Falscheid: Abgrenzung Verbotsirrtum und Tatsachenirrtum bei Zeugenpflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/60
- Datum
- 05.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Irrtum eines Zeugen darüber, ob bestimmte (auch nur unvollkommen wahrgenommene) Wahrnehmungen unter seine Aussage- und Eidespflicht fallen, kann einen tatbestandsbezogenen Tatsachenirrtum darstellen und den Vorsatz der Eidesverletzung ausschließen.
Ein Verbotsirrtum beseitigt bei vorsätzlichen Delikten nicht den Vorsatz, sondern wirkt ausschließlich auf Schuld- bzw. Strafzumessungsebene.
Das Tatgericht hat den durch den Eröffnungsbeschluss umgrenzten Tatvorwurf auszuschöpfen; bleibt ein wesentlicher Teil der angelasteten Falschaussage (insbesondere eine positive Falschangabe) unerörtert, liegt ein Verstoß gegen § 264 StPO vor.
Straflosigkeit wegen rechtzeitiger Berichtigung nach § 163 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die falsche eidliche Aussage mindestens in allen wesentlichen Punkten berichtigt wird; eine nur teilweise Berichtigung genügt nicht.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann nicht allein mit Schwere der Tat und Maß der Schuld begründet werden; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit, Folgen und Strafzwecken, insbesondere unter Beachtung des Resozialisierungsgedankens.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 7. Januar 1960
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postschaffner Guntram Sch. aus ████, Kreis RC, geboren am ██ ██ in ███,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Januar 1960 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
a) auf die Revision des Angeklagten, soweit diesem Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde,
b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfange.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens des Meineids eröffnet worden war, wegen fahrlässigen Falscheids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft darüber hinaus noch die Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision des Angeklagten ist teilweise, die der Staatsanwaltschaft im vollen Umfange begründet.
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Angeklagte wurde in dem vor dem Amtsgericht Baden-Baden anhängigen Strafverfahren gegen Sigmund G. wegen gefährlicher Körperverletzung als Zeuge vernommen. ████ war beschuldigt, vor einer Gastwirtschaft in Baden-Baden im Streit zwei Personen mit einer Eisenstange niedergeschlagen und schwer verletzt zu haben. Der Angeklagte hatte, wie die Strafkammer feststellt, obwohl er damals in unmittelbarer Nähe stand, unter dem Einfluss des von ihm genossenen Alkohols und der Wirkung eines erhaltenen leichten Schlages ins Gesicht die genauen Einzelheiten des Endstadiums der Schlägerei nicht vollständig wahrgenommen. Er hatte aber gehört, dass damals █████████████ gerufen habe, wer ihm zu nahe komme, den schlage er tot. Er hatte ferner gesehen, dass ███ mit einem stabförmigen Gegenstand auf einen anderen einschlug. Bei seiner Einvernahme im Strafverfahren verschwieg der Angeklagte diese Beobachtungen, weil er nach den Feststellungen der Strafkammer „infolge grober Fahrlässigkeit der irrigen Ansicht war, nur das klar von ihm Erkannte und nicht das nur unvollkommen Wahrgenommene angeben zu müssen“. Bei einer nochmaligen Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht berichtigte er seine Angaben nur dahin, dass er G. habe rufen hören, wer sich ihm nähere, den schlage er tot.
In der irrigen Ansicht des Angeklagten, das nur unvollkommen Wahrgenommene bei seiner eidlichen Vernehmung nicht angeben zu müssen, hat die Strafkammer einen von ihm fahrlässig verschuldeten Verbotsirrtum gesehen. Sie hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kenntnis der Rechtswidrigkeit, das Unrechtsbewusstsein, nicht zum Vorsatz gehört, ihr Fehlen, also der Verbotsirrtum, zwar die Schuld ausschließen oder mindern kann, den Vorsatz aber nicht beseitigt (BGHSt 2, 194, 208, 209). Die Strafkammer hätte den Angeklagten daher, wenn ein verschuldeter Verbotsirrtum vorlag, wegen vorsätzlicher Eidesverletzung, also wegen Meineids verurteilen müssen, die Strafe allerdings nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs mindern können (BGH a. a. O.).
Der Irrtum des Angeklagten, wie ihn die Strafkammer feststellt, kann jedoch nicht als Verbotsirrtum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesehen werden.
a) Die Frage, ob ein Verbotsirrtum vorliegt, stellt sich bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen regelmäßig erst, wenn ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten festgestellt ist. Zum inneren Tatbestand des Meineids gehört das Bewusstsein des Schwörenden von der Unrichtigkeit dessen, was er beschwört, und damit auch die Kenntnis, dass der unrichtige Teil der Aussage unter seine Aussagepflicht und damit unter den Eid fällt (BGHSt 1, 148). Die Zeugenaussage des Angeklagten war, soweit sie oben wiedergegeben ist, falsch, und der Angeklagte hat dies, wie den Feststellungen der Strafkammer zu entnehmen ist, auch gewusst. Die Strafkammer meint zwar bei ihrer rechtlichen Würdigung, dem Angeklagten habe das Bewusstsein, falsch zu schwören, gefehlt. Da sie dies aber anschließend als „Mangel des Unrechtsbewusstseins“ bezeichnet, muss der Satz dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten das Bewusstsein fehlte, eine Eidesverletzung zu begehen. Damit ist hinsichtlich des Vorsatzes noch nichts ausgesagt.
Der Angeklagte hat nach der Feststellung der Strafkammer angenommen, dass er nur die eindeutig und klar in ihrem ganzen Geschehensablauf von ihm wahrgenommenen Tatsachen bekunden müsse. Anders ausgedrückt: Er glaubte, dass er nicht verpflichtet sei, das von ihm nur undeutlich und bruchstückhaft Wahrgenommene auszusagen. Sein Irrtum bezog sich also in Wirklichkeit auf einen Tatumstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 59 StGB), nämlich auf den Umfang seiner Aussage- und Eidespflicht. Sein Irrtum hierüber wird allerdings regelmäßig nur dann auftreten, wenn der Zeuge irrtümlich meint, gewisse von ihm gemachte Wahrnehmungen fielen nicht unter das Beweisthema. So war es hier nicht. Der Angeklagte sollte als Zeuge gerade über die Beobachtungen aussagen, die er über die Schlägerei gemacht hatte. Insoweit konnte er über den Umfang seiner Zeugnis- und Eidespflicht nicht irren. Aber auch die irrtümliche Ansicht eines Zeugen, dass er aus anderen Gründen gewisse Beobachtungen nicht angeben brauche, kann den Umfang seiner Zeugnis- und Eidespflicht betreffen. Eine solche Ansicht des Zeugen kann zwar auch darauf beruhen, dass der Zeuge annimmt, die Angabe der Unwahrheit sei im besonderen Falle kein Unrecht. Dann wäre er allerdings im Verbotsirrtum befangen (vgl. BGHSt 5, 111, 118, 119). Wenn der Angeklagte aber, wie die Strafkammer annimmt, glaubte, seine Aussagepflicht und sein Eid erstreckten sich nicht auf die nur undeutlich gemachten Wahrnehmungen, so befand er sich insoweit nicht im Verbotsirrtum, sondern in einem Tatsachenirrtum, der den Vorsatz ausschließt.
Der Angeklagte ist also bei Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen doch zu Recht wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Irrtum des Angeklagten jedoch aus unzureichenden Feststellungen gewonnen. Sie hat, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, in Bezug auf den Tatumfang den Eröffnungsbeschluss nicht ausgeschöpft. In diesem war dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe als Zeuge falschlich ausgesagt, er habe nichts davon gesehen, dass G. mit einer schweren Eisenstange auf den Zeugen F. eingeschlagen habe; er habe sich nämlich schon vorher vom Tatort entfernt. Es ist dem Angeklagten also nicht nur vorgeworfen, dass er etwas verschwiegen habe, nämlich dass er sah, wie G. mit einer Eisenstange auf einen Beteiligten eingeschlagen hat, sondern dass er positiv insofern etwas Falsches ausgesagt habe, als er behauptete, sich vor der Fortsetzung der Schlägerei entfernt zu haben. Das Urteil setzt sich insoweit mit dem Schuldvorwurf nicht auseinander, obwohl es feststellt, dass der Angeklagte, als G. zuschlug, „in unmittelbarer Nähe“ stand, also sich keinesfalls schon vorher vom Tatort entfernt haben konnte. Es lässt sich insbesondere den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass die Strafkammer auch insoweit einen „Verbotsirrtum“ des Angeklagten annimmt. Mit den Ausführungen der Strafkammer würde sich ein Irrtum des Angeklagten in diesem Punkte kaum begründen lassen.
Die Strafkammer hat hiernach gegen § 264 StPO verstoßen. Da auf dem Verstoß die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids statt wegen Meineids beruhen kann, ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
2.) Die Revision des Angeklagten.
Der Angeklagte rügt die Nichtanwendung des § 163 Abs. 2 StGB. Dessen Voraussetzungen lägen vor, da er die falschen Angaben rechtzeitig berichtigt habe. Die Rüge geht fehl.
Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte seine unrichtigen eidlichen Angaben während der Hauptverhandlung nur insoweit berichtigt, als er nun zugab, er habe G. rufen hören, wer sich ihm nähere, den schlage er tot. Dagegen hat er seine Aussage nicht auch dahin berichtigt, dass er gesehen habe, wie G. mit einem stabförmigen Gegenstand auf einen anderen eingeschlagen habe. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nachträglich auch noch eingeräumt, es sei möglich, dass er noch dagestanden oder gerade ein paar Meter entfernt gewesen sei, als die Schläge fielen, er habe weiter angegeben, dass er vor oder beim Weggehen G. mit F. habe raufen sehen, findet im Urteil keine Stütze. Im Übrigen würde auch in diesen Angaben keine vollständige Berichtigung liegen, da gerade das Zuschlagen des G. mit einem stabförmigen Gegenstand, also ein wesentlicher Punkt der Beobachtung des Angeklagten, in der Berichtigung fehlte. Straflosigkeit tritt nach § 163 Abs. 2 StGB nur dann ein, wenn der Täter seine falsche eidliche Aussage zum mindesten in allen wesentlichen Punkten berichtigt (vgl. BGHSt 9, 99, 100). Die Strafbarkeit beschränkt sich bei nur teilweiser Berichtigung auch nicht auf die unberichtigt gebliebenen Teile seiner Falschaussage; vielmehr ist die gesamte falsche Aussage als Eidesverletzung zu bestrafen. Die teilweise Berichtigung kann hier nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. § 163 Abs. 2 StGB bleibt – ebenso wie § 158 StGB im Falle der vorsätzlichen Eidesverletzung – in einem solchen Falle unanwendbar.
Im Übrigen lässt der Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer dem Angeklagten versagt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Dies hat sie damit begründet, dass es sich um einen schweren Fall des Falscheids handle, der in äußerst grober Fahrlässigkeit begangen worden sei. Diese Begründung reicht für die Versagung der Strafaussetzung nicht aus.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Schwere der Straftat und das Maß der Schuld nicht außer Betracht zu lassen (vgl. BGH NJW 1955, 30). Diese können aber nicht allein maßgebend sein. Schwere der Tat und Ausmaß der Schuld sind bereits bestimmend für die Strafhöhe. Die Strafkammer hat hier gerade die äußerst grobe Fahrlässigkeit des Angeklagten als Strafschärfungsgrund verwertet. Sie hat bei einer angedrohten Höchststrafe von einem Jahr auf acht Monate Gefängnis erkannt, obwohl nach ihrer Ansicht durch den Falscheid niemandem ein Nachteil entstanden ist. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass es bei der Würdigung der Folgen einer Eidesverletzung im Strafverfahren nicht allein darauf ankommt, ob dem Angeklagten ein Nachteil entstanden ist, sondern wesentlich darauf, ob ein Schaden für die Rechtspflege eingetreten ist, der insbesondere auch darin liegen könnte, dass ein Schuldiger freigesprochen werden musste.
Ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, ergibt sich auch bei erheblicher Schuld nur bei allseitiger Würdigung von Tat und Täter. Dabei sind alle Strafzwecke zu berücksichtigen und gegen den in § 23 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Gedanken der Wiedereingliederung abzuwägen. Außer dem Unrechtsgehalt der Tat können deren Folgen, ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und sein späteres Verhalten von Bedeutung sein (vgl. BGHSt 11, 393, 396). Auf diese Gesichtspunkte ist die Strafkammer nicht eingegangen. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung kann hierauf beruhen.
Auf die Revision des Angeklagten ist daher, da der Fehler auf Schuld- und Strafausspruch sich ersichtlich nicht ausgewirkt hat, das Urteil nur insoweit aufzuheben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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