Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 119/89
Datum
13.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erstach seine ehemalige Freundin mit bedingtem Tötungsvorsatz; das Landgericht verurteilte wegen versuchten Mordes und verneinte strafbefreienden Rücktritt. Der BGH hebt auf, da das Landgericht die aktuelle Rechtsprechung zur Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch nicht beachtet und keine ausreichenden Feststellungen zur Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung getroffen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarem oder nicht genau festgelegtem Tatplan bestimmt sich die Abgrenzung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch danach, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält.

2

Das bloße Stechen und Steckenlassen eines Messers im Körper des Opfers sowie das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen begründen nicht automatisch einen beendeten Versuch; entscheidend ist die Vorstellung des Täters nach der letzten Handlung.

3

Auch bei bedingtem Tötungsvorsatz und nur einem beabsichtigten Stich ist auf die nach der letzten Ausführungshandlung bestehende Möglichkeitseinschätzung des Täters abzustellen.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 119/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Lothar D. ███ aus ███, geboren am 11.9.1937 in ███, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte stach, um seiner ehemaligen Freundin einen Denkzettel zu verpassen und um seinem Ärger über ihr Verhalten Luft zu machen, dieser mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer wuchtig in den Bauch. Durch Hilfe von dritter Seite wurde das Opfer gerettet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt und strafbefreienden Rücktritt verneint. Es habe sich um einen beendeten Versuch gehandelt, „denn der Angeklagte hatte alles getan, was nach seiner Vorstellung zum Erfolg führen sollte: Er hatte mit dem Küchenmesser zugestochen und dieses im Körper des Opfers stecken lassen“. Maßnahmen zur Rettung des Opfers hatte er nicht ergriffen.

Das hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof unbefriedigend vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch zugrunde gelegt und den in den letzten Jahren erfolgten Wandel der Rechtsprechung insoweit nicht beachtet. Nach dieser Rechtsprechung kommt es – wenn ein genauer Tatplan nicht besteht – sowohl dann, „auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ... für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält“ (vgl. BGHSt 33, 295 und 31, 170; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Fälle, in denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von vorneherein mit nur einem Stich sein Bestreben verwirklichen will, dem anderen einen Denkzettel zu verpassen, seinem Ärger Luft zu machen und dies mit der einen Handlung zu tun oder dergleichen beabsichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 1989 – 1 StR 36/89 –).

Die Sache bedarf neuer Verhandlung. Zwar war der Angeklagte in seiner Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt und hatte beim Zustechen erkannt, dass sein Verhalten zum Tode des Opfers führen könnte. Auch gibt es Fälle, in denen auf Grund dargestellter Umstände ohne ausreichende Klarstellung in den Urteilsgründen die Vorstellung des Täters von der möglichen tödlichen Folge seines Handelns bei und nach der Tat sicher die gleiche ist (vgl. BGHR aaO beendeter 4; Senatsbeschluss vom 13. September 1988 – 1 StR 518/88: Zusammenbrechen des Opfers).

Den Feststellungen ist jedoch nicht sicher zu entnehmen, der Täter habe nach dem Stich noch mit der Möglichkeit eines tödlichen Erfolges gerechnet: Denn Täter und Opfer gingen noch eine (näher nicht beschriebene) Strecke nebeneinander her, ehe der Angeklagte sich abwandte. Nach ihrer Rechtsmeinung hatte die Strafkammer keinen Anlass, die Vorstellungen des Täters nach erfolgtem Stich zu prüfen.

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