Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revisionsvertretung wegen Formmängeln abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 121/98
Datum
24.03.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz. Zentral war, ob PKH ohne hinreichende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. ohne Bezugnahme auf frühere Erklärungen gewährt werden kann. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die erforderlichen Angaben fehlen und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurde. PKH kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt eines vollständigen Gesuchs hinaus bewilligt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren und erfordert in jeder Instanz die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse; der Antragsteller hat sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.

2

Die bloße Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung genügt nur in besonderen Fällen und ist vom Antragsteller ausdrücklich vorzunehmen.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Ein Zuwarten mit der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht geboten, wenn die Nebenklägerin lediglich beabsichtigt, der Revision des Angeklagten entgegenzutreten.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 121/98 vom 24. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. März 1998

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.

Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).

In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
PKH-Antrag der Nebenklägerin für Revisionsvertretung wegen Formmängeln abgelehnt — Themis