Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerem Raub und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/60
- Datum
- 10.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass der Pflichtverteidiger unzureichend verteidigt habe, wenn der Angeklagte das Gericht hierüber nicht rechtzeitig informiert hat (vgl. § 337 StPO).
Besteht aufgrund des im Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens kein hinreichender Anlass, ist das Gericht nicht verpflichtet, zusätzlich ein Anstaltsgutachten nach § 81 StPO zu veranlassen.
Die Nichtvereidigung von als Verletzten vernommenen Zeugen ist zulässig, soweit § 61 Nr. 2 StPO greift.
Die Qualifikation einer Tat als räuberische Erpressung (§ 255 StGB) statt als Raub (§ 250 StGB) kann im Ergebnis unbeachtlich sein, wenn die Rechtsfolgen (Strafe) gleich sind; ein dadurch begründeter Rechtsirrtum zu Lasten des Angeklagten ist nicht schädlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 16. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handlungsgehilfen Friedrich ██████ █, zur Zeit in Strafhaft, geboren am [REDACTED], wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Oktober 1959 wird verworfen; jedoch werden im Urteilssatz die Worte „die wegfällt“ gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wegen zweier versuchter und wegen sechs vollendeter schwerer Diebstähle im Rückfall unter Einbeziehung einer anderen Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten zur Gesamtstrafe von 14 Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Seine Revision ist erfolglos.
Verfahrensrügen
I. 1. Der Angeklagte behauptet, er habe der Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme nicht mehr folgen können. Er hat das aber nur seinem Verteidiger, nicht auch dem Gericht mitgeteilt. Darauf, dass der Pflichtverteidiger die Verteidigung unzulänglich oder gar den Interessen des Angeklagten zuwider geführt habe, kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
2. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer über seine Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen nur in der Hauptverhandlung gehört, aber kein Anstaltsgutachten eingeholt hat. Indessen hat der Sachverständige eine Hirnschädigung des Angeklagten als Folge seiner früheren syphilitischen Erkrankung wie auch als Folge angeblicher Verschüttungen ausgeschlossen. Das Landgericht war deshalb nicht genötigt, noch gemäß § 81 StPO zu verfahren.
3. Die Nichtvereidigung der Zeugen Eheleute ███ als der durch den Raub Verletzten entspricht dem Gesetz (§ 61 Nr. 2 StPO).
4. Der Angeklagte beanstandet die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er behauptet, er sei entgegen den § 265 StPO (vgl. BGHSt 2, 85) nicht darauf hingewiesen worden, dass er gemäß § 42e StGB zur Sicherungsverwahrung verurteilt werden könne. Die Sitzungsniederschrift widerlegt seine Behauptung. Danach wurde der Eröffnungsbeschluss gemäß § 42e StGB ergänzt, der Inhalt der Vorschrift mitgeteilt und dem Angeklagten auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.
5. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe das Vorleben des Angeklagten nicht genügend erforscht. Wie er in der Revisionsbegründung selbst ausführt, stützt sich die Strafkammer bei der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit auf seine eigenen Angaben und den von ihm anerkannten Inhalt der Vorstrafenakten. Dass (und worüber) er seine Frau vernommen wissen wollte, hat er dem Gericht ebensowenig mitgeteilt wie die jetzt in der Revisionsbegründung angeführten Einzelheiten über die strafhafte Erziehung durch seine Eltern. Inwiefern die Kammer von sich aus Anlass gehabt hätte, auf diese augenscheinlich unbekannten Umstände einzugehen, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben.
Sachrügen
II. 1. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer mit Recht des schweren Raubes schuldig gesprochen, soweit er (gemeinschaftlich mit seinem rechtskräftig verurteilten Tatgenossen) den Eheleuten ███ verschiedene Wertgegenstände teils unter Todesdrohungen, teils gewaltsam wegnahm. Soweit er außerdem Frau ███ durch die Drohung, sie zu erschießen, dazu zwang, ihm Geld auszuhändigen, verwirklichte er jedoch nicht, wie die Strafkammer annahm, den Tatbestand des schweren Raubes, sondern in Tateinheit (BGH LM Nr. 17 zu § 73 StGB) der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB; BGHSt 7, 252). Da diese gleich dem Raube zu bestrafen ist, beschwert der Rechtsirrtum den Angeklagten nicht.
2. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht als einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt, dass der Angeklagte in einer Pension, in der er sich eingemietet hatte, der Wirtin aus ihrem Zimmer eine verschlossene Geldkassette entwendete, diese in dem von ihm bewohnten Raum erbrach und sich den Inhalt aneignete. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer meint, mittels Erbrechens eines Behältnisses, der Geldkassette, „aus einem Gebäude“ stahl, oder ob es nicht näher liegt, dass er „aus dem in“ (RGSt 7, 419; 30, 388; 53, 144; BGHSt 1, 148, 164) – der Pension als einem nicht bloß nach Einzelzimmern, sondern auch als Ganzes umschlossenen Raume (BGHSt 1, 158) – gestohlen hat. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Diebstahl schon mit der Entwendung der Geldkassette aus dem Zimmer der Wirtin vollendet war, oder ob die Kassette sich noch in Gewahrsam der Wirtin befand, als sie der Angeklagte erbrach (RGSt 11, 208 und 40, 94; RG JW 1903, 548 Nr. 6; GA 52, 385). Bei einer Fremdenpension wie hier erstreckt sich der Gewahrsam der Pensionsinhaberin unbedenklich nicht allein auf das von ihr selbst bewohnte Zimmer, sondern auf die ganze Wohnung und demgemäß auch auf die vermieteten Räume. Jedenfalls hat sie insoweit den Mitgewahrsam. Zumindest diesen hat der Angeklagte durch das gewaltsame Öffnen der Geldkassette gebrochen, mithin „mittels Erbrechens eines Behältnisses“ aus (in) einem Gebäude oder umschlossenen Raum gestohlen. Zu der Frage, ob es für § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt, dass der Täter das Behältnis unmittelbar im Anschluss an die Wegnahme außerhalb des Gebäudes oder umschlossenen Raumes erbricht (so OLG München HRSt 2, 296; BayObLG 1958, 39 = NJW 1958, 601 Nr. 15), braucht der Senat daher keine Stellung zu nehmen.
3. Die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. März 1959 fällt nicht weg, sondern ist in die Gesamtstrafe einbezogen (vgl. BGHSt 12, 99). Das hat der Senat richtiggestellt.
4. Auch im Übrigen weist das Urteil, das der Senat auf die allgemeine Sachbeschwerde hin im Ganzen nachgeprüft hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Willms | Seibert | Hübner | |||
| Dr. Geier | Fischer |