Revision: Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Urkundenfälschung und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/57
- Datum
- 24.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt voraus, dass die tatrelevanten Feststellungen die einzelnen Tatbestandsmerkmale substantiiert tragen; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Zueignung im Sinne der Unterschlagung erfordert den Vorsatz, den Berechtigten von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache dem eigenen Vermögen einzuverleiben.
Das bloße Aussetzen einer fremden Sache an einem allgemein zugänglichen Ort und das Vertrauen auf eine Zusicherung Dritter begründen nicht ohne weiteres den Vorsatz zur Zueignung.
Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die Feststellungen einen Gesamtvorsatz erkennen lassen; die ausdrückliche Verneinung eines Gesamtvorsatzes schließt ihn aus.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 29. November 1956
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ zuletzt in den ████████████████ Hans ██ wohnhaft, geboren am ██ 1925 in ██ alias Hans-Peter ███ Lothar ███ Josef ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Bestge als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 1956 dahin verworfen, daß im Falle II Nr. 2 der Urteilsgründe (a. a. O.) geändert, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt; mit den Feststellungen in Fall II Ziffer 4 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in sieben Fällen, wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, ist zum Teil begründet.
1. Im Falle II Ziffer 2 der Urteilsgründe (a. a. O.) hat der Angeklagte nach den Feststellungen keine Urkundenfälschung begangen. Bei der rechtlichen Beurteilung bemerkt die Strafkammer, daß der Angeklagte „gleichzeitig mit den in Fortsetzungszusammenhang stehenden Betrugshandlungen“ der Urkundenfälschung schuldig sei. Hierzu gehört der Fall II Nr. 2 nicht. Bei der Strafzumessung bringt das Urteil dies nochmals zum Ausdruck. Es handelt sich also um ein reines Versehen im Urteilstenor, das der Senat richtiggestellt hat.
2. Im Falle II Ziffer 4 (Pima) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Unterschlagung.
Der Angeklagte fuhr mit einem gemieteten Brattwagen nach Hamburg und verkaufte dort zum eigenen Nutzen Waren der Firma Pima o. G. Danach suchte er einen Vertrauensmann des sowjetzonalen Sicherheitsdienstes auf. Von diesem erfuhr er, er werde wieder in die Sowjetzone hinübergehen; er habe einen Wagen bei sich, der ihm nicht gehöre. Der Vertrauensmann ließ dem Angeklagten den Wagen stehen, damit seine Spur nicht verraten werde, und versprach, die Polizei von dem Fahrzeug zu benachrichtigen. Der Angeklagte ließ den Wagen in einer Hauptstraße von Hamburg stehen und ging in die sowjetische Zone.
Diese Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte den Kraftwagen zugeeignet hat. Zueignung ist eine Handlung, die den Willen des Täters zum Ausdruck bringt, den Berechtigten von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben, BGHSt 1, 262, 264. Der Angeklagte war rechtlich verpflichtet, den Kraftwagen an den Vermieter zurückzugeben. Diesem entzog er allerdings die Sachherrschaft über das Fahrzeug, indem er es an einem allgemein zugänglichen Ort den Zugriffen beliebiger Dritter aussetzte. Das Urteil ergibt aber nicht, daß der Angeklagte dies gewußt und gewollt hat. Die Strafkammer meint, er könne sich nicht damit entlasten, daß er der Zusicherung der Vertrauensperson Glauben geschenkt habe; er sei vielmehr verpflichtet gewesen, selbst die Polizei zu benachrichtigen. Indessen kommt es hierauf nicht an. Wenn der Angeklagte glaubte, daß der Vertrauensmann sein Versprechen einhalten werde, hat er dem Berechtigten die Sachherrschaft über das Kraftfahrzeug nicht vorsätzlich entzogen. Dem Urteil läßt sich außerdem nicht entnehmen, daß der Angeklagte den Kraftwagen – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen einverleibt hat. Hierfür kommt nur die Zeit nach dem Entschluß in Betracht, das Fahrzeug dem Vermieter nicht zurückzugeben; denn vorher wollte er den Berechtigten nicht von der Sachherrschaft ausschließen. Daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug nach dem Gespräch mit dem Vertrauensmann noch für eigene Zwecke benutzt hat, ergibt das Urteil nicht.
In den Fällen II Ziffer ███ und Ziffer 8 ██ fehlt bei der Sachdarstellung die ██████████████ Feststellung, daß dem Angeklagten die von ihm auf Abzahlung gekauften Sachen unter Eigentumsvorbehalt übergeben worden sind. Da dies jedoch allgemein üblich ist und die Strafkammer bei der rechtlichen Beurteilung hervorhebt, daß der Angeklagte fremde Sachen verkaufte, ist die Verurteilung wegen Unterschlagung hier nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, daß zwischen einzelnen Fällen der Unterschlagung Fortsetzungszusammenhang bestehe. Das trifft nach den Feststellungen des Urteils nicht zu, weil es einen Gesamtvorsatz ausdrücklich verneint.
Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Die Milderungsgründe, die der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Strafkammer im wesentlichen berücksichtigt. Ein Rechtsfehler des Urteils liegt nicht vor. Die Strafe erscheint auch nicht zu hoch.
Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, daß in einem Einzelfall des fortgesetzten Betruges als Versuch vorliegt und es in diesem Falle einer Urkundenfälschung nicht bedarf.
| Dr. Bestge | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Peetz | Hübner |