Revision teilweise stattgegeben: Zur Anwendung des Jugendstrafrechts bei fortgesetzter Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/64
- Datum
- 04.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der klinischen Beobachtung nach § 81 StPO ist nicht erforderlich, wenn das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen umfassend gehört hat und aus dessen Gutachten kein Anlass zur Anordnung hervorgeht.
Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat ist auf den Gesamtzusammenhang abzustellen; zeitliche Zwischenräume von mehreren Monaten schließen dies nicht zwingend aus.
§ 32 JGG ist auch auf eine fortgesetzte Tat anzuwenden, deren Einzelhandlungen teils vor und teils nach Erreichen der Volljährigkeit begangen wurden; das Gericht muss das Schwergewicht der Tatbestände ermitteln und eine einheitliche Anwendung des Jugend- oder allgemeinen Strafrechts vornehmen.
Unterbleibt die Prüfung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf eine teils in der Jugendzeit begangene fortgesetzte Tat, liegt ein rechtsfehlerhafter Strafausspruch vor, der Aufhebung und Zurückverweisung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 4. Februar 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ████████ (alias den Schreinerhilfsarbeiter Paul █████ aus █████████, geboren am █████████ 1941 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft), wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 4. Februar 1964 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, wegen einer durch eine Handlung begangenen Unzucht mit zwei Kindern und wegen Unzucht mit einem Kinde unter Einbeziehung einer Anzahl früher erkannter Strafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft, soweit sie sieben Tage überschreitet, verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht darin, dass dieses keine Beobachtung des Angeklagten in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt nach § 81 StPO angeordnet habe. Die Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat den Landgerichtsarzt Obermedizinalrat Dr. Latka als Sachverständigen auch über den Geisteszustand des Angeklagten gehört. Dr. Latka hat sich eingehend geäußert (UA 6–7, 21). Zu einer Maßnahme nach § 81 StPO, von keiner Seite beantragt oder angeregt war, brauchte die Strafkammer nach dem Inhalt dieses Gutachtens keinen Anlass zu sehen.
2. Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dass das Landgericht die verschiedenen Einzelhandlungen des Angeklagten im Fall Ingrid F__ als fortgesetzte Handlung angesehen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Tatsache allein, dass zwischen den Handlungen, die der Angeklagte während seines Wohnens bei der Familie █████████ von seiner Eheschließung am 28. Juni 1962 bis zum November 1962 beging, und den bei Besuchen in der Wohnung der Familie ██████ seit April 1963 begangenen Handlungen ein Zwischenraum von mehreren Monaten liegt, brauchte das Landgericht unter Berücksichtigung des ganzen Sachverhalts nicht unbedingt an der Annahme einer fortgesetzten Handlung zu hindern. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht im Fall Ingrid ███ eine fortgesetzte Handlung bejaht, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dass das Landgericht die unzüchtigen Handlungen mit Hennelore F__ und Siglinde ██████ im April oder März 1963 als einen Fall gleichartiger Tateinheit ansieht, beschwert den Angeklagten mindestens nicht.
Die Strafzumessungsgründe enthalten nicht die von der Revision behaupteten Rechtsfehler. Die Rügen, die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen (und als Folge davon wohl auch die Gesamtstrafe) seien unangemessen hoch und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei ungerechtfertigt, sind offensichtlich unbegründet. Die Strafzumessung ist dagegen insoweit rechtlich nicht einwandfrei, als das Landgericht anscheinend übersehen hat, dass der Angeklagte bei den ersten bis zum November 1962 begangenen fünf Einzelhandlungen der fortgesetzten Unzucht mit Ingrid ███ noch nicht volljährig war. Es hätte darum der tatrichterlichen Entscheidung bedurft, ob insoweit die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen. Sollte das der Fall sein, so wäre gemäß § 32 JGG zu prüfen gewesen, ob das Schwergewicht der Tat zum Nachteil Ingrid ██████ bei den Handlungen liegt, die – für sich allein nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Nach seinem Wortlaut gilt § 32 JGG zwar nur beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen (Tatmehrheit). Sein Grundgedanke trifft jedoch auch zu, wenn eine fortgesetzte Handlung sich über einen Zeitraum erstreckt, in dem das Verhalten des Täters zunächst nach Jugend- und dann nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen ist. § 32 JGG ist daher auch auf eine fortgesetzte Tat anzuwenden, deren Einzelhandlungen teils vor Erreichung der Altersgrenze und teils nachher verwirklicht sind (BGHSt 6, 6). Wäre das Landgericht demgemäß für die fortgesetzte Unzucht im Fall Ingrid F__ zur Anwendung des Jugendstrafrechts gekommen, so hätte es weiter nach § 32 JGG prüfen müssen, ob das Schwergewicht aller Straftaten des Angeklagten bei dieser Straftat liegt oder bei den nach Eintritt der Volljährigkeit begangenen Verfehlungen. Je nachdem hätte es dann zur einheitlichen Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts kommen müssen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben.
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Willms | Sanders |