Revision: Abänderung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen § 39 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/80
- Datum
- 13.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 39 StGB ist die Strafe grundsätzlich in Jahren und Wochen zu bemessen; eine Angabe in Tagen ist nur ausnahmsweise zulässig.
Das Verbot der Schlechterstellung hindert das Revisionsgericht daran, eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die den Verurteilten gegenüber der bisher möglichen Bemessung verschlechtert.
Wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe § 39 StGB fehlerhaft angewandt wurde, kann das Revisionsgericht die Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen der Prüfung berichtigen.
Ergeben die vorgelegten Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 29. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 121/80
in der Strafsache gegen
██ den Maler Emil Robert ████ aus ███, dort geboren █████████ 1945,
█████ den Metzger Wolfgang ██████, geboren am ███████ 1952 in ████████,
wegen zu 1. Vergewaltigung u. a., zu 2. Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. November 1979 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, dass anstelle einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Tagen auf eine solche von 3 Jahren und einer Woche erkannt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revision des Angeklagten █████ gegen das genannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu der gegen den Angeklagten ████ verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 26. März 1980 ausgeführt:
> „Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Tagen gebildet worden ist. § 39 StGB ist insoweit nicht beachtet worden. Die Strafkammer konnte aus den Einzelstrafen – Freiheitsstrafe von drei Jahren und Geldstrafe von 20 Tagessätzen – lediglich eine nach Jahren und Wochen bemessene Gesamtfreiheitsstrafe bilden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1977 – 2 StR 762/76 –). Eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen kann jetzt nicht mehr gebildet werden, da das Verbot der Schlechterstellung dem entgegensteht. Unter diesen Umständen kommt nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche in Betracht, auf die das Revisionsgericht erkennen kann.“
Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Beschwerdeführer keine Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
| Woesner | Pikart | Ulsamer | |||
| Loesdau | Maul |