BGH: Teiländerung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs wegen Neufassung des StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/70
- Datum
- 21.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nach Verkündung eines Urteils das materielle Strafrecht durch Neufassung geändert und greift § 354a StPO, sind der Schuldspruch gegebenenfalls anzupassen und der Strafausspruch aufzuheben, damit nach neuem Recht neu entschieden werden kann.
Entfallen durch Gesetzesänderung bestimmte Strafbarkeitsformen oder besondere Täterbezeichnungen, sind solche Bezeichnungen im Urteilssatz zu unterlassen bzw. zu streichen.
Die Einstufung einer Tat als besonders schwerer Fall des Diebstahls ist künftig anhand der in § 243 StGB n.F. bestimmten Merkmale vorzunehmen; eine eigenständige Bezeichnung ‚schwerer Diebstahl‘ als gesonderter Tatbestand entfällt, soweit das Gesetz dies nicht mehr vorsieht.
Bei Neufassung strafrechtlicher Vorschriften sind die Strafrahmen und Sanktionen (u. a. Verbot der Geldstrafe für bestimmte Delikte, Wegfall des Ehrenrechtsverlustes) sowie die Anwendbarkeit vorbeugender Maßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung) nach den Übergangsbestimmungen neu zu prüfen und im Fall der Unvereinbarkeit neu festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 27. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 119/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Adolf ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1924 in ████████ (Landkreis ████████), CSSR, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ███, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 27. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig
a) zweier räuberischer Diebstähle, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangen, des Diebstahls in acht Fällen,
b) [REDACTED]
c) des Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit zwei Urkundenfälschungen begangen;
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde legt. Die mit dem 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuches zwingt jedoch gem. § 354a StPO zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Das Gesetz kennt die Sonderform des Rückfalldiebstahls und des Rückfallbetruges nicht mehr (Art. 1 Nr. 66, 77 des 1. StrRG). Die Bezeichnung als Rückfalltäter im Urteilssatz unterbleibt deshalb (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Auch die Kennzeichnung der in Abschnitt B IX 2 des Urteils geschilderten Tat als „schwerer Diebstahl“ entfällt. Es handelt sich nurmehr um einen der in § 243 Nr. 1 n. F. StGB umschriebenen schweren Fälle des in § 242 StGB mit Strafe bedrohten Diebstahls. Die Vorschrift enthält nicht mehr einen besonderen, im Urteilssatz zu kennzeichnenden Tatbestand (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Schließlich ist aus dem Urteilssatz die Bezeichnung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ zu streichen, weil § 20a StGB durch Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG ersatzlos aufgehoben worden ist.
2. Die dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommenen Strafen (UA S. 76) können nicht bestehen bleiben. Sie sind gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 n. F. StGB (i. V. m. Art. 87 des 1. StrRG) neu festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass § 263 n. F. StGB neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe nicht mehr zulässt.
Der Ehrenrechtsverlust entfällt. Bei Anwendung des § 31 n. F. StGB ist Art. 89 des 1. StrRG zu beachten.
Die Frage der Sicherungsverwahrung ist gem. Art. 93 des 1. StrRG nunmehr auf der Grundlage des alten und des neuen Rechts zu prüfen.
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