ließ. In den Erwägungen zur Maßregel (§ 42 m Abs. 1 Satz 1, § 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB) hat die Strafkammer gegen den Angeklagten verwertet, dass er mehrmals wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist und schon einmal „eine Sperrfrist erhalten hat“. Seit 1. Januar 1972, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG), dürfen jedoch die im Urteil angeführten (UA S. 3, 4) früheren Taten und Verurteilungen des Angeklagten nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. § 60 Abs. 2 und 3, §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG). Diese nach der Entscheidung der Strafkammer eingetretene, den Angeklagten begünstigende Rechtsänderung ist nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

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MeislZipfel
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