Revision: Unzureichende Prüfung einer Unterbringung wegen Hirnverletzung — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/54
- Datum
- 23.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung oder sonstiger Sicherungsmaßnahme setzt voraus, dass das Tatgericht prüft, ob der Täter aufgrund einer geistigen Störung oder Hirnverletzung auch ohne Alkoholgenuss gefährlich für die öffentliche Sicherheit ist (vgl. §51 Abs.2, §42b StGB).
Fehlen klare Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit und Gefährlichkeit, ist die Entscheidung über Unterbringung und gegebenenfalls das Strafmaß wegen unaufgeklärten Sachverhalts aufzuheben.
Die Überwachung durch Angehörige bietet nur dann ausreichende Sicherung gegen Wiederholungstaten, wenn die Angehörigen eine tatsächliche und verlässliche Gewähr dafür bieten, dass frühere Vorkommnisse nicht wiederkehren.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann die Ablehnung einer Sicherungsmaßnahme rügen; bei aufklärungsbedürftigen Tatsachen führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, ohne den Schuldspruch selbst zu erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ █████████, geboren am █████ in ████, 2.2., in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Heimann-Trosien als beisitzende Richter, ██████████████████, Amtsgerichtsrat, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Den Antrag, den Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, hat die Strafkammer deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte in diesem Strafverfahren seine besondere Empfindlichkeit gegen Alkohol erkannt habe und zu erwarten sei, dass er sich künftig vor dem Genuss geistiger Getränke hüten werde. Der Tatrichter hat aber nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte auch ohne Genuss von Alkohol wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit für die öffentliche Sicherheit gefährlich ist (vgl. § 42b StGB). Seit seiner Hirnverletzung ist er wegen Diebstahls und Betrugs wiederholt zu Gefängnis verurteilt worden; im Jahre 1951 ist er wegen Raubs mit Zuchthaus bestraft worden. Näheres über diese Taten ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Die damals erkennenden Gerichte haben anscheinend keine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen; sein Gehirnleiden scheint damals noch nicht erkannt worden zu sein. Die Strafkammer hätte aber nunmehr Anlass gehabt, zu prüfen, welche Bedeutung der Hirnverletzung des Angeklagten auch ohne hinzutretenden Alkoholgenuss unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB zukommt. Dass im vorliegenden Fall erst der Alkoholgenuss den Angeklagten in den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit versetzt hat, ist dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Die Entscheidung beruht daher auf einem nicht einwandfrei geklärten Sachverhalt und ist deshalb sachlich-rechtlich zu beanstanden.
Die Strafkammer hält die Unterbringung des Angeklagten auch deshalb nicht für erforderlich, weil zu erwarten sei, dass er von seinen Familienangehörigen genügend überwacht werde. Über die häuslichen Verhältnisse des Angeklagten enthält das Urteil jedoch nur so viel, dass er schon mehrfach seinen Eltern grundlos entlaufen ist und dann strafbare Handlungen begangen hat. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob die Strafkammer bei ihrer Erwägung die rechtlich zutreffenden Maßstäbe angelegt hat. Die Überwachung innerhalb der Familie bietet nur dann eine ausreichende Sicherung, wenn die Angehörigen eine wirkliche Gewähr dafür bieten, dass sich die früheren Vorkommnisse nicht wiederholen (RGSt 69, 12; BGH NJW 1951, 450 Nr. 23).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss hiernach Erfolg haben. Es führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die etwaige Anordnung der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Sicherungsmaßnahme auf das Maß der Freiheitsstrafe von Einfluss ist. Daher konnte auch die Revision auf die Ablehnung dieser Maßnahme nicht wirksam beschränkt werden; den Schuldspruch ergreift sie allerdings nicht.
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang beantragt.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Jagusch |