Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht, Entführung und Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 119/72
Datum
23.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen sowie Betrug zu 1 Jahr und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügt insbesondere die Wirksamkeit des Strafantrags und die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Das Landgericht hielt die alleinstellende Antragstellung der Mutter wegen Verhinderung des Vaters für zulässig. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafantrag für ein Antragsdelikt kann von einem Elternteil allein wirksam gestellt werden, wenn der andere Elternteil aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung der elterlichen Vertretungsmacht gehindert ist (vgl. BGB §1678).

2

Die tatrichterliche Würdigung von Zeugenaussagen, auch minderjähriger Zeugen, ist für das Revisionsgericht bindend, sofern das Tatgericht seine Überzeugungsbildung darlegt und keine Verletzung rechtlicher Denk- und Erfahrungssätze vorliegt.

3

Materielle Befunde (z. B. Feststellung einer frischen Defloration) können die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage stützen und rechtfertigen eine Verurteilung trotz Hinweise auf abweichendes Sozialverhalten des Opfers.

4

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf Rechtsfehler; bloße Zweifel an der Beweiswürdigung genügen nicht für eine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 22. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 119/72 3/f

in der Strafsache gegen den Bauzeichner Reinhold ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████, zur Zeit in: Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mels, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt H. J. Frhr. █████████ ███ als ████████████,

Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Dezember 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Der zur Verurteilung wegen Entführung wider Willen erforderliche Strafantrag (§ 238 StGB) ist wirksam gestellt. Zwar ist eine als Strafantrag auszulegende schriftliche Erklärung nur von der Mutter der zur Tatzeit erst 13-jährigen Verletzten abgegeben worden (Bl. 6 d. A.), obwohl die Antragstellung gemäß § 65 Abs. 2 StGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen (BGB § 1627; BVerfGE 10, 59) an sich gemeinsame Sache beider Elternteile war (BGH FamRZ 1960, 197; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 61 Anm. 7). Wie das Landgericht aber mit Recht ausführt (UA S. 9/9 a), war die Mutter unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise berechtigt, den Strafantrag allein zu stellen, weil ihr Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich an einer Vertretung seines Kindes verhindert war (BGB § 1678; BGH NJW 1967, 941, 942); er befand sich damals wegen eines Leberschadens im Krankenhaus (Bl. 17 R, 174 R, 231 d. A.).

2. Soweit der Angeklagte wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen verurteilt worden ist, rügt die Revision Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze sowie Ungenauigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung. Insbesondere ist sie der Meinung, dass das Landgericht zu Unrecht die Glaubwürdigkeit der Zeugin Liane ████ bejaht habe. Die tatrichterlichen Feststellungen halten jedoch allen in dieser Richtung erhobenen Einwendungen stand. Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass es sich bei der Schülerin ████ um ein Mädchen handelte, das in schlechter Gesellschaft verkehrte und zum Umherstreunen neigte. Sie hat vielmehr gerade deshalb an ihre Überzeugungsbildung hohe Anforderungen gestellt (UA S. 11). Wenn sich das Gericht gleichwohl auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der von dem Mädchen gegebenen Darstellung überzeugt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Urteil sich nicht näher mit dem Verhalten der Jugendlichen nach der Tat auseinandersetzt. Selbst wenn Liane ████, wie die Revision darlegt, nach der Rückkehr in die Gaststätte „Aquarium“ (UA S. 9) nicht sofort den Weg zu ihrer Mutter gefunden hatte – das Urteil trifft darüber keine Feststellungen –, so brauchte daraus keineswegs auf die Unwahrheit ihres bereits damals gegenüber zwei Zeuginnen abgegebenen (UA S. 14/15) und später uneingeschränkt aufrechterhaltenen Erlebnisberichts (UA S. 13/14) geschlossen zu werden, zumal dieser, wie das Urteil näher ausführt, durch andere Beweisanzeichen, wie z. B. durch die Feststellung einer frischen – zudem während der Monatsblutung erfolgten – Defloration (UA S. 15), in wesentlichen Punkten seine Bestätigung gefunden hat.

3. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt vor allem auch für die Verurteilung wegen Betruges, gegen die der Beschwerdeführer überhaupt nichts vorzubringen vermag.

4. Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision nach allem zu verwerfen.

MelsLoesdauPikart
PfeifferZipfel
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