Revision: Vorläufige Einstellung wegen fehlender Einzelstrafen; Schuldspruch reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/89
- Datum
- 06.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die Festsetzung von Einzelstrafen für einzelne Taten im Urteil, kann das Verfahren für diese Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden.
Die Unterlassung der Einzelstrafen im Schuldspruch führt zu einer entsprechend erforderlichen Berichtigung des Schuldspruchs.
Eine bereits verhängte Einzel- oder Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls einzelner Verurteilungen bestehen bleiben, wenn sich ausschließen lässt, dass die Strafen ohne die zusätzlichen Verurteilungen milder ausgefallen wären.
Bei vorläufiger Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten für die eingestellten Taten der Staatskasse zur Last.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 121/89 in der Strafsache gegen Elke M. █████, geborene S., ███, geboren am ██ ██ 1944 in ██ █████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. April 1989 einstimmig
Tenor
1. In den Fällen II 14 und 15 der Gründe des Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 10. November 1988 wird das Verfahren vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Betrugs nicht in fünf Fällen, sondern nur in drei Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 14 und 15 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die Strafkammer es versäumt hat, für diese Betrugstaten jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die vom Landgericht verhängten (13) Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können bestehen bleiben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass diese Strafen ohne die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs in weiteren zwei Fällen milder ausgefallen wären.
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