Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zur aktiven Bestechung (§333 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/61
- Datum
- 02.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit einer bestimmten Pflichtwidrigkeit des Amtsträgers als Gegenleistung rechnet und diese zumindest in allgemeinen Umrissen will.
Die bloße Erwartung, der Amtsträger werde bei der gewünschten beschleunigten Erledigung des Geschäfts "eingedenk" des Vorteils sein, reicht nicht aus, um eine pflichtwidrige Einflussnahme zu begründen.
Zur Annahme einer pflichtwidrigen Beschleunigung eines Amtsgeschäfts bedarf es besonderer Umstände (z. B. der Erwartung einer Benachteiligung anderer Antragsteller), die über das bloße Erinnern des Beamten hinausgehen.
Eine unbestimmte Äußerung wie "er werde mal sehen, was sich machen lasse" kann nicht ohne nähere Feststellungen als Vorteilsversprechen gewertet werden; es kann bloßes Ausweichen sein.
Fortgesetzte Vorteilsgewährungen sind als tatbestandlich fortlaufende Handlung nur zu werten, wenn die einzelnen Zuwendungen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der angestrebