Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Bankrott: Einbeziehung neuer Tat nach § 266 StPO und Gläubigerbenachteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 121/56
Datum
13.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt) wurde wegen Beihilfe zu Bankrottdelikten und weiterer Konkursstraftaten verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil u.a. ein Einzelfall ohne Beschluss nach § 266 Abs. 1 StPO in das Verfahren einbezogen wurde und weil zentrale Feststellungen zum Tatbestand (u.a. Wert von Anwartschaftsrechten, Haupttat/Schuldnereigenschaft, Kenntnis des Gehilfen von der Gesamtgläubigerbenachteiligung) fehlten. Zudem war die rechtliche Würdigung teils fehlerhaft (statt § 239 KO nur § 243 KO) und bei § 239/§ 242 KO die subjektiven Voraussetzungen nicht tragfähig belegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nicht im Eröffnungsbeschluss erfasster Tatkomplex darf nur dann mitabgeurteilt werden, wenn er von der angeklagten Tat i.S.d. § 264 StPO umfasst ist oder durch gerichtlichen Beschluss nach § 266 Abs. 1 StPO in das Verfahren einbezogen wird; die bloße Behandlung in der Hauptverhandlung genügt nicht.

2

Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein bloßer Fortsetzungsvorsatz reicht hierfür nicht aus, und ohne engen zeitlichen Zusammenhang liegt regelmäßig auch keine natürliche Handlungseinheit vor.

3

Vermögensstücke i.S.d. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO können auch Anwartschaftsrechte sein; wertlose Gegenstände begründen jedoch keinen Tatbestand, sodass deren wirtschaftlicher Wert festzustellen ist.

4

Der subjektive Tatbestand des § 239 KO erfordert die Absicht, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen; die bloße Schädigungsabsicht gegenüber einem Einzelgläubiger genügt nicht und kann lediglich § 288 StGB erfüllen.

5

Beihilfe zu Konkursdelikten setzt tragfähige Feststellungen zur Haupttat und zur Kenntnis des Teilnehmers von den tatbestandsrelevanten Umständen (insbesondere der Gesamtgläubigerbenachteiligungsabsicht) voraus; fehlen diese, trägt dies eine Verurteilung nach § 239 bzw. § 242 KO nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 13. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt Dr. jur. Emil █ aus ██████████ (Kreis ██████████), dort geboren am ██ 1915, wegen Beihilfe zum fortgesetzten betrügerischen Bankrott u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen haben: Peetz, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als ███████████ Richter, Staatsanwalt Dr. ███, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden:

1. eines Verbrechens der Beihilfe zum fortgesetzten betrügerischen Bankrott i. S. der §§ 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO und 49 StGB, teilweise in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung i. S. der §§ 243 KO, 49 StGB begangen;

2. eines Verbrechens der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott i. S. der §§ 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO und 43, 49 StGB;

3. eines Verbrechens der Beihilfe zum fortgesetzten versuchten betrügerischen Bankrott i. S. der §§ 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO, 43 und 49 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen der versuchten Schuldnerbegünstigung i. S. der §§ 242 Abs. 1 Ziff. 1 KO und 43 StGB und einem Vergehen der Beihilfe zum versuchten Betrug i. S. der §§ 263, 43 und 49 StGB.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt. Sie ist begründet.

A.

Der Verurteilung zu 1. liegen nach den Feststellungen (§ II 2-4, D II 4 der Urteilsgründe) drei Einzelfälle zu Grunde: Der Angeklagte erteilte dem Kaufmann ███ nachdem dieser seine Zahlungen eingestellt hatte, anwaltlichen Rat

1. beim Verschieben von Waren an dessen Schwager ████████████████, 2. bei der Abtretung von Außenständen an sich selbst, 3. bei der Übertragung eines Erbteiles auf Rosa ████.

Die Revision erhebt zwei Verfahrensrügen:

1. Sie behauptet, dass die Strafkammer sich im ersten Falle an eine Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Dieser Angriff hängt eng mit der Sachrüge zusammen und ist daher mit ihr zu erörtern.

2. Die Revision beanstandet es mit Recht, dass die Strafkammer den zweiten Fall abgeurteilt hat, obwohl er nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen und auch nicht nach § 266 Abs. 1 StPO in das Verfahren einbezogen worden sei.

a) Träfe allerdings die Ansicht der Strafkammer zu, dass der zweite Fall zum ersten und dritten oder auch nur zu einem von ihnen in Fortsetzungszusammenhang stünde, so wäre er ohne weiteres vom Eröffnungsbeschluss umfasst, obwohl dieser ihn nicht erwähnt. Indessen scheidet ein Fortsetzungszusammenhang nach den bisherigen Feststellungen aus, weil es an einem Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt (BGHSt 1, 313 ff.). Der sog. Fortsetzungsvorsatz reicht entgegen der Ansicht der Strafkammer hierfür nicht aus (BGH LM Nr. 26 zu § 73 StGB und BGH NJW 1955, 1112). Noch viel weniger liegt hier eine „natürliche Handlungseinheit“ vor. Schon das Erfordernis engen zeitlichen Zusammenhangs ist nicht erfüllt.

b) Die Teilnahme des Angeklagten an dem Verschieben von Waren „im Juli 1951“, an dem Abtreten von Außenständen „Mitte/ Ende August 1951“ und an der Übertragung des Erbanteils am 11./13. September 1951, und zwar jeweils auf Grund eines neuen Tatentschlusses, bilden nach der Auffassung des Lebens keine Einheit. Der zweite Fall ist deshalb kein Teil der dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss vorgeworfenen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Die Strafkammer hatte ihn deshalb nur aburteilen dürfen, wenn sie auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nachtragsanklage hin nach § 266 Abs. 1 StPO verfahren hätte. Das ist nicht der Fall. Ein Beschluss des Gerichts, den zweiten Fall in das Verfahren einzubeziehen, ist nicht ergangen. Dass der Vorsitzende den Fall zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat, genügt nicht. Der Beschluss nach § 266 Abs. 1 StPO ersetzt den Eröffnungsbeschluss. Daraus folgt, dass er, wie dies auch § 266 Abs. 1 StPO seinem klaren Wortlaut nach vorausdrücklich zu fassen ist, und zwar vom Gericht, hier also der Strafkammer, zu Unrecht unterblieben ist.

Demnach hat die Strafkammer den zweiten Fall zu Unrecht abgeurteilt.

Auch die Sachbeschwerde ist begründet.

II.

Im ersten Falle hat ███ auf den Rat des Angeklagten hin unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren auf den Dachboden der Wohnung seines Schwagers ████████████████ gebracht, um sie ihm zum Schein zu verkaufen. ████████████████ wollte aber hiermit nichts zu tun haben.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass auch Anwartschaftsrechte Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein können. Sie hat aber nicht geprüft, ob diese Anwartschaftsrechte überhaupt einen Wert hatten (vgl. hierzu BGHSt 3, 35, 32). Dazu bestand nach der Sachlage Anlass. Die Strafkammer hatte auf einen Beweisantrag hin als wahr unterstellt, dass diese Waren „nicht bezahlt wurden“.

Außerdem sinken nach der Erfahrung des Lebens die Preise für Textilien, wenn diese, was häufig sehr schnell geschieht, unmodern werden. Es war deshalb der Wert der Anwartschaftsrechte festzustellen. Denn wertlose Gegenstände sind keine Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.

2.) Im zweiten Falle hat sich der Angeklagte auf eine Gebührenforderung von nicht mehr als 1.600,— DM von ███ auf dessen „Forderung“ aus dem beabsichtigten Kaufvertrag mit █████ im Betrage von 600,— DM und einen Anspruch gegen die Firma ██████ von 7.750,— DM abtreten lassen. Hierbei übersieht die Strafkammer, wie die Revision hervorhebt, dass ███ eine Forderung gegen █████ überhaupt nicht zustand, weil es nicht einmal zu dem erstrebten Scheingeschäft gekommen war. Die rechtliche Würdigung ist deshalb auf die Abtretung der Forderung von 7.750,— DM zu beschränken. Demnach kann die Konkursmasse durch die Abtretung nicht über die Bevorzugung des Angeklagten hinaus haben schädigen wollen. Ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO scheidet daher aus (BGH GA 1953, 76). Es ist nur eine Gläubigerbegünstigung des ███ nach § 243 KO und eine Beihilfe des Angeklagten hierzu gegeben, weil er auf die Abtretung der Forderung gegen die Firma ██████ keinen Anspruch hatte (BGHSt 8, 55).

