BGH: Revision verworfen – Verurteilung wegen Meineids (§154 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 120/51
- Datum
- 04.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbrechen des Meineids (§ 154 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine unrichtige Versicherung der Wahrheit wissentlich als richtig abgibt (äußere und innere Tatseite).
Ein bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehörendes Merkmal darf bei der Strafzumessung nicht nochmals als eigenständiger Strafschärfungsgrund verwertet werden.
Bei der Bemessung der Strafe dürfen die Beweggründe und der Anlass der Tat (z. B. Habsucht, Vereitelungsabsicht) als zulässige strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.
Die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters und seines Verhaltens im Ermittlungs‑ und Hauptverfahren ist ein zulässiger Gesichtspunkt der Strafzumessung.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 9. Januar 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ (geb. ██████ 1917 in ███████), derzeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in ███████, – Verurteilte – wegen Meineids.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pees als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Seiler, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 9. Januar 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens des Meineids zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung von einem Monat der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Ihr hat es ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.
Die von der Angeklagten eingelegte Revision rügt allein Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Die Verurteilung wegen Meineids nach § 154 StGB wird zur äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellungen des Landgerichts getragen, dass die Angeklagte bei dem Offenbarungseid vom 4. August 1950 vor dem Amtsgericht in Schweinfurt das von ihr übergebene Vermögensverzeichnis, in das sie wider besseres Wissen zahlreiche ihr gehörende Kleidungsstücke nicht aufgenommen hatte, in Kenntnis der Unrichtigkeit als richtig und vollständig beschworen hat.
Was die Strafzumessung betrifft, so könnten die Erwägungen des Landgerichts insoweit Anlass zu Bedenken geben, als es die Versagung mildernder Umstände u. a. damit begründet, „die Angeklagte habe, um die berechtigte Forderung ihres Gläubigers zu vereiteln, skrupellos einen Meineid geleistet und dabei den Namen Gottes missbraucht“. Nach den §§ 154 ff. StGB, die dem Schutze des Staates in seiner Rechtspflege dienen, wird der Missbrauch der feierlichen Versicherung der Wahrheit bestraft (vgl. u. a. RG in DR 1941 Nr. 215); gleichgültig ist dabei, ob der Eid in der religiösen Form geleistet wird oder nicht. Hiernach darf bei dem Verbrechen des Meineids nach § 154 StGB das bei der Leistung des Eides in der religiösen Form schon zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Merkmal der „Anrufung Gottes“ nicht noch einmal bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Täters verwertet werden. Aus dem Zusammenhang ist aber zu erkennen, dass das Landgericht die missbräuchliche „Anrufung Gottes“ nicht für sich allein strafschärfend berücksichtigen, sondern die erschwerende Tatsache hervorheben wollte, dass die Angeklagte aus Habsucht, nur um eine berechtigte, noch dazu geringfügige Forderung ihres Gläubigers zu vereiteln, vor der mit dem Missbrauch des Namens Gottes verbundenen Schwere eines Meineids nicht zurückgeschreckt ist. In diesem Sinne bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keine Bedenken; denn wie bei anderen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, so kommt auch bei dem Verbrechen des Meineids den Beweggründen und dem Anlass, aus denen der Täter sich gegen das Gesetz vergangen hat, Bedeutung für das Maß des Unrechts und für die Findung der gerechten Strafe zu. Wenn das Landgericht als weiteren Straferschwerungsgrund in Betracht gezogen hat, dass „die Angeklagte in Bezug auf Wahrheitspflicht eine Gesetzesverächterin sei“, so ergibt sich auch hier aus dem Zusammenhang, dass das Landgericht nicht die schon zum Tatbestand des Meineids gehörende vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht beim Strafmaß zu Ungunsten der Angeklagten in die Waagschale werfen wollte. Es hat vielmehr offensichtlich auf Grund der näheren Tatumstände, der gesamten Persönlichkeit der Angeklagten und ihres Verhaltens im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zu ihren Lasten gefolgert, dass sie eine Frau ist, die bei der Leistung des Meineids nicht etwa unbedacht oder in einer Gewissenszwangslage gehandelt, sondern voller Verachtung gegenüber dem Gesetz, in kaltblütiger Besonnenheit und mit bedachtem Willen sich über die Schranken des Rechts hinweggesetzt hat. Gegen diese Würdigung lässt sich nichts einwenden (vgl. wegen fahrlässigen Falscheids RG in JW 1928, 2297).
Auch sonst lässt die Strafzumessung einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision war demgemäß mit der Kostenfolge des § 173 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Richter | Bundesrichter | Seiler | |||
| Mantel | Glanzmann |