Beschränkung der Strafverfolgung bei sexuellem Missbrauch (Jahr 1986); Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/94
- Datum
- 20.04.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschränkung der Strafverfolgung ist zulässig, wenn wesentliche Feststellungen (insbesondere Tatzeiten) ungenau sind und Verjährungsfragen eine Eingrenzung erforderlich machen.
Die Beschränkung der Strafverfolgung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, soweit der Strafausspruch von der Beschränkung betroffen ist.
Soweit innerhalb der beschränkten Verfahrensspanne der Schuldspruch keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, bleibt der Schuldspruch bestehen.
Die Möglichkeit der Verjährung nach einschlägigen Vorschriften kann ein sachlicher Grund für eine Verfahrensbeschränkung sein, um die Verfolgungsbefugnis abzugrenzen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 19. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 119/94 Paden
vom 20. April 1994 in der Strafsache gegen ███, dort geboren ██ Günter Karl wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des zu Ziffer 1 mit seiner Zustimmung und Generalbundesanwalts, nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 1994 gemäß § 154a Abs. 2 und 4, §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Strafverfolgung des Angeklagten wird in rechtlicher Hinsicht auf den Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und in zeitlicher Hinsicht auf das Jahr 1986 beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. August 1993 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Beschränkung der Strafverfolgung erfolgte im Hinblick auf die ungenauen Feststellungen zu den Tatzeiten in den Jahren 1985 und 1987 und auf eine mögliche Verjährung des strafbaren Verhaltens nach § 174 StGB.
In dem nach der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschränkung verbleibenden Umfang ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Verfahrensbeschränkung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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