Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Urkundenbeweis §245 StPO und Anrechnung ausländischer Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 120/63
Datum
14.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtverwertung einer Abschrift des sowjetischen Urteils und der Anklage als Urkundenbeweis sowie die Auslegung des § 7 StGB zur Anrechnung früherer Strafe. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass Urkunden in den Akten erst durch Antrag eines Beteiligten zu herbeigeschafften Beweismitteln nach §245 StPO werden und das sowjetische Urteil andere Taten betraf. Daher sind §245 StPO und die Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urkunden in den Gerichtsakten werden nicht bereits kraft ihrer Aktenlage zu herbeigeschafften Beweismitteln i.S.v. § 245 StPO; diese Eigenschaft erlangen sie erst, wenn ein Prozessbeteiligter in der Hauptverhandlung ihre Verwendung als Beweismittel beantragt.

2

Der Tatrichter ist nicht gehalten, von Amts wegen alle bei den Akten befindlichen verlesbaren Urkunden in der Hauptverhandlung zu verlesen; die Antragspflicht verhindert eine unangemessene Ausweitung der Beweisaufnahme.

3

Eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die in den Akten vorhandenen Urkunden inhaltlich mit bereits feststehenden Feststellungen übereinstimmen und ihren Ausgang nicht beeinflussen können.

4

Für die Anwendung von § 7 StGB kommt es auf die Tat an, wegen der das ausländische Gericht letztlich verurteilt hat; bezieht sich die frühere Verurteilung auf andere Taten, steht dies einer Anrechnung oder der Verhinderung einer neuen Verfolgung nicht entgegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Coburg, 30. November 1962

Rubrum

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung

StPO § 245 Schriftstücke oder Anlagen der Gerichtsakten werden erst dadurch zu herbeigeschafften Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO, dass ein Prozessbeteiligter ihre Verwendung als Beweismittel beantragt (im Anschluss an RGSt 41, 4, 13). BGH, Urt. v. 14. Mai 1963 – 1 StR 120/63 – Schwurgericht Coburg

In der Strafsache gegen den Porzellanbrenner Kurt E. aus ███, dort geboren am ████████ 1905, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Coburg vom 30. November 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Untersuchungshaft seit dem 1. Dezember 1962 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Im Frühjahr 1945 wurden die Häftlinge des Konzentrationslagers Sachsenhausen beim Herannahen der Ostfront im Fußmarsch weggeführt und mussten vorübergehend in einem Waldstück in der Nähe von Wittstock (Mecklenburg) lagern. Als dann an einem Vormittag weitermarschiert werden sollte, war eine Reihe von Häftlingen dazu infolge Entkräftung nicht mehr imstande. Der Angeklagte, der als SS-Unterführer zum Personal des Konzentrationslagers gehörte, gab beim Durchstreifen des Waldstücks nacheinander auf zwei Gruppen solcher Häftlinge von vier und zwei Personen gezielte Feuerstöße mit seiner Maschinenpistole ab. Er traf auch; doch konnte ein tödlicher Erfolg der Schüsse nicht sicher festgestellt werden. Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen vier rechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit zwei weiteren rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des versuchten Totschlags zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Eine Anrechnung der auf Grund der Verurteilung durch ein russisches Militärgericht vom Angeklagten in der Sowjetunion verbüßten Strafe hat es abgelehnt, weil das sowjetische Militärgericht auf sie wegen anderer, nämlich ausschließlich vorher im Konzentrationslager Sachsenhausen begangener Taten erkannt habe.

Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Verfahrensrüge, dass das Schwurgericht die in Abschrift bei den Akten befindliche Anklage und das Urteil des sowjetischen Militärgerichtsverfahrens nicht urkundenbeweislich verwertet habe. Sie meint, dass diese Beweiserhebung eine dem Angeklagten günstige Entscheidung über die Anrechnung der in der Sowjetunion verbüßten Strafhaft zur Folge gehabt hätte. Durch die Nichterhe-

bung dieses Beweises habe das Schwurgericht gegen § 245 StPO verstoßen und außerdem die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.

Die Rügen gehen fehl.

Dem Urkundenbeweis zugängliche Schriftstücke, die sich in den Gerichtsakten oder in Anlagebänden von ihnen befinden, sind nicht ohne weiteres als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen. Sie gewinnen diese Eigenschaft erst dadurch, dass ein Prozessbeteiligter in der Hauptverhandlung seinen Willen zu erkennen gibt, also beantragt, dass sie als Beweismittel benutzt werden sollen. An diesem schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellten und vom Bundesgerichtshof bestätigten Erfordernis (RGSt 41, 4, 13; BGH, Urt. vom 8. April 1954 – 4 StR 866/53), das sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt, ist festzuhalten. Ohne eine solche Einschränkung müsste der Tatrichter alles, was sich an verlesbaren Urkunden bei den Akten oder Beiakten befindet, in der Hauptverhandlung verlesen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es für die Sachaufklärung dienlich ist oder von einem Beteiligten als dazu dienlich angesehen wird, und er könnte diesem Zwange nur dadurch ausweichen, dass er sich in jedem Falle des ausdrücklichen Einverständnisses von Staatsanwaltschaft und Angeklagten mit der Nichterhebung des Beweises versicherte. Die Revision behauptet selbst nicht, dass ein Beteiligter in der Hauptverhandlung beantragt habe, die bei den Akten befindlichen Urkunden zu verlesen, deren Nichtverlesung die Revision rügt. Ausweislich des Protokolls ist auch tatsächlich kein Antrag dieses Inhalts gestellt worden; § 245 StPO ist daher nicht verletzt.

Die Aufklärungsrüge zum gleichen Gegenstand ist unbegründet. Denn was das bei den Akten in Abschrift und Übersetzung befindliche sowjetische Urteil als Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten bezeichnet, deckt sich in vollem Umfange mit dem, was das Schwurgericht insofern auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, was den Tatrichter zu dem von der Revision vermissten Urkundenbeweis drängen sollte. Das gilt auch für die Anklageschrift des sowjetischen Verfahrens, die als Beweismittel heranzuziehen nur dann einen Sinn hätte, wenn das für die frühere Bestrafung maßgebliche militärgerichtliche Urteil aus sich heraus nicht voll verständlich wäre und die Anklageschrift der Aufhellung solcher Teile der Urteilsbegründung dienen könnte.

Die mit der Sachrüge gegen die Auslegung des § 7 StGB durch das Schwurgericht erhobenen Angriffe gehen gleichfalls fehl. Da sich die Verurteilung des Angeklagten durch das russische Militärgericht nur auf Vorgänge während seiner vorausgehenden Tätigkeit im Konzentrationslager Sachsenhausen, nämlich auf die Teilnahme an der Ermordung von 18.000 russischen Kriegsgefangenen, die Teilnahme an der Erschießung englischer und holländischer Kriegsgefangener, der Erschießung eines österreichischen Häftlings, der „Vernichtung“ von Pfarrern und Bibelforschern und der Hinrichtung eines Norwegers, bezog und nicht Tötungen während des Todesmarschs nach Auflösung des Konzentrationslagers zum Gegenstand hatte, betraf sie nicht dieselbe Handlung im Sinne des § 264 StPO, deretwegen der Angeklagte im angefochtenen Urteil zur Rechenschaft gezogen wurde. Ob die Anklage in dem sowjetischen Militärgericht möglicherweise auch auf eine Verurteilung wegen dieser späteren Vorkommnisse abzielte, ist gleichgültig, da es für § 7 StGB allein darauf ankommt, wegen welcher Tat das ausländische Gericht schließlich verurteilt hat.

Was die Revision außerdem noch u. a. im Zusanmenhang mit § 47 MilStGB zur Sachrüge vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung hat keinen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils erkennen lassen. Die Revision war deshalb zu verwerfen.

Dr. GeierHübnerMai
WillmsFischer
Revision verworfen: Urkundenbeweis §245 StPO und Anrechnung ausländischer Strafe — Themis