Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfahrensrügen und Günstigkeitsprüfung der §250-Neufassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 120/98
Datum
07.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm wurden als unbegründet verworfen. Strittig waren die Zulässigkeit von Verfahrensrügen wegen nicht wörtlich mitgeteilter Hilfsbeweisanträge (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Frage, ob die Neufassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als milderes Recht gilt. Der BGH stellte fest, dass Rügen unzulässig sind, wenn die die Rüge begründenden Tatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden, und dass die Neufassung bei tatsächlichem Waffengebrauch nicht als milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzusehen ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die die Rüge begründenden Tatsachen nicht in der für eine Überprüfbarkeit ausreichenden Vollständigkeit mitteilt; die Mitteilung kann mit eigenen Worten erfolgen, muss aber auch Tatsachen enthalten, die der Begründetheit entgegenstehen.

2

Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge genügt die Darlegung der Tatsachen in einer Form, die dem Revisionsgericht ermöglicht, zu prüfen, ob bei Bewährung dieser Tatsachen ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt.

3

Die unvollständige oder nicht erkennbar wiedergegebene Mitteilung von Hilfsbeweisanträgen (z. B. nicht wortgetreue Mitteilung) kann zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führen.

4

Bei Verwendung einer Waffe im Rahmen eines Raubes ist die Neufassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ohne Weiteres als milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzusehen; die Günstigkeitsprüfung hat die Gesamtkonstruktion der alten und neuen Regelung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 5. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. April 1998 1 StR 120/98 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5. Dezember 1997 werden als unbegriundet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S., das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, sind deshalb unzulässig, weil die Hilfsbeweisanträge nicht mit ihrem Wortlaut mitgeteilt wurden.

Entscheidend für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ist nur, dass der Beschwerdeführer die „die Rüge begründenden Tatsachen“ mitteilt, so dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH NStZ 1986, 819, 820 m. w. Nachw.).

Dies kann er bei Anträgen und Entscheidungen mit eigenen Worten tun. Wesentlich ist die Vollständigkeit seines Vortrags, der gegebenenfalls auch die Tatsachen enthalten muss, die der Begründetheit seines Begehrens entgegenstehen.

Die Rügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls unbegriindet.

2. Verwendet der Räuber bei seiner Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug und erfüllt er damit neben § 250 Abs. 1 StGB aF auch den mit gleicher Strafe bedrohten Qualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit April 1998 geltenden Fassung, so ist die letztgenannte Gesetzesfassung nicht das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB.

Zwar umfasst der bisherige Straftatbestand auch weniger strafwürdige Vorgehensweisen (z. B. bloßes Mitsichführen der Waffe – § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB aF); die Neufassung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat also bei gleichem Strafrahmen zu einer Tatbestandseinschränkung in der Form geführt, dass weniger gravierende Tathandlungen aus der Qualifikation herausgefallen sind. Die gebotene konkrete Betrachtungsweise muss aber die Gesamtkonstruktion der alten und der neuen Regelung berücksichtigen.

Durch Aufspaltung in unterschiedlich strafwürdige Qualifikationen soll auch das bisherige Ausweichen der Praxis auf die Anwendung minder schwerer Fälle zurückgedrängt werden (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 44 f.).

Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass bei Verwenden einer Waffe das neue Recht das mildere Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB darstellt.

SchaferGranderathBoetticher
UlsamerBrüning
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