███ hat die Übereignung der unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren zu ████ in den Geschäftsbüchern als Verkauf verbucht. Soweit diese Waren trotz des Eigentumsvorbehalts einen Wert für die Gläubiger besaßen, kann in der Abtretung der angeblichen Kaufpreisforderung ein weiteres Verheimlichen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO liegen, wenn ███ hier, durch verhindern wollte, dass sich die ████████████████ an ████████████████ wandten und so den wirklichen Sachverhalt erfuhren. War dies dem Angeklagten bekannt, so kann er Beihilfe zu diesen Verbrechen geleistet haben.

3.) Im dritten Falle hat ███ seinen Erbteil nach seinem verstorbenen Vater gemäß dem Rat des Angeklagten auf Rosa ████ übertragen, um ihn dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Revision vermisst die Prüfung, ob der Kaufpreis den Konkursgläubigern zugute gekommen ist. Sie lässt hierbei außer Acht, dass Rosa ████ den Kaufpreis mit Mitteln des ███ gezahlt hat. Deshalb liegt hier zweifellos ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO vor. Dazu hat der Angeklagte durch seinen Rat Beihilfe geleistet.

Wegen der verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Mängel in den beiden ersten Fällen ist der Urteilsspruch zu 1. in vollem Umfange aufzuheben — also auch, soweit er den Fall drei umfasst —, weil die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen hat und sich nicht völlig ausschließen lässt, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis einer neuen Verhandlung auf Grund eines von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes gehandelt hat.

III.

Die Verurteilung zu 2. stützt die Strafkammer (Urteilsgründe) auf die Feststellung, dass ███ auf Anregung des Angeklagten seine Mutter, die Witwe Katharina █████████, veranlasst hat, Grundstücksrechte auf Rosa ████ zu übertragen, um sie dem Zugriff der Gläubigerin der Witwe ████████ der █████████ ████ zu entziehen.

In dieser Hinsicht leidet das Urteil an folgenden Mängeln:

Es fehlt an der Feststellung einer Haupttat. Als Schuldnerin im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO kommt hier nur die Witwe █████████ in Betracht. Dass sie ihre Zahlungen schon damals eingestellt hatte und den von ███ und dem Angeklagten mit dem „Grundstücks-Kaufvertrag“ vom 16. September 1952 verfolgten Zweck erkannte und billigte, lässt sich dem Urteil nicht einwandfrei entnehmen. Sie war infolge einer Cerebralsklerose geschäftsunfähig, ██ erledigte alle ihre Angelegenheiten, offenbar ohne sie ins Bild zu setzen. Wenn sie nicht selbst, wenn auch möglicherweise nicht mit strafrechtlicher Verantwortlichkeit, so doch mit bewussten Handlungswillen den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu erfüllen begonnen hatte, kann der Angeklagte keine Beihilfe zu einem versuchten Verbrechen nach dieser Bestimmung geleistet haben.

Zum inneren Tatbestande des § 239 KO genügt es nicht, dass der Schuldner einen Gläubiger schädigen will. Er setzt vielmehr voraus, dass der Schuldner seine Gläubiger in ihrer Gesamtheit zu benachteiligen beabsichtigt (RGSt 39, 136). Andernfalls kann nur ein Vergehen nach § 288 StGB gegeben sein.

IV.

Der Verurteilung zu 3. liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

███ übereignete im März 1951 seinen PKW Opel-Kadett seiner Mutter zur Sicherheit für ein Bürgschaftsversprechen. Später verkaufte er ihr das Fahrzeug. Im Juli 1951, als er seine Zahlungen eingestellt hatte, veräußerte er es zum Schein an seinen Schwager ███████, um es dem Zugriff der Gläubiger der Firma ██████████ zu entziehen. Am 16. Mai 1953 ließ die ██████████-Bank ██████ den Opel-Kadett bei ████ ████ grund eines gegen die Witwe ██████ erwirkten Urteils pfänden. Der Angeklagte erhob auf Veranlassung █████████ im Namen und im Einverständnis ███████s Widerspruchsklage. Im Termin vom 13. August 1953 sagte ███████ als Partei vernommen wahrheitswidrig unter Eid aus, er habe den PKW nicht zum Schein, sondern zum Preise von 950,— DM gekauft und bezahlt. Daraufhin erkannte die ██████████-Bank den Klageanspruch an. Einige Tage danach teilte ███████ dem Angeklagten mit, dass ███████ einen Meineid geleistet habe und er ███ Eigentümer des PKW sei. Trotzdem setzte der Angeklagte das Verfahren fort, weil die ██████████-Bank den gepfändeten PKW nicht freigab, und erwirkte ein Anerkenntnisurteil. Auch im Rechtszuge der Berufung vertrat er ███████ und unterzeichnete entgegen seinem besseren Wissen einen Schriftsatz, in dem es hieß, dass ███████ Eigentümer des PKW sei. „Seine Absicht ging dahin, den Wagen vor dem Zugriff eines Gläubigers der Firma ███ für █████████ zu erhalten“. In einem späteren Termin verzichtete ███████ auf den Freigabeanspruch. Das Landgericht wies daraufhin die Klage ab.

Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Strafkammer den Angeklagten von der Anklage weiterer Straftaten, die ihm der Eröffnungsbeschluss vorwirft, nicht freigesprochen hat. Außerdem behauptet sie, dass der Urteilsspruch zu 3. im Eröffnungsbeschluss keine Grundlage habe. Diese Angriffe gehen fehl.

Nach dem Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte hinreichend verdächtig der fortgesetzten Beihilfe zum betrügerischen Bankrott, in Tateinheit begangen mit Schuldnerbegünstigung und Beihilfe zum Meineid sowie zum Betrug, indem er „im Juli 1951 in ███████ dem Kaufmann ███ ██ riet, den zu seinem Vermögen gehörenden PKW Fabrikat Opel-Kadett an dessen Schwager Ernst ██████ aus ███ zum Schein zu übereignen, diese Übereignung auch vorgenommen wurde und sodann im Mai 1953 nach Pfändung dieses Fahrzeuges durch die ███████ in ██████████ als Prozessbevollmächtigter von Ernst ████ im Einverständnis mit ███ Drittwiderspruchsklage beim Amtsgericht ████████ gegen diese Pfändung erhob und außerdem nichts dagegen unternahm, als der Kläger █████ in seiner Anwesenheit im Termin vom 13.8.1953 wahrheitswidrig aussagte und auch beschwor, der Verkauf des PKW’s an ihn sei nicht nur zum Schein erfolgt, außerdem habe er den Wagen ordnungsgemäß bezahlt.“

Die Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten zuerst auf dessen Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter des ███████ nach dem Termin vom 13. August 1953, weil er vorher den wirklichen Sachverhalt nicht gekannt habe. Aber auch dieses spätere Prozessverhalten des Angeklagten bildet mit dem anfänglichen, das der Eröffnungsbeschluss ausdrücklich erfasst, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit. Nur hat sich der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer erst im letzten Abschnitt seiner einheitlichen Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter strafbar gemacht. Das ändert aber nichts daran, dass sein gesamtes Verhalten im Verfahren der Widerspruchsklage ein geschichtliches Vorkommnis ist. § 264 StPO ist deshalb nicht verletzt.

Die Strafkammer sieht in dem Prozessverhalten des Angeklagten mit Recht ein fortgesetztes Handeln. Insoweit stimmen Eröffnungsbeschluss und Urteil überein. Ein Freispruch für die Einzelhandlungen, die einen Schuldvorwurf nicht begründen, ist deshalb nicht zulässig. Das gilt auch von der Beihilfe zum Meineid, die der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last legt, weil der Tatrichter wegen einer Tat nicht gleichzeitig verurteilen und freisprechen kann.

V.

Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

1.) Die Revision findet die Annahme der Strafkammer, ███ sei Eigentümer des PKW gewesen, widersprüchlich. Sie meint, das Eigentum hieran habe infolge der Nichtigkeit des zwischen ███ und ████ abgeschlossenen Vertrages der Witwe ███ auf Grund der Verträge aus dem Frühjahr 1951 zugestanden. Hierbei übersehen die Revision, dass diese Verträge infolge der Geschäftsunfähigkeit der Witwe ███ nichtig waren.

2.) Der innere Tatbestand des § 239 KO setzt voraus, dass der Schuldner in der Absicht handelt, die Gesamtheit seiner Glaubiger zu benachteiligen (vgl. oben II 2).

Nach den Feststellungen ist es nicht zweifelhaft, dass ███ mit seinen Maßnahmen bezüglich des PKW alle seine Gläubiger hat benachteiligen wollen. Das Urteil stellt jedoch nicht fest, dass dem Angeklagten dies bekannt war. Er erfuhr erst im Laufe des Prozesses ████ gegen ██████████-Bank ████, dass der zwischen ███████ und ███ abgeschlossene Vertrag ein Scheingeschäft war. Hieraus brauchte er noch nicht ohne weiteres auf eine Benachteiligungsabsicht ███ im Sinne des § 239 KO zu schließen. Die Feststellung, er habe den PKW vor dem Zugriff eines Gläubigers, womit offensichtlich die ██████████-Bank in ██████████ gemeint ist, für ███ erhalten wollen, kann dagegen sprechen, dass ihm der Zweck bekannt war, den ███████ mit dem Abschluss des Scheinvertrages verfolgt hatte. Der Angeklagte ist daher nach den bisherigen Feststellungen einer Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht einwandfrei überführt.

Die Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilung nach den §§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO, 43 StGB. Vermögensstücke im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Gegenstände, die dazu bestimmt sind, der Befriedigung der Konkursgläubiger zu dienen. Infolgedessen handelt vorsätzlich „im Interesse eines Schuldners“ nur derjenige, der dem Schuldner einen Sondervorteil auf Kosten der gemeinsamen Interessen der Gläubiger zuwenden will (vgl. hierzu RG DR 1940, 793, 9 am Ende). Dass der Angeklagte mit dieser Willensrichtung den Prozess ███████ gegen █████████ ███████████ nach dem 13. August 1953 fortgesetzt hat, ist nicht dargetan.

3.) Bedenkenfrei ist nur die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Betrug. ███ und ███████ haben mit der Widerspruchsklage — nach dem 13. August 1953 mit Hilfe des Angeklagten — die Freigabe des von der ██████████-Bank gepfändeten PKW zu Gunsten des ███████ erstrebt. Hierauf hatte ███████ keinen Anspruch, weil er nicht Eigentümer des PKW war. Sie täuschten aber, um ihr Ziel zu erreichen, ein Eigentumsrecht ███████s an dem PKW vor. Hätten sie Erfolg gehabt, sei es, dass die ██████████-Bank selbst freigab, sei es, dass das Gericht die Pfändung aufhob, so wäre dies zugleich ein Nachteil für die ██████████-Bank, die ihr Pfändungspfandrecht verlor, und ein unmittelbarer Vorteil für ███ gewesen, zumal ihm der PKW im Anschluss an den Scheinvertrag vom Juli 1951 — offenbar als Gegenleistung hierfür — jeweils am Samstag und Sonntag zur Verfügung stand.

Die Revision meint, der ██████████-Bank wäre durch die Aufhebung der Pfändung kein Schaden entstanden, weil die Pfändung in jedem Falle unzulässig gewesen sei, da das Fahrzeug ███ und nicht der Schuldnerin, der Witwe ██████ ███ gehört habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Pfändung eines Gegenstandes, der dem Schuldner nicht gehört, ist nicht ohne weiteres unzulässig. Unterlässt es der Eigentümer, Widerspruch zu erheben, so findet der Gläubiger auf einem verfahrensrechtlich einwandfreien Wege Befriedigung. In dem Verlust des Pfändungspfandrechts hätte deshalb ohne weiteres ein Schaden der ██████████-Bank gelegen. Ob die ██████████-Bank ihr Pfändungspfandrecht auch auf anderem Wege — etwa durch eine Widerspruchsklage ███████████ oder des Konkursverwalters — verloren hätte, ist bedeutungslos, weil dies das ursächliche Verhalten ███████s und des Angeklagten für den erstrebten Verlust nicht ausschließt.

Infolge des rechtlichen Zusammentreffens der von der Strafkammer angenommenen drei Straftaten ist der Urteilsspruch zu 3. wegen der unter III 2, 3 dargelegten Mängel in vollem Umfange aufzuheben.

Dr. PeetzWernerHübner
MantelDr. Hengsberger
Beihilfe zum Bankrott: Einbeziehung neuer Tat nach § 266 StPO und Gläubigerbenachteiligung — Themis