Verfallerklärung bei Begünstigung unzulässig – Verfall nur bei Teilnahme an Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/63
- Datum
- 25.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfallerklärung nach § 335 StGB ist nur in den Fällen der §§ 331 bis 334 StGB zulässig und setzt voraus, dass eine Bestechungstat vorliegt.
Die Verfallerklärung ist im Urteil gegen denjenigen auszusprechen, der wegen der Bestechungstat als Täter oder Teilnehmer verurteilt wird; sie trifft nicht beliebige Dritte.
Begünstigung ist keine Teilnahme an der Vortat; gegen einen Begünstigten, der an der Bestechung nicht teilgenommen hat, ist eine Verfallerklärung unzulässig.
Befindet sich das Bestechungsmittel in der Hand eines Dritten ohne Teilnahme an der Bestechung, verfällt es dem Staat nicht; der Verfall kann allenfalls den letzten Inhaber aus dem Kreis der Teilnehmer treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 30. November 1962
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 335
Wird der Angeklagte nicht wegen Teilnahme an einer Bestechlichkeit, sondern wegen Begünstigung des Täters verurteilt, so ist die Verfallerklärung gegen ihn nicht zulässig.
BGH, Urt. v. 25. Juni 1963 – 1 StR 122/63 – LG Koblenz
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Edith BC █████, geborene ████, aus Bad ██, geboren am ██, Suchbezeichnung: ████████ Heinrich UeBo, wegen Begünstigung u. d.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Garr im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 1962 im Verfallausspruch gegen sie aufgehoben; die Verfallerklärung unterbleibt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Sie hat der Angeklagten auch die notwendigen Auslagen für den Revisionsrechtszug zu erstatten.
Gründe
Die Revision, zulässig beschränkt (RGSt 67, 29), beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer gegen die Angeklagte den „Wert von 22 000 DM“ für verfallen erklärt hat, obwohl sie nicht der Teilnahme an der Bestechlichkeit ihres Ehemannes schuldig befunden, sondern wegen sachlicher Begünstigung (und im Zusammenhang damit ferner wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung) verurteilt ist, weil sie ihm bei der Sicherung von Bestechungsvorteilen Beistand leistete. Nach § 335 StGB ist die Verfallerklärung nur „in den Fällen der §§ 331 bis 334 StGB“ zulässig. Sie setzt mithin zunächst voraus, dass eine Bestechungstat begangen ist, nicht irgendeine Straftat (RGSt 22, 103, 104; 37, 172). Zum anderen ist die Verfallerklärung „im Urteil“ auszusprechen. Daraus folgt als weitere Voraussetzung für sie, dass nicht irgendwer in demselben oder in einem anderen Strafverfahren wegen einer Bestechungstat verurteilt wird, sondern gerade derjenige, den sie als Nebenstrafe treffen soll (RGSt 54, 215; 68, 113; BGHSt 13, 328). Ähnlich gilt es nicht für die Einziehung nach § 40 StGB, ebenfalls eine Nebenstrafe (BGHSt 10, 28, 33), und der Verfallerklärung verwandt (RGSt 12, 75, 76; 51, 87, 89; 57, 232), dass nicht als Täter oder Teilnehmer eines beliebigen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens verurteilt wird. Vielmehr ist diese Maßnahme nur gegen den Eigentümer und gegen ihn nur dann zulässig, wenn er wegen eben des Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig gesprochen wird, durch das er oder ein Teilnehmer den Gegenstand der Einziehung hervorgebracht hat oder zu dessen Begehung er ihn oder mit seinem Einverständnis ein Teilnehmer gebraucht oder bestimmt hatte (RGSt 57, 334; BGH Urt. vom 13. Juni 1952 – 2 StR 214/52 bei Dallinger MDR 1952, 530 und vom 11. März 1955 – 2 StR 517/54 bei Dallinger MDR 1955, 395; BGH Urt. vom 2. September 1959 – 1 StR 343/59).
Die Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich die Strafkammer für ihre andere Auffassung beruft, besagen nichts anderes. Nirgends ist der Grundsatz ausgesprochen, den sie ihnen entnehmen möchte: dass dem Staat das Bestechungsmittel oder sein Wert bei jedem verfällt, der es zufolge einer irgendwie gearteten strafbaren Beteiligung an der Bestechlichkeit eines Beamten selbst oder dem Werte nach in den Händen hält. Im Gegenteil: Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Verfallerklärung eine „Nebenstrafe der Bestechung“ (RGSt 57, 232). Sie erfasst nur das unter den Voraussetzungen der §§ 331 bis 334 StGB Empfangene oder seinen Wert (RGSt 31, 389, 392). Sie trifft demnach nur den Bestechenden, den Bestochenen oder einen Teilnehmer im Sinne der §§ 47 ff. StGB (RGSt 55, 31, 35; 67, 29; 68, 11, 12; RG JW 1938, 2199 Nr. 9), soweit solche Teilnahme an der Bestechung rechtlich möglich ist (RGSt 42, 382; BGHSt 18, 263). Dagegen richtet sie sich nicht gegen dritte Personen, die zwar das Bestechungsmittel – ursprünglich oder dem Werte nach – besitzen, aber an der Bestechungstat selbst nicht teilgenommen haben (RGSt 68, 113).
Dieser Rechtsstandpunkt ist gerade auch in der vom Landgericht für seine Meinung besonders angeführten Entscheidung RGSt 68, 404 vertreten. Zwar teilt die Entscheidung über den Fall des Urteils RG Recht 1921 Nr. 2238 mit, dass – anders, als der dort allein abgedruckte Leitsatz vermuten lässt – damals der Empfänger des Bestechungsgeldes ebenfalls am Verfahren beteiligt war und auch verurteilt wurde, „allerdings wegen Betrugs, nicht wegen Bestechung“. Sie besagt jedoch nicht, dass neben der Verurteilung wegen Betrugs der Verfall des Bestechungsgeldes gegen ihn ausgesprochen worden sei. Nach dem Leitsatz richtete sich die Verfallerklärung vielmehr allein gegen den Bestechungsteilnehmer, damals den Bestechenden. In diesem Sinne versteht auch die Entscheidung RGSt 68, 404 das Urteil; sonst könnte sie nicht über seinen Inhalt mitteilen, er besage nichts anderes als sie selbst, dass nämlich die Verfallerklärung nur gegen den Täter stattfinde, der das Bestechungsmittel oder seinen Wert in den Händen habe, sei es der Bestochene oder der Bestechende.
Ebenfalls nach dem Gesetzeszweck, den bestochenen Beamten in der Nutznießung seiner Bestechlichkeit zu treffen, allgemein aber zugleich die Amtsreinheit zu erhalten (BGHSt 11, 345, 348), bleibt die Verfallerklärung auf den Kreis der unmittelbaren Bestechungsteilnehmer beschränkt. Befindet sich das Bestechungsmittel außerhalb dieses Kreises in der Hand eines an der Bestechungstat nicht beteiligten Dritten, so verfällt es dem Staat nicht. Statt seiner verfällt der Wert des Bestechungsmittels, und zwar bei dem letzten Inhaber aus dem Kreise der Bestechungsteilnehmer (BGHSt 10, 237, 244 mit weiteren Fundstellen), so dass diese dann auf solche Art des Bestechungsvorteils verlustig gehen. Auch das künftige Strafrecht sieht insoweit keine grundsätzliche andere Regelung vor (E 1962 § 109 nebst Begr. hierzu).
RG Recht 1921 Nr. 2283 lautet: „Zu § 335 StGB. Auch dann, wenn nur der Bestechende, nicht auch der Bestochene verurteilt ist, muss die Verfallerklärung ausgesprochen werden (RGSt 54, 215).“
Die Begünstigung ist wie die Hehlerei (RGSt 66, 236, 243) in der allgemeinen Erscheinungsform keine Teilnahme an der Vortat. Sie schließt sich nur – selbständig – an diese an. Selbst unter den weiter gefassten strafverfahrensrechtlichen Begriff der Beteiligung fällt sie nicht; die Strafprozessordnung nennt die Begünstigung neben der Beteiligung wie auch neben der Teilnahme an der Vortat (§ 60 Nr. 3, § 97 Abs. 2, § 102). In der Hand des Begünstigers, der an der Bestechungstat selbst nicht teilgenommen hat (§ 257 Abs. 3 StGB), verfällt daher das Bestechungsmittel nicht dem Staat, auch nicht dem Werte nach. Mithin ist die Verfallerklärung gegen die angeklagte Ehefrau unzulässig (Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 StGB).
Der Schuldspruch gegen sie ist rechtskräftig, der Nachprüfung durch den Senat somit entzogen. Daher muss die Verfallerklärung gegen sie unterbleiben. Eine andere Sache ist es, dass der Verfall hätte gegen den angeklagten Ehemann ausgesprochen werden müssen, wie das in den anderen Fällen seiner Bestechlichkeit geschehen ist. Auch insoweit ist das Urteil jedoch rechtskräftig, das Versäumnis also nicht heilbar.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt, da es Erfolg hat, die Staatskasse. Sie muss der Beschwerdeführerin auch die notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszugs erstatten, da dieser allein die Beseitigung seiner unzulässigen Rechtsfolge betrifft (§ 467 Abs. 1 und 2 S. 2 Halbs. 2 StPO; BGHSt 16, 168).
| Dr. Geier | Willms | Sanders | |||
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