Revision wegen Berufsverbot aufgehoben, übrige Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/62
- Datum
- 08.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Berufsverbots setzt voraus, dass im Eröffnungsbeschluss die einschlägige Vorschrift bezeichnet ist und der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Anordnung hingewiesen wird; fehlt dies, ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben.
Bei Abweichungen zwischen mündlicher Urteilsverkündung und den schriftlichen Urteilsgründen sind allein die schriftlichen Gründe maßgeblich; Fehler des Sitzungsprotokolls begründen keine Rechtsfehler.
Tatrichterliche Feststellungen zur Tatbestandsverwirklichung und zum Vorsatz sind im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend, solange sie hinreichend begründet sind; das Revisionsgericht darf zu tatsächlichen Würdigungen nicht in die Rolle der Tatsacheninstanz eintreten.
Die Bewertung verminderten Schuldfähigkeit und die sich daraus ergebende Strafbemessung unterliegt dem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen des Tatrichters (§ 51 Abs. 2 StGB) und ist nur bei Ermessensfehlern beanstandbar.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 2. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Frauenarzt Dr. med. Adolf aus █████████, geboren am █████ 1904 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. November 1961 im Ausspruch über die Untersagung der Berufsausübung mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 5. November 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung (§§ 218 Abs. 3, 43 StGB) in 57 Fällen unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihm die Ausübung des Arztberufes auf drei Jahre untersagt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Versagung der Berufsausübung Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
1.) Die Revision rügt mit Recht die Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO, soweit dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Arzt untersagt worden ist. Im Eröffnungsbeschluss war § 42 l StGB nicht aufgeführt, es waren auch sonst nicht die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten als Voraussetzung für die Anordnung eines Berufsverbots gekennzeichnet worden. Der Angeklagte hätte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Anordnung hingewiesen werden müssen (BGHSt 2, 85).
Das ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht geschehen. Zwar ist in ihr vermerkt, dass der Staatsanwalt den Antrag gestellt hatte, kein Berufsverbot auszusprechen, und dass der Verteidiger sich diesem Antrag angeschlossen habe. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Ausspruch über das Berufsverbot auf der Unterlassung des gerichtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 2 StPO beruht. Denn da das Gericht nicht auf die Möglichkeit der Anordnung hinwies und auch die Staatsanwaltschaft keinen Anlass sah, ein Berufsverbot zu beantragen, bestand für den Angeklagten und seinen Verteidiger keine Veranlassung, besondere Einwendungen gegen die Anordnung vorzubringen, selbst wenn der Verteidiger insoweit sich formell dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschloss. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Behauptung – der allerdings § 274 StPO entgegensteht – zutrifft, dass der Verteidiger zur Frage des Berufsverbots überhaupt nicht Stellung genommen und hierzu auch keinen Antrag gestellt habe.
Der Ausspruch über die Untersagung der Berufsausübung muss daher aufgehoben werden.
2.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind allein die schriftlichen Gründe maßgebend (BGHSt 7, 363, 370). Auf angebliche Fehler des Sitzungsprotokolls kann die Revision nicht gestützt werden. Das Vorbringen der Revision über die Unvollständigkeit der Niederschrift ist überdies unverständlich. Aussagen von Zeugen und Sachverständigen vor dem Landgericht brauchen nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen zu werden (§ 273 Abs. 2 StPO). Dass eine Anordnung nach § 273 Abs. 3 StPO getroffen worden sei, behauptet die Revision nicht.
II. Die Sachbeschwerde:
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Schuldspruch, und zwar auch in den Fällen Nr. 12 ██████, Nr. 28 █████, Nr. 38 (Mc), Nr. 49 █████, Nr. 53 (VCo2) und Nr. 88 ██████████. Die Strafkammer hat hinreichend dargelegt, warum sie in diesen Fällen für erwiesen hält, dass der Angeklagte eine Reizcurettage vorgenommen hat, obwohl hier die Frauen die bei der Behandlung aufgetretenen Schmerzen als nicht sehr groß bezeichnen (nämlich wegen mehrmaliger vorausgegangener Geburten oder geringer Schmerzempfindlichkeit der behandelten Frauen). Die Feststellungen ergeben weiter, dass der Angeklagte in allen Fällen, in denen er verurteilt wurde, mit dem bedingten Vorsatz der Abtreibung gehandelt hat, da er damit rechnete, dass die Frauen schwanger seien, und wusste, dass durch die Reizcurettage eine etwaige Schwangerschaft beseitigt werde.
Zu entscheiden, ob der Angeklagte das Unrechtsbewusstsein hatte, war Sache der Strafkammer. Sie hat die Frage bejaht, wie sich aus ihren Ausführungen auf S. 58, 59 ergibt. Die dafür angegebenen Gründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme, dass die gesundheitlichen Schäden der Frau ███ (Fall 77) auf die unsachgemäße Vornahme der Reizcurettage durch den Angeklagten zurückzuführen sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist mit der Revision nicht angreifbar. Sie lässt keinen Widerspruch mit den im Urteil dargelegten Ausführungen der Sachverständigen erkennen. Auf die Behauptung der Revision, dass ein Sachverständiger andere oder weitere Ausführungen gemacht habe, kann das Revisionsgericht nicht eingehen (§ 337 StPO).
In welchem Maße der Tatrichter die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als strafmildernd berücksichtigen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 51 Abs. 2 StGB). Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
| Dr. Geier | Willms | Sanders | |||
| Seibert | Fischer |