Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung; Aufhebung mangels Feststellungen zum Vorsatz (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 121/71
Datum
11.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist; diese wurde nach §§44,45 StPO gewährt, da ein unabwendbarer Zufall glaubhaft gemacht war. In der Sache stellte der BGH fest, dass die inneren Tatbestandsmerkmale des §183 StGB (Vorsatz sowie Vorstellung, von unbestimmt vielen Personen beobachtet zu werden) nicht festgestellt sind. Mangels entsprechender Feststellungen hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein (§§ 44, 45 StPO).

2

Die Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist nur bei Vorsatz strafbar; hierzu gehört neben dem Bewusstsein einer unzüchtigen Handlung die Vorstellung, von unbestimmt vielen Personen beobachtet zu werden und dadurch Anstoß zu erregen.

3

Fehlen verbindliche Feststellungen zu den inneren Tatbestandsmerkmalen, insbesondere zum Vorsatz, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Das Tatgericht hat ausdrücklich zu erörtern und festzustellen, ob der Täter mit Beobachtung rechnen musste; unterbleibt diese Prüfung, ist die materielle Voraussetzung für eine Verurteilung nicht gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 5. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 121/71

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wilhelm ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1945 in [REDACTED] (Österreich), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Mai 1971 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Oktober 1970 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Die erbetene Wiedereinsetzung war zu erteilen, da der Antragsteller, wie er glaubhaft dargelegt hat, durch einen für ihn unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war (§§ 44, 45 StPO).

II. In der Sache selbst muss die Revision schon deshalb Erfolg haben, weil die inneren Tatbestandsmerkmale des § 183 StGB nicht festgestellt sind. Die Erregung geschlechtlichen Ärgernisses ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird. Dazu gehört neben dem Bewusstsein vom Vorliegen einer unzüchtigen Handlung die Vorstellung des Täters, dass er von unbestimmt vielen Personen beobachtet werden und dabei Anstoß erregen könnte (BGH JZ 1951, 339; BGH, Urteil vom 30.3.1954 – 5 StR 717/53). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war hier ausdrücklich zu erörtern, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die ihm vorgeworfenen unzüchtigen Handlungen (Hantieren am entblößten Geschlechtsteil) vornübergebeugt auf dem Fahrersitz seines Wagens begangen hatte, mit dem er zuvor teilweise in eine Straßeneinbuchtung gefahren war (UA S. 4/5, 13). Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass der Angeklagte, der im Zeitpunkt der Tatbegehung offenbar von der Umwelt keine Notiz nahm (vgl. UA S. 14), nicht damit rechnete und es demnach auch nicht billigte, bei seinem Verhalten beobachtet zu werden und dadurch wenigstens bei einem Beobachter Anstoß zu erregen. Da entsprechende Feststellungen weder der Sachverhaltsschilderung noch der rechtlichen Würdigung zu entnehmen sind, kann das Urteil keinen Bestand haben.

Die Revision führt daher, ohne dass es auf die im Übrigen erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen ankommt, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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