Revision: Schuldspruch wegen Hehlerei zu versuchter Hehlerei geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/97
- Datum
- 17.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Absetzen und Absatzhilfe sind gleichwertige Begehungsformen des § 259 Abs. 1 StGB; beide können – auch ohne erfolgten Absatz – zur vollendeten Hehlerei führen, wenn die Tätigkeit geeignet ist, die rechtswidrige Vermögenslage zu erhalten oder zu vertiefen.
Für die Vollendung der Hehlerei ist maßgeblich, ob das Bemühen des Täters im konkreten Fall geeignet ist, einen Erfolg zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache zu erwarten; eine abstrakte Eignung genügt nicht.
Verhandlungen und Übergaben, die ausschließlich mit einem von ihm nicht erkannten Polizeibeamten bzw. verdeckten Ermittler geführt werden und zur Rückführung oder Sicherstellung der Sachen führen, sind nicht geeignet, die rechtswidrige Vermögenslage zu perpetuieren, sodass regelmäßig keine vollendete Hehlerei vorliegt.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist dies zulässig, wenn der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf ersichtlich nicht anders verteidigen konnte (§ 265 StPO nicht entgegensteht).
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 119/97 vom 17. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███ geboren am Arthur Alois ███████████████ in ████ wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Wahl, Landau als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M__Y 1. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 1996, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Hehlerei schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts angriff, dringt mit der Sachrüge teilweise durch.
1. Nach den Feststellungen hatte der anderweitig verfolgte Werner ████████ den Angeklagten ███████████████ gebeten, ihm bei der Suche nach Abnehmern für die bei einem Einbruch in Schloss █████████████████████ erlangten Gegenstände zu helfen. M__ geriet durch einen V-Mann an einen verdeckten Ermittler der Polizei, dem er das Diebesgut in zwei Lieferungen übergab; bei der zweiten Lieferung wurde er verhaftet. Dieses Verhalten erfüllt nur den Tatbestand der versuchten Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens.
a) Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB begeht u.a., wer die „bemakelte“ Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter (durch selbständiges Handeln) absetzt oder (durch unselbständiges, an Weisungen gebundenes Handeln) absetzen hilft. Insoweit entspricht die Neufassung, die diese Vorschrift durch das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I, 469) erhalten hat, dem früheren Merkmal des Mitwirkens zum Absatz (vgl. dazu BT-Drucks. 7/550 S. 252, 253). Daher stellen Absetzen und Absatzhilfe gleichwertige Begehungsformen dar. Beide Merkmale bezeichnen Unterstützungshandlungen beim Bemühen des Vortäters, die „bemakelte“ Sache weiterzuschieben. Der Gesetzgeber stuft solche Handlungen, mag es sich auch der Sache nach um Beihilfe handeln, als täterschaftliches Handeln ein. Bei jeder der genannten Begehungsweisen kann, wie bereits unter der Herrschaft der früheren Gesetzesfassung angenommen wurde, vollendete Hehlerei auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; auf einen erfolgreichen Absatz kommt es also nicht an. Vielmehr genügt zur Vollendung des Deliktes jede vom Absatzwillen getragene – vorbereitende, ausführende oder helfende – Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der „bemakelten“ Sache zu unterstützen. Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 358; 27, 45; 29, 249; BGH NStZ 1990, 539; vgl. auch BGHSt 33, 44, 47). Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik (LK-Ruß 10. Aufl. § 259 Rdn. 26 und 30 m.w.N.) festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Auch wenn danach vollendete Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens oder der Absatzhilfe nicht notwendig voraussetzt, dass ein Förderungserfolg eingetreten ist, muss andererseits das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539). Dabei kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend ist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu erwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage nicht in Frage kommt. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn der Täter, der Diebesgut absetzen will, ausschließlich mit einem – von ihm als solchen nicht erkannten – Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Solche Bemühungen sind nicht geeignet, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen; sie führen im Gegenteil dazu, dass der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird (vgl. zur Übergabe von Falschgeld an einen V-Mann der Polizei BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 2).
b) Der Angeklagte hat sich das Diebesgut nicht verschafft, denn er wollte nicht die tatsächliche, vom Vortäter abgeleitete Verfügungsmacht darüber erlangen (BGHSt 35, 172, 175; Stree aaO Rdn. 19), sondern er wollte für Rückdschel handeln (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1985 – 3 StR 195/85). Das liegt auf der Hand hinsichtlich der ersten Lieferung am 4. April 1995, die auf Vermittlung des Angeklagten durch den früheren Mitangeklagten S__J durchgeführt wurde. Aber auch bei der zweiten Lieferung am 12. April 1995 gilt nichts anderes. Zwar lieferte nun der Angeklagte M__J die Ware selbst aus, doch arbeitete er weiter mit ██████ zusammen in dem Bestreben, das Diebesgut abzusetzen.
c) Demgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte M__ der versuchten Hehlerei schuldig ist; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2. Aus den Ausführungen zur Sachrüge ergibt sich, dass das Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugen van █████████ B__), soweit er den Schuldspruch betrifft, zu Recht als bedeutungslos abgelehnt hat. Für den Tatbestand der Hehlerei in Form des versuchten Absetzens kommt es nicht darauf an, zu welchem jedenfalls vor der Veräußerung liegenden Zeitpunkt der Angeklagte davon erfahren hat, dass er sich um das Absetzen von Diebesgut bemühte. Etwas anderes könnte für den Strafausspruch gelten; doch war dieser wegen der Änderung des Schuldspruchs ohnehin aufzuheben.
Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
| Schäfer | Wahl | ||
| Maul | Landau |