Aufhebung des Freispruchs wegen Betrugs und Urkundenfälschung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/79
- Datum
- 22.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist festzustellen, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, keinen rechtlichen Anspruch auf die geforderten Leistungen zu haben; bloße Vermutungen genügen nicht.
Kenntnis eines eindeutigen Ministerialerlasses und der Hinweise auf Antragsvordrucken spricht gegen guten Glauben; das Tatgericht hat zu erörtern, warum der Angeklagte die wahren Umstände nicht offenlegte.
Bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung sind die rechtliche Bedeutung und die Täuschungsfunktion formaler Eintragungen (z. B. Abzeichnungen im Klassentagebuch) konkret darzulegen und zu würdigen.
Unzureichende oder lückenhafte Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatfragen schränken die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht ein und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 19. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schulleiter und Studiendirektor Günter aus ████████, dort geboren am ████ 1940, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Berard in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C. aus C. – als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 19. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,
Gründe
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
1. Der Angeklagte war Schulleiter des Werkgymnasiums in █████████. Nach den Feststellungen hat er in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 23. Juni 1977 in 32 Fällen die Erstattung von insgesamt 778 Mehrarbeitsunterrichtsstunden in einer Gesamthöhe von 19.255,50 DM beantragt; die Beträge wurden antragsgemäß ausbezahlt. Dabei hat der Angeklagte entgegen einem vom Kultusministerium Baden-Württemberg veröffentlichten Erlass vom 29. Juni 1974 nicht tatsächlich geleistete Mehrarbeitsunterrichtsstunden, sondern die von ihm über seine Deputationsverpflichtung hinaus geleisteten Planungs- und Entwicklungsarbeiten als Überstunden abgerechnet und ihre Erstattung in amtlichen Vordrucken beantragt, die in Übereinstimmung mit dem genannten Erlass den ausdrücklichen Hinweis trugen, dass Mehrarbeitsstunden nur vorliegen, wenn zusätzlicher Unterricht erteilt worden ist. In dem Erlass war ausdrücklich vermerkt, „dass alle sonstigen mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden, aber nicht unterrichtlichen Tätigkeiten“ von der Entschädigung ausgeschlossen sind.
2. Im Schuljahr 1975/76 erteilte der Angeklagte bis zum 23. Oktober 1975 Deutschunterricht in der Klasse ██ seiner Schule. Ab 23. Oktober 1975 übernahm Studienreferendar █████████████ diesen Unterricht, an dem der Angeklagte nicht mitwirkte. Gleichwohl ergänzte er nachträglich zwischen dem 30. Juni und 1. September 1977 im Klassentagebuch die von █████████████ vorgenommenen Eintragungen jeweils mit seinem Namenszeichen.
II.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte keinen Anspruch auf Entschädigung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden, da Planungs- und Entwicklungsarbeiten tatsächlich geleistetem Unterricht nicht gleichzusetzen sind. Die Strafkammer sieht in rechtlich zutreffender Weise den vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil als objektiv rechtswidrig an. Sie hält aber nicht für erwiesen, dass der Angeklagte bei Stellung seiner Anträge zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden nicht zustehe. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den deutlich gefassten Ministerialerlass vom 29. Juni 1974 und den eindeutigen Wortlaut der Antragsvordrucke gekannt und hat gewusst, dass nur tatsächlich erteilter Unterricht als Mehrarbeitsunterricht abgerechnet werden könne (UA S. 11, 15). Der Angeklagte war sich auch „möglicherweise darüber im klaren“, dass die erforderlichen Planungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen einer besseren Ausstattung mit Lehrkräften und im Rahmen der zugewiesenen Planungsdeputate zu erledigen seien.
Mit diesen Feststellungen ist es nicht ohne weiteres vereinbar, dass sich der Angeklagte gleichwohl für berechtigt gehalten haben soll, eine Vergütung für außerhalb geleistete Planungs- und Entwicklungsarbeiten unter dem falschen Vorbringen von Mehrarbeitsunterricht gegenüber den Abrechnungsstellen fordern zu können. Es hätte nahegelegen, zu erörtern, warum der Angeklagte seine Forderung bei der Antragstellung nicht offen dargelegt, sondern den Weg der Verschleierung gewählt hat. Darauf geben die Erwägungen, die der Tatrichter zugunsten des Angeklagten angestellt hat, keine Antwort.
Soweit die Strafkammer den guten Glauben des Angeklagten aus dem Umstand folgert, dass er damit rechnen musste, seine Angaben würden von vorgesetzten Stellen geprüft, berücksichtigt sie nicht, dass nach den Feststellungen eine Prüfung der Anträge auf ihre sachliche Richtigkeit während des langen Zeitraums vom 1. Oktober 1974 bis 23. Juni 1977 tatsächlich nie
vorgenommen worden ist (UA S. 8). Es ist daher auch nicht aufgefallen, dass angeblich an Sonntagen geleistete Unterrichtsstunden verrechnet worden sind und der Angeklagte die sachliche Richtigkeit seiner Angaben zum Teil selbst bestätigt hat (UA S. 8). Diese Praxis der Abrechnungsstellen kann dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein. Sein Vorgehen spricht eher dafür, dass er mit einer Nachprüfung der Anträge gerade nicht rechnete. Die Meinung des Lehrerkollegiums, Planungs- und Entwicklungsarbeiten an einer Modellschule seien tatsächlichem Unterricht gleichzustellen, kann für den Schulleiter nicht den guten Glauben begründen, nun auch zu der von ihm praktizierten Abrechnungsweise gegenüber dem Ministerium berechtigt zu sein. Von Interesse wäre hier die Frage, ob die anderen Mitglieder des Lehrerkollegiums ähnlich vorgegangen sind. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Verhaltens eines Vertreters des Kultusministeriums auf einer Planungsgruppensitzung Ende 1974/Anfang 1975. Dieser Beamte – ein für Besoldungsfragen nicht zuständiger leitender Ministerialrat – hatte sich zu einem Hinweis des Angeklagten, die anstehenden Planungs- und Entwicklungsarbeiten seien mit dem zur Verfügung gestellten Planungsdeputaten nicht zu bewältigen, sondern könnten nur auf Überstundenbasis geleistet werden, nicht geäußert. Dabei hatte der Angeklagte mit seiner Bemerkung noch nicht erkennbar gemacht, dass er bereits die Planungs- und Entwicklungsarbeiten in gesetzwidriger Weise als Mehrarbeitsunterricht abrechnete und weiterhin abrechnen werde.
Die Strafkammer bescheinigt zwar dem Angeklagten, kein weltfremder Pädagoge, sondern eher der Typ eines aktiven Managers zu sein, billigt ihm aber andererseits zu,
aus der – nichtssagenden – Reaktion des Ministerialbeamten entnehmen zu können, dass das Ministerium eine gesetzwidrige und in Widerspruch zu seinen Erlassen stehende Abrechnungspraxis stillschweigend dulden würde. Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte in einem im Urteil (S. 16) angeführten Schreiben vom 19. August 1976 an das Kultusministerium ausgeführt hat, dass bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuweisung weiterer Planungsdeputate nur in einem sehr eingeschränkten Umfang weitergeplant werden könne. Inwieweit die Antwort des Kultusministeriums vom 2. Februar 1977 auf eine parlamentarische Anfrage eine Entlastung darstellen kann, ist den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise nicht zu entnehmen, da die Strafkammer nur einen Satz aus der Stellungnahme zitiert. Die Ausführungen des Tatrichters zu den Eintragungen in dem vom Angeklagten vorgelegten Notizbuch erlauben keine eindeutigen Schlüsse. Der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs kann daher schon aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
2. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung ist rechtlich nicht haltbar. Die Feststellungen zum Sachverhalt sind äußerst lückenhaft und erlauben dem Revisionsgericht keine Nachprüfung der Frage, ob der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat oder nicht. So fehlt jede Erörterung der rechtlichen Bedeutung der Eintragungen im Klassentagebuch, insbesondere der Bedeutung der zusätzlichen Abzeichnung der Unterrichtsstunden, die der Lehrer ████████████ allein gehalten hat, durch den Angeklagten. Wenn die Abzeichnung der Kontrolle dienen sollte, ob der Lehrplan eingehalten worden ist, was die Strafkammer nicht für widerlegbar hält, hätte es dazu Ausführungen bedurft, ob die Fachaufsicht in dieser Form vorgeschrieben oder üblich war, ob dazu die Abzeichnungen jeder Unterrichtsstunde notwendig war und welchen Sinn eine solche Kontrolle haben kann, die erst zwischen dem 30. Juni und 1. September 1977, also zum Ende des nachfolgenden Schuljahres durchgeführt wird. Die vom Angeklagten behaupteten beruflichen Schwierigkeiten des Lehrers ███████████ sind nachprüfbar und dürfen nicht einfach unterstellt werden. Zur Frage, ob der Angeklagte nicht gehaltenen Unterricht vortäuschen wollte, hätte es auch der Erörterung bedurft, wie der Nachweis der geleisteten Unterrichtsstunden für die einzelne Lehrkraft geführt wird und ob die hier vom Angeklagten abgezeichneten Unterrichtsstunden als Mehrarbeitsunterrichtsstunden gemeldet waren. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen eine klare und abschließende Beurteilung nicht zu.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das Urteil aufzuheben.
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