Nichtanwendung des § 222 StGB bei Heroinabgabe — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/81
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verursacht ein Heroinhändler durch Verkauf von Heroin den Tod eines Abhängigen, reicht für die Annahme einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in der Regel aus, dass der Täter mit der Injizierung rechnen musste und von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes wusste oder hätte wissen können.
Bei der Prüfung der Vorhersehbarkeit des Todes sind typische krankhafte Folgen chronischen Heroinmissbrauchs als allgemein vorhersehbare Risiken zu berücksichtigen.
Gerichtliche Entscheidungen müssen hinreichende Feststellungen zur Person des Täters (z. B. langjähriger Fixer, Vorstrafen) und zu seinen Erkenntnismöglichkeiten über Gefährlichkeit und Verwendung des Rauschgifts treffen; das Unterlassen solcher Feststellungen begründet einen Rechtsfehler.
Bei der Strafzumessung sind Tateinheit zwischen Handeltreiben und Eigenverbrauch, die Frage der Gewerbsmäßigkeit, die Zusammenrechnung abgegebener Mengen zur Bestimmung einer "nicht geringen Menge" (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG) sowie ein möglicher Rückfall (§ 48 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 7. Oktober 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 121/81 in der Strafsache gegen den Elektriker Rolf Wolfgang S█████, geboren ██████ 1953 in █, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. ██ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm an der Donau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Revision rügt mit Recht die Nichtanwendung des § 222 StGB.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich insoweit folgende Feststellungen entnehmen: Der Angeklagte hat in seiner Wohnung an Richard R███████ eine Portion Heroin verkauft, die sich dieser in der Wohnung des Angeklagten injizierte (UA S. 4, 10). R███████ ist alsbald „infolge einer Betäubungsmittelintoxikation verstorben im Zusammenhang mit krankhaften entzündlichen Veränderungen des Herzmuskelgewebes und des Lebergewebes, wie sie musterartig bei Fixern vorzuliegen pflegen“ (UA S. 10). Das Landgericht verneint Fahrlässigkeit, insbesondere die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts, u. a. mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht wissen können, dass „die Toleranz des Richard R███████ gegenüber Heroin auf Grund seiner krankhaften Veränderungen reduziert war“ (UA S. 13) bzw. dass R███████ „körperliche Eigenschaften besaß, die ihn dem Heroingenuss gegenüber möglicherweise weniger tolerant machten als den gewöhnlichen Fixer“ (UA S. 14). Das ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht unerörtert gelassen hat, dass es sich bei den krankhaften Veränderungen offenbar um typische Folgen des Heroinmissbrauchs handelte, mit denen allgemein gerechnet werden muss.
Die Erwägungen der Strafkammer lassen jedoch auch weitere, für die Beurteilung der Frage einer fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Rauschgift wichtige Gesichtspunkte außer Acht. Verursacht – wie hier – ein Heroinhändler den Tod eines Heroinabhängigen durch Verkauf und Übergabe von Heroin, so reicht es für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB in der Regel aus, wenn ihm bekannt ist oder er damit rechnen muss, dass der Käufer das Rauschgift injiziert, und wenn er von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes gewusst hat oder – z. B. durch die eingehenden Darstellungen und Berichte in Presse, Rundfunk und Fernsehen – hätte wissen können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 – 1 StR 324/79 –; Urteil vom 3. Juni 1980 – 1 StR 20/80 –).
In dieser Hinsicht hat das Landgericht ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen, obwohl es sich bei dem Angeklagten um einen langjährigen Fixer und wiederholt vorbestraften Rauschgifthändler handelt (UA S. 3, 6).
Das Urteil unterliegt nach alledem der Aufhebung und Zurückverweisung.
2. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, beim Schuldspruch zu berücksichtigen, dass Tateinheit zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs besteht, wenn der Täter – wie hier – Betäubungsmittel außer zum Handeltreiben auch zum eigenen Verbrauch erwirbt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 – 3 StR 354/80 –).
Im Bereich der Strafzumessung wird zu erörtern sein, ob ein besonders schwerer Fall nach § 11 Abs. 4 BtMG vorliegt. Bei einem Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn die Zusammenrechnung der in den Einzelfällen abgegebenen Mengen eine „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG ergibt (BGH, Urteil vom 14. November 1978 – 1 StR 592/78 –).
Ferner geben die bisherigen Feststellungen (UA S. 4, 5) Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG gehandelt hat. Schließlich wird der neue Tatrichter angesichts der mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 3) erörtern müssen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls vorliegen und § 48 StGB anzuwenden ist.
| Kuhn | Pikart | Ulsamer | |||
| Herdegen | Foth |