Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter Diebstahl, Verwahrungsbruch und WiStG-Verstoß

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 120/52
Datum
10.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls, Verwahrungsbruchs und Verstößen gegen das WiStG an. Streitpunkte waren die verspätete Absetzung der Urteilsgründe (§ 275 StPO) und die Anwendung des § 54 StGB (Notstand). Der BGH verwirft die Revision: Die verspätete Absetzung beeinträchtigt nicht die Beurkundungswirkung, die Gründe genügen den Anforderungen des § 267 StPO, und Notstand ist wegen bereichernder Absicht ausgeschlossen. Vorstrafen durften bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Wochenfrist für die Absetzung der Urteilsgründe beeinträchtigt nicht die Beurkundungswirkung des Urteils; sie kann jedoch die Anforderungen an Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe nach § 267 StPO verschärfen.

2

Urteilsgründe genügen den Anforderungen des § 267 StPO, wenn sie die zur Feststellung der gesetzlichen Merkmale erforderlichen Tatsachen hinreichend darlegen; eine weitergehende rechtliche Erörterung ist nicht stets erforderlich.

3

Die Rechtfertigungsnorm des § 54 StGB (Notstand) findet keine Anwendung, wenn der Täter neben der Rettungsabsicht in bereichernder Absicht gehandelt hat oder die Handlung über das zur Abwehr der Gefahr unbedingt Erforderliche hinausging.

4

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn frühere Urteile nicht mehr zugänglich sind und die näheren Umstände nicht vollständig aufgeklärt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 8. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███████ aus ███████, geboren am ████ ████, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 8. Juni 1951 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die auf die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO gestützte Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben. Auf der Überschreitung der Wochenfrist kann das Urteil nicht beruhen. Auch die Beurkundungswirkung der Urteilsgründe wird durch die Überschreitung der Frist nicht beeinträchtigt. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt Bd. 62 S. 182). Dieser Auffassung hat sich auch der erkennende Senat im Urteil vom 2. Oktober 1951 – 1 StR 429/51 – angeschlossen, dabei allerdings auch ausgesprochen, dass die verspätete Absetzung der Gründe dem Revisionsgericht bei der sachlich-rechtlichen Prüfung Anlass geben kann, an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe besonders strenge Anforderungen zu stellen. Ob das Urteil in dieser Beziehung zu Bedenken Anlass gibt, ist also unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO hin zu prüfen. Auch die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist in diesem Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu erörtern.

2.) Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte, der damals Leiter einer Abteilung des Ernährungsamts in Heilbronn war, in der u. a. auch der Rücklauf von Lebensmittelmarken bearbeitet wurde, in der Zeit von November/Dezember 1947 bis Oktober 1948 aus den ihm zugänglichen Verwahrungsräumen des Ernährungsamts Rücklaufmarken über mindestens 5 Zentner Fett, 7 Zentner Zucker und einen Zentner Fleisch an sich, löste sie zu Hause von den Bogen, auf denen sie aufgeklebt waren, verschaffte ihnen dabei möglichst das Aussehen von Bezugsberechtigungen, die zum ersten Mal in den Verkehr gelangten, und verkaufte diese Marken an den früheren Mitangeklagten ███████, wofür er mindestens 8.000 RM und 1.500 DM erhielt. Über die Beweggründe, von denen er sich dabei leiten ließ, hält das Landgericht für erwiesen, der Angeklagte sei zuckerkrank; die Beschaffung von Insulin habe in der damaligen Zeit Schwierigkeiten gemacht; von dem Erlös seiner strafbaren Handlungen habe er sich zum Teil Insulin zu Schwarzmarktpreisen verschaffen wollen. Der Angeklagte, der schon im Jahre 1943 wegen militärischen Diebstahls unter Verwendung falscher Schlüssel zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, sei aber, wie diese Vorstrafe zeige, auch sonst nicht genügend widerstandsfähig gegenüber einer Gelegenheit zu strafbaren Handlungen. Er habe auch hier in der Absicht gehandelt, sich durch den Weiterverkauf der Rücklaufmarken zu bereichern.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen §§ 2 Abs. 1, 26 Abs. 2 WiStG in Tateinheit mit fortgesetztem Diebstahl (§ 242 StGB) und fortgesetztem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 StGB).

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 und 3 StPO das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Tatsachen enthalten, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Das ist hier geschehen. Eine nähere Begründung der Rechtsauffassung wird entgegen der Ansicht der Revision vom Gesetz nicht verlangt. Zu § 242 StGB kann dem Urteil noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass der Angeklagte an den an seine Dienststelle zurückgelaufenen Lebensmittelmarken keinen Alleingewahrsam hatte. Denn es legt dar, dass die Bearbeitung dieser Marken der Abteilung oblag, der der Angeklagte vorstand. Zu dieser gehörten noch vier andere Angestellte. Der Raum, in dem die Marken verwahrt wurden, war dem Angeklagten möglicherweise im Zusammenhang der Gründe ist die Feststellung zu entnehmen, dass der Raum nicht nur dem Angeklagten, sondern auch anderen Angestellten des Ernährungsamts zugänglich war. Der Bruch fremden Mitgewahrsams und damit die Zueignungshandlung kommt darin genügend zum Ausdruck. Dass die Marken sich im Sinne des § 133 Abs. 1 StGB zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Ort befanden und dass in der Wegnahme ein Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschrift liegt, bedarf keiner näheren Ausführung. Ob das Landgericht, das ein Handeln des Angeklagten in Bereicherungsabsicht im Sinne des § 26 Abs. 2 WiStG aus tatsächlichen Gründen bejaht, ein Handeln in gewinnsüchtiger Absicht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB aus ausreichenden Gründen verneint hat (vgl. dazu BGHSt Bd. 1 S. 388), kann dahinstehen; der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht § 133 Abs. 2 StGB nicht angewendet hat. Zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten auch nach den zur Zeit der Aburteilung geltenden §§ 2 Abs. 1, 26 Abs. 2 WiStG und nicht nach den zur Zeit der Tat geltenden wirtschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 KWVO) beurteilt (§ 104 Abs. 1 WiStG).

3.) Zu dem Einwand der Verteidigung, dass das Verhalten des Angeklagten durch § 54 StGB entschuldigt sei, hat das Landgericht allerdings nicht ausdrücklich Stellung genommen, obwohl die Einlassung des Angeklagten, dass er die Straftat nur begangen habe, um sich Insulin auf dem Schwarzen Markt zu verschaffen, das er als Zuckerkranker benötigte und sonst nicht in ausreichender Menge erhalten habe, das nahegelegt hätte. Dieser Mangel gefährdet jedoch nicht den Bestand des Urteils, weil die vom Landgericht getroffenen Feststellungen so vollständig sind, dass sich aus ihnen die Unanwendbarkeit des § 54 StGB ergibt. Damit genügt das Urteil auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die an das Urteil wegen der verspäteten Absetzung der Urteilsgründe gestellt werden müssen, noch der Vorschrift des § 267 Abs. 2 StPO.

Dass die Verknappung von Insulin für den Angeklagten keine Notstandslage im Sinne des § 54 StGB schuf, darauf deutet schon der Umstand hin, dass er nach den Feststellungen erst im November/Dezember 1947 mit den strafbaren Handlungen begann, obwohl die Versorgungslage mit Insulin vor dem November 1947 nicht besser war als nachher. Auffällig ist auch, dass der Angeklagte sein strafbares Treiben bis zur Entdeckung im Oktober 1948 fortsetzte, obwohl vom Tage der Währungsumstellung an – wie allgemeinkundig – die bis dahin verknappten Waren jedenfalls in größerem Umfange auch auf ordnungsmäßigem Wege zu erhalten waren, und dass der Angeklagte nach der Entdeckung der Straftat von einem Tag zum anderen nicht mehr in der Lage war, den Gewinn seines Treibens in Insulin umzusetzen, ohne dass dadurch eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bei ihm eintrat. Immerhin sind die Feststellungen des Landgerichts zu diesem Punkte zu lückenhaft, als dass auf ihrer Grundlage schon jede Notstandslage verneint werden könnte.

Die Vorschrift des § 54 StGB ist jedoch schon deshalb unanwendbar, weil der Angeklagte nach den bedenkenfrei getroffenen und darum bindenden Feststellungen die Lebensmittelmarken nicht nur wegnahm, um sich von dem Erlös Insulin zu verschaffen, das er sonst nicht in ausreichender Menge erhalten konnte, sondern dass er auch in der Absicht, sich zu bereichern, handelte. Damit drücken die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit aus, dass der Angeklagte die strafbare Handlung jedenfalls auch in der Absicht beging, über den Betrag hinaus, den er für die Beschaffung zusätzlichen Insulins benötigte, weitere Gewinne zu erzielen. In Anbetracht der recht hohen Geldsummen, die der Angeklagte in knapp einem Jahr durch sein strafbares Treiben verdiente, begegnet die Feststellung selbst keinen Bedenken. Eine strafbare Handlung wird durch § 54 StGB nur dann entschuldigt, wenn sie zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben begangen ist und die Notstandslage auf keine andere Weise zu beseitigen ist. Ein Eingriff in fremde Rechtsgüter wird durch Notstand also nur entschuldigt, wenn und soweit er zur Behebung des Notstandes unbedingt erforderlich ist und nicht weitergeht, als zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Wollte man also annehmen, dass die Notstandslage selbst durch die bisherigen Feststellungen noch nicht klar genug verneint ist, so ergibt sich aus ihnen doch so viel, dass sich der Angeklagte nicht auf denjenigen Eingriff beschränkte, der zur Behebung der Notstandslage erforderlich gewesen wäre, sondern dass er bewusst in der Absicht, sich zu bereichern, über das etwa Notwendige hinausging. Der § 54 StGB ist deshalb im Ergebnis zu Recht nicht angewendet worden.

4.) Die Strafzumessungserwägungen enthalten entgegen der Annahme der Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler. Dass der Angeklagte im Jahre 1943 wegen militärischen Diebstahls unter Verwendung falscher Schlüssel zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn das Urteil nicht erreichbar war und deshalb die näheren Umstände dieser früheren Tat nicht aufgeklärt werden konnten.

Die Revision ist danach im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

RichterMantelDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
Revision verworfen: Fortgesetzter Diebstahl, Verwahrungsbruch und WiStG-Verstoß — Themis