BGH: Abgrenzung 'Marterung' (§251 StGB) bei Raub – Änderung der Rechtsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/67
- Datum
- 18.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Marterung im Sinne des §251 StGB ist grundsätzlich die Zufügung besonders schwerer körperlicher Schmerzen von gewisser Dauer; bloße seelische Leiden erfüllen diesen Tatbestand nicht.
Bei der Prüfung, ob 'Marterung' vorliegt, ist der gesamte Tathergang einschließlich des dem Täter zurechenbaren Verhaltens seiner Mittäter zu berücksichtigen; es kommt nicht allein auf die Stärke einzelner Handlungen an.
Fehlen die Voraussetzungen der 'Marterung', können die festgestellten erheblichen körperlichen Misshandlungen dennoch den Tatbestand des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begründen.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben sowie die Sache gemäß §354 Abs. 2 und 3 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die rechtliche Würdigung der Feststellungen dies erfordert.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 122/67
URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter ███ aus ██ ███, ███ geboren am ████ 1938 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen besonders schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom [REDACTED] Oktober 1966 dahin geändert, dass er des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubs im Sinne des § 251 StGB unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts (Jugendstrafkammer) Heilbronn vom 8. Juli 1966 II Ks 29/66 – zu einer neuen Gesamtstrafe von zehn Jahren vier Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält insoweit, als ihm die Annahme gemeinschaftlich begangenen Raubes (§§ 249, 47 StGB) zugrunde liegt, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
2. Dagegen hält die Ansicht des Schwurgerichts, dass der Angeklagte zugleich bei dem Raube einen Menschen gemartert und dadurch die erschwerenden Voraussetzungen der ersten Begehungsform des § 251 StGB erfüllt habe, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Schwurgericht geht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon aus, dass unter „Marterung“ im Sinne von § 251 StGB eine körperliche Misshandlung von gewisser Dauer zu verstehen ist, die besonders erhebliche Schmerzen verursacht und aus einer rohen, unbarmherzigen Gesinnung begangen wird (RGSt 49, 391; OGHSt 2, 140, 141; BGH Urt. v. 11. Januar 1967 2 StR 348/66 zum Abdruck in BGHSt 21, 183 vorgesehen).
Dem Urteil ist auch darin zu folgen, dass die Frage, ob solche erschwerenden Umstände vorliegen, nicht nur nach der Stärke einzelner Angriffshandlungen beurteilt werden kann, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Ablaufs des Geschehens einschließlich des dem Täter zuzurechnenden Verhaltens seiner Mittäter beantwortet werden muss. Die weitere Annahme des Schwurgerichts, bei der gebotenen zusammenfassenden Betrachtung müsse körperliches wie seelisches Erleiden, da beides gar nicht scharf voneinander zu trennen sei, als gleichermaßen bedeutsam angesehen werden, ist aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, nicht haltbar.
In Wirklichkeit versteht der Gesetzgeber unter „Marterung“ grundsätzlich allein die Zufügung besonders schwerer körperlicher Schmerzen. Das ergibt nicht nur der Vergleich der drei mit einheitlich schwerer Strafdrohung ausgestatteten Begehungsformen des § 251 StGB, sondern vor allem auch deren Gegenüberstellung mit dem Tatbestand des einfachen Raubes (§ 249 StGB), der u.a. bereits dadurch verwirklicht werden kann, dass der Täter das Opfer durch Bedrohung in Todesangst versetzt, ihm also ein Höchstmaß an seelischer Bedrängnis zumutet. So entspricht die Erkenntnis, dass Martern ein mit heftigen Schmerzen verbundenes Peinigen des Körpers bedeutet, auch der weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. RGSt 49, 389, 391; OGHSt 2, 140, 141; Olshausen Komm. z. StGB 11. Aufl. § 251 Anm. 3; Frank StGB 18. Aufl. § 251 Erl. I 1; Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 4. Aufl. § 28 II 1; Welzel, Das Strafrecht 8. Aufl. § 49 II 2; Schönke/Schröder Deutsches StGB, 13. Aufl. § 251 Randz. 2; Schwarz/Dreher Komm. z. StGB 28. Aufl. § 251 Anm. A; aA. v. Buri GS 29, 45/46).
Das Urteil beruht auf der Verkennung dieser Rechtsansicht.
Zwar stellt das Schwurgericht einerseits eine Reihe von körperlichen Misshandlungen fest, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet waren, erhebliche körperliche Schmerzen zu bereiten. Hierher gehören die vier bis fünf wuchtigen Faustschläge, die der Mittäter ███ ███ mit Billigung des Angeklagten dem gefesselten und hilflos daliegenden ███ ins Gesicht versetzte, und die einige Zeit später vom Angeklagten selbst durchgeführten Peinigungen des Opfers mit der brennenden Zigarette. Andererseits misst das Urteil aber wesentliche Bedeutung auch dem Umstand bei, dass der Angeklagte durch sein Verhalten dazu beigetragen hatte, die Angst ████ auf grausame und so zu steigern, dass ████ fürchtete, auf elende Art umgebracht zu werden, dieser „beinahe wie gelähmt“ alles über sich ergehen ließ, und seine „seelischen Schmerzen“ dadurch zu verschlimmern und zu vertiefen (UA 12, 13). Bei dieser Sachlage lässt sich ausschließen, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 251 StGB auch dann angewandt hätte, wenn es nicht vor allem auch – zu Unrecht – davon ausgegangen wäre, dass der besonders schwere Tatbeitrag des Angeklagten zum wesentlichen Teil darin bestanden habe, das Opfer in Furcht und Schrecken zu versetzen und ihm dadurch seelische Leiden zuzufügen.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen indessen ohne Weiteres die Annahme eines schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Das Urteil, das sonst Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist hiernach im Schuldspruch zu ändern und lediglich im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Die Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 und 3 StPO.
| Loesdau | Fischer | Pikart | |||
| Hübner | Pfeiffer |