Revision gegen Verurteilung wegen Heroinbesitzes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/81
- Datum
- 14.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die freie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eigene Beweiserörterung zu ersetzen; Angriffe, die lediglich eine andere Beweiswürdigung fordern, sind unzulässig.
Bei zweideutiger Lesart eines fremdsprachigen Schriftstücks können Dolmetscher und ein sprachkundige Sachverständiger das Gericht in die Lage versetzen, die für die Würdigung maßgebliche Lesart zu bestimmen; die Bestellung eines weiteren Schriftsachverständigen ist nicht von Amts wegen erforderlich, soweit keine substantiierten Zweifel an der vorhandenen Sachkunde vorgetragen werden.
Eine Verpflichtung des Gerichts, jeden bezeichneten Polizeibeamten von Amts wegen zu vernehmen, besteht nicht; § 244 Abs. 2 StPO erfordert nur solche Ermittlungen, die für die Aufklärung des Sachverhalts rechtlich erforderlich sind.
Generalpräventive Erwägungen dürfen in die Strafzumessung eingehen, sofern sie innerhalb einer schuldbezogenen Strafbemessung bleiben und die verhängte Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 119/81 in der Strafsache gegen den Arbeiter Vedat ██ aus █, geboren am ████ 1936 in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erkannt: für Recht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1980 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, zur Feststellung des genauen Inhalts eines vom Angeklagten in der Haftanstalt geschriebenen und danach beschlagnahmten Briefes einen Schriftsachverständigen heranzuziehen, der die türkische Sprache beherrsche. Der Angeklagte habe diesen Brief an Frau Memnune ████ (früher ██████), in türkischer Sprache geschrieben. Der Brief enthalte eine Stelle, die „Eletik stipergesini“ laute. Das bedeute „wenn Du nicht den Staubsauger herausgenommen hättest“. Die Strafkammer habe aber die Briefstelle als „Elektik slipiirgesin“ gelesen. Das besage „wenn Du es nicht aus dem Staubsauger herausgenommen hättest“. Daraus habe das Landgericht gefolgert, der Angeklagte habe Frau ████ vorgeworfen, sie habe das Heroin aus dem Staubsauger herausgenommen.
Die Beanstandung ist unbegründet. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen drängte sich nicht auf. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 14. November 1979 die Einholung eines Gutachtens zur Klarstellung der erwähnten Textstelle beantragt (HA I 127). Die Strafkammer gab daraufhin in der Hauptverhandlung vom 19. November 1979 bekannt, dass der Dipl.-Ing. ████████ als Sachverständiger geladen sei (HA I 134). Der Verteidiger widersprach nicht. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten (HA I 143). Außerdem übertrug der Dolmetscher █████████ den Inhalt des Briefes in die deutsche Sprache. Den Antrag des Verteidigers vom 22. November 1979 auf „Erholung eines Schriftsachverständigengutachtens“ lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, sie habe bereits einen Sachverständigen dazu vernommen. Dolmetscher und Sachverständiger hatten übereinstimmend erklärt, dass es allein darauf ankomme, wie die Endbuchstaben der entscheidenden Worte gelesen werden. Insoweit besitze das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde (HA I 492). In der neuen Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1980 wurde wiederum der Sachverständige ████████ vernommen (HA III 338). Als Dolmetscherin war Frau ██████████ zugegen. Beide beherrschen türkisch als Muttersprache. Die Verteidiger haben weder in Vor- noch im Hauptverfahren Einwendungen gegen die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen erhoben. Auch die Revisionsbegründung stellt die Sachkunde nicht substantiiert in Frage. Die Behauptung, der Sachverständige sei „kein Schriftsachverständiger, sondern ein Sachverständiger in Übersetzungen“ genügt allein nicht.
Die entscheidende Textstelle lässt zwei Deutungen zu. Der Sachverständige und der Dolmetscher sind bereits in der Hauptverhandlung vom 26. November 1979 zu dem Ergebnis gelangt: „dass diese beiden Lesarten möglich sind“ (HA I 150, 151). Unter den gegebenen Umständen hatte die Strafkammer innerhalb dieser Alternative die Wahl. Sie durfte sich zutrauen, mit Unterstützung durch den Sachverständigen und die Dolmetscher das ihrer Meinung nach richtige Ergebnis aus dem Zusammenhang mit den sonstigen Beweisanzeichen zu finden.
Das ist geschehen. Dem Landgericht lag das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 3. Dezember 1979 vor (HA II 180). Dort ist ausgeführt, „dass der Staubsauger mit einem Heroinsalz in Kontakt kam“. Das Gutachten wurde in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1980 verlesen (HA III 342, 343). Damit war eine wichtige Grundlage für die Wertung der Textstelle gewonnen. Außerdem passt die vom Angeklagten angegebene Lesart nach Auffassung der Strafkammer nicht in den Briefzusammenhang, der sich in diesem Teil ausschließlich mit dem Strafverfahren befasst. Zu einem Vorwurf an die Freundin, sie habe den Staubsauger herausgenommen, bestand aus der Sicht der Strafkammer überhaupt kein Grund (UA S. 6). Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu dem Schluss gelangt ist, der Satz sei dahin zu verstehen „wenn Du es nämlich das Heroin – nicht aus dem Staubsauger herausgenommen hättest“. Dann hätten nämlich die Polizeibeamten, die den Kleiderschrank des Angeklagten durchsuchten, nach Ansicht des Angeklagten das Heroin nicht gefunden.
Im Übrigen bot ersichtlich auch der Gesamtinhalt des Briefes, in dem der Angeklagte darum bittet, ihn durch Falschaussagen zu entlasten, dem Tatrichter keine Veranlassung, der beanstandeten Textstelle näher nachzugehen.
2. Auch die weitere Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es den Polizeibeamten nicht ermittelt und vernommen habe, der den anonymen Anruf am 12. April 1979 entgegengenommen habe, bleibt erfolglos. Der Beschwerdeführer meint, der Polizeibeamte hätte bestätigt, dass der anonyme Anzeiger das Schlafzimmer des Angeklagten als Versteck des Heroins bezeichnet habe. Sei das richtig, so sei die Schlussfolgerung des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten nicht haltbar. Die Strafkammer nehme an, dass die Eheleute ███ als Anzeigenerstatter ausschieden und dass Anzeigende entweder die Zeugin ███ (früher ██████) oder eine von dieser oder vom Angeklagten selbst informierte Person seien. Die genannte Zeugin oder die andere Person könnten ihre Kenntnis nur durch den Angeklagten selbst erlangt haben. Das setze voraus, dass auch er von dem Vorhandensein des Heroins gewusst habe. Dieser Erwägung wird nach Auffassung der Revision der Boden entzogen, wenn die Eheleute ███, die den genauen Aufbewahrungsort des Heroins gekannt hätten, die Anzeigenden gewesen seien.
Diese Rüge stellt ihrem Wesen nach einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Ein Erfordernis, den vom Beschwerdeführer bezeichneten Polizeibeamten von Amts wegen zu vernehmen, bestand nicht. Auch wenn sich durch diese Vernehmung ergeben hätte, dass der Anzeigende von vornherein richtig den Kleiderschrank im Schlafzimmer und nicht in der Diele als Versteck bezeichnet hat, wird dadurch die Schlussfolgerung der Strafkammer nicht in Frage gestellt. Die Eheleute ███ scheiden nach Ansicht des Landgerichts als Anzeigenerstatter nicht, wie die Revision meint, wegen des Gegensatzes zwischen der Bekundung des Zeugen ███████████ (Anrufer: „im Kleiderschrank in der Diele“) und dem polizeilichen Vermerk (Anrufer: „im Kleiderschrank im Schlafzimmer“) aus, sondern aus ganz anderen Gründen. Die Eheleute ███ ließen den Beutel mit Heroin, der einen Endverkaufswert von mindestens 220.000,- DM hatte, in der Wohnung des Angeklagten zurück. Die Anzeige brachte sie um diesen Wert. Dass der Angeklagte ihnen das Versteck genau bezeichnete, „kann ausgeschlossen werden, da der Angeklagte nach dem Besuch in der Wohnung zwei oder drei Tage vor dem 12.4.1979 die Eheleute ███ nicht mehr traf“ (UA S. 8). Die tragende Erwägung, dass der Anzeigende aus dem Freundeskreis des Angeklagten stammt und demgemäß seine Kenntnis vom Angeklagten selbst erlangt hat, bleibt danach unberührt.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 7, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Die gegen die Subsumtion gerichteten sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision wenden sich gleichfalls im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ersetzen sie in unzulässiger Weise durch eigene Beweiserörterungen. Die Urteilsgründe enthalten weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze. Insbesondere ist die Schlussfolgerung der Strafkammer aus der Textstelle des Briefes des Angeklagten, ████ schulde ihm „nunmehr“ 40.000,- DM, rechtlich nicht zu beanstanden. Erkennbar wertet das Landgericht bereits die Höhe des Betrages als Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte mit Heroin befasst war.
2. Auch die knappen Ausführungen zur Strafzumessung genügen den rechtlichen Erfordernissen.
Das Landgericht verhängt für den Besitz von 482,5 g Heroin mit einem Reinheitsgrad von 74 % unter Bejahung eines besonders schweren Falles i.S. des § 11 Abs. 4 BtMG eine Freiheitsstrafe von neun Jahren. Es nähert sich damit der gesetzlichen Obergrenze von zehn Jahren. Die Begründung lässt erkennen, dass insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte bei der Findung der erheblichen Strafe mitwirkten (UA S. 12). Generalpräventive Erwägungen sind statthaft, wenn sie im Rahmen einer schuldbezogenen Strafzumessung bleiben und die Strafschärfung nicht dazu führt, dass die Strafe die Schuld des Täters übersteigt.
Das ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer erblickt die Hauptschuld des Angeklagten darin, „dass er sich mit Heroin befasste, der gefährlichsten bekannten Droge“ und dass dies in einem Ausmaß geschah, das ausgereicht hätte, über 2000 junge Menschen rauschgiftsüchtig zu machen. Dabei stellt sie insbesondere auch den hohen Reinheitsgrad des Heroins (74 %) in den Vordergrund. Das Landgericht erinnert daran, dass am Heroinkonsum im Jahre 1979 in der Bundesrepublik etwa 600 junge Menschen starben. Dass der Angeklagte, der sieben Jahre lang Lehrer in der Türkei war, die Gefahrlichkeit der Droge kannte, ergibt der Urteilszusammenhang. Er war sich auch des hohen Risikos, das er einging, bewusst, denn er rechnete selbst mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (UA S. 4). Gesichtspunkte, die zugunsten des Angeklagten sprechen, sind ebenfalls berücksichtigt. Danach bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Kuhn Woesner Pikart RiBGH Dr. Schikora ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben.
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