Beschränkung der Strafverfolgung und Teiländerung der Schuldsprüche in BtM-Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/88
- Datum
- 19.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Strafverfolgung in einzelnen Fällen beschränken, wodurch Verurteilungen in diesen Fällen entfallen können.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung führt nicht automatisch zur Verringerung der Gesamtstrafe, wenn die verbleibenden Einzelstrafen zusammen die frühere Gesamtstrafenbildung rechtfertigen.
Eine Revision ist nur insoweit erfolgreich, als durch sie nachgewiesene Rechtsfehler vorliegen; weitergehende Rügen sind zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Mängel festgestellt werden.
Bei teilweiser Stattgabe der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 120/88
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Martin E ██ aus ██, geboren am ███ 1957 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1988 gemäß §§ 154a, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Die Strafverfolgung in den Fällen 1 a und 1 b der Gründe des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 19. Oktober 1987 wird auf den Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht in drei, sondern in zwei Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Beschränkung der Strafverfolgung durch den Senat führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten zu drei Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Fall 1 b der Urteilsgründe. Soweit die Revision sich gegen den verbleibenden Schuldspruch richtet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben.
Denn neben der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 1 a bleiben in den Fällen 2 a, 2 b und 3 Einzelstrafen in Höhe von insgesamt zwei Jahren und fünf Monaten bestehen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass das Landgericht, hätte es nicht zusätzlich die nun weggefallene Einzelstrafe von drei Monaten verhängt, auf eine geringere als die Gesamtstrafe von drei Jahren erkannt hätte.
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