Revision verworfen; Berichtigung: Steuerhinterziehung → Abgabenhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/58
- Datum
- 10.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beschränkungen des Rechtsmittels auf einzelne tateinheitlich zusammentreffende Vergehen sind unwirksam; die Revision erfasst den Schuldspruch in seiner Gesamtheit.
Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2 StPO sind nur zulässig, wenn sie form- und substantiell begründet vorgetragen werden; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.
Diebstahl liegt auch dann vor, wenn die Täter keinen ausschließlichen, sondern nur Mitgewahrsam an den Sachen haben, sofern die tatsächliche Herrschaft über die Sachen fremd ist und gebrochen wird.
Die Täuschung von Lager- oder Kontrollpersonen, die selbst keine Verfügungsbefugnis über die Sache haben, begründet nicht ohne weiteres Betrug gegenüber dem Eigentümer.
Offensichtliche Begriffs- oder Schreibfehler im Urteilssatz (z. B. "Steuerhinterziehung" statt "Abgabenhinterziehung") dürfen vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit dadurch die Rechtslage nicht zu Lasten der Verurteilten verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) Willibald █, den Lageristen, geboren am ██ in ███ (CSR), 2.) Willy ████, kaufmännischen Angestellten, geboren am █████ in ██████, 3.) Kathe D███████, Angestellte, geboren am ████████ in █████████, 4.) Bruno ██████████, aus ███████████, geboren am ████████████ in █████████████,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1957 werden verworfen, jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass an die Stelle des Wortes „Steuerhinterziehung“ jeweils das Wort „Abgabenhinterziehung“ tritt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die ███████████████████ ███████ und ███████████████ sind wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger „Steuerhinterziehung“, der Angeklagte Sc████████████████ wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zu einem fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehen der „gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung“ zu Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
I. Die Angeklagten ███████████ ██████ haben ihr Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen „Steuerhinterziehung“ beschränkt; auch der Angeklagte Sc████████████████ scheint dies beabsichtigt zu haben. Diese Beschränkungen sind unwirksam, da die Beschwerdeführer wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen bestraft sind und ihre Rechtsmittel daher den Schuldspruch in seiner Gesamtheit erfassen.
II. Die von den Beschwerdeführern ███████ █████ und Sc████████████████ erhobenen Verfahrensrügen aus § 155 StPO (gemeint wohl § 244 Abs. 2 StPO) sind nicht in zulässiger Form begründet (vgl. BGHSt 2, 168).
III. Sachrüge.
1.) Diebstahl. Der Beschwerdeführer ████ rügt, dass bei seiner Verurteilung wegen Diebstahls das Merkmal des Bruchs fremden Gewahrsams (oder wenigstens Mitgewahrsams) nicht deutlich festgestellt sei; nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt könne es sich auch um eine Unterschlagung, außerdem aber um einen Betrug handeln.
Es ist richtig, dass sich die Strafkammer mit den Gewahrsamsverhältnissen in dem amerikanischen Versorgungslager in München nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat; sie hat offenbar als selbstverständlich angesehen, dass keiner der (gemeinschaftlich handelnden) Angeklagten den ausschließlichen Gewahrsam an den entwendeten Lagerbeständen hatte. Indes ergibt der Urteilszusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese Bestände sich jederzeit, auch während ihrer Einlagerung in dem vom Angeklagten Stopfer verwalteten Lagerhause, zumindest im Mitgewahrsam derjenigen Personen befanden, die die Gesamtleitung des Versorgungslagers in Händen hatten. Das Lager umfasste nicht nur das von ██████████████████, sondern noch weitere Lagerhäuser; so ist im Urteil von einem Haus für Möbel die Rede (UA 6). Die Gesamtleitung des Lagers hatte keiner der Angeklagten inne. Diese beschränkte sich auch nicht auf rechtliche Befugnisse, sondern sie trat als Inhaberin der tatsächlichen Herrschaft äußerlich schon dadurch in Erscheinung, dass an dem Lagerausgang ein Posten stand, an welchem jedes das Lager verlassende Fahrzeug vorbeifahren und dem es die Berechtigung der Fahrt nachweisen musste; denn zur Täuschung dieser Lagerwache stellten der Angeklagte Stopfer und später der bisherige Mitangeklagte ██████████████ Begleitpapiere aus, was sich erübrigt hätte, wenn es möglich gewesen wäre, die entwendeten Lebensmittel auf anderem Wege aus dem Lager zu bringen.
Es entspricht schließlich auch der Verkehrsanschauung, den Verwalter eines einzelnen Lagerhauses in einem umschlossenen größeren Versorgungslager, ebenso aber auch den „Supervisor“ (Wolkow), nicht als den Inhaber des ausschließlichen Gewahrsams an den Beständen des Lagerhauses zu betrachten. Der Senat trägt nach alledem keine Bedenken, dem Urteil die Feststellung zu entnehmen, dass keiner der Beschwerdeführer oder ihrer früheren Mitangeklagten den ausschließlichen Gewahrsam hatte, und hält eine Aufklärung der Leitungs- und Aufsichtsverhältnisse im Einzelnen nicht für erforderlich. Es kommt also Diebstahl und nicht Unterschlagung in Frage (zur Rechtsprechung vgl. RG DJZ 1921, 564; BGHSt 8, 273; BGH LM Nr. 4 zu § 266 StGB, Nr. 5 zu § 350 StGB).
Die Meinung des Beschwerdeführers █████████████████, es liege vielleicht nicht Diebstahl, sondern Betrug vor, weil die Lagerposten getäuscht und zur Gestattung der Ausfahrt veranlasst wurden, geht fehl. Die Lagerposten hatten kein Verfügungsrecht über die ausgehenden Bestände, sondern nur die Pflicht zur Prüfung der Begleitpapiere. Wenn sie einen Lastwagen ausfahren ließen, so bescheinigten sie ihm lediglich die Ordnungsmäßigkeit der Papiere, nahmen aber keinen Einfluss auf die Rechtslage bezüglich der Sendung.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (Beschwerdeführer zu 1., 2., 3.) und Beihilfe hierzu (Beschwerdeführer zu 4.) ist somit nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit die Angeklagten sich in Tateinheit hiermit etwa noch einer Untreue oder der Beihilfe hierzu schuldig gemacht haben, kann unentschieden bleiben; sie sind jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass sie deswegen nicht verurteilt worden sind (zur Rechtslage vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 266 StGB, auch BGHSt 4, 170; 5, 187).
2.) „Steuerhinterziehung“ Auch diese Verurteilung hält der Nachprüfung im Wesentlichen stand.
Die Angriffe der Beschwerdeführer ████ ██████████████████ und Sc████████████████ gegen diesen Teil des Schuldspruchs bemängeln nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Feststellungen, die dem Schuldspruch gegen die Beschwerdeführer insoweit zugrunde liegen, stehen insbesondere nicht im Widerspruch mit den Erwägungen, aus denen das Landgericht bei dem früheren Mitangeklagten ██████ die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung nicht für erwiesen erachtet hat. Das Landgericht hat bei █████████ die innere Tatseite aus Gründen verneint, die in der Person dieses Mitangeklagten, nicht aber in der Person der Beschwerdeführer vorlagen.
Jedoch muss anstelle des vom Tatrichter gebrauchten Wortes „Steuerhinterziehung“ das Wort „Abgabenhinterziehung“ treten, da nicht nur Steuer, sondern auch Zoll hinterzogen worden ist. Der Senat hat dieses Versehen selbst berichtigt. Dagegen bleibt dem Tatrichter überlassen, den offensichtlichen Schreibfehler bei der Mithaftung ████████ (Fall █████) (UA 3: 46.350,– DM statt 46.550,– DM) selbst richtigzustellen. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass im Urteilssatz, soweit er den Beschwerdeführer Sc████████████████ (und drei frühere Mitangeklagte) betrifft, die Gewerbsmäßigkeit nur bei der vom Gehilfen geleisteten Vorteilsbeihilfe, nicht bei der vom Täter begangenen Abgabenhinterziehung festzustellen war (vgl. BGHSt 6, 260, 261). Es erschien jedoch nicht nötig, das Wort „gewerbsmäßigen“ vor Abgabenhinterziehung zu streichen, da es im gegebenen Falle nur überflüssig, nicht falsch war.
| Mantel | Dr. Geier | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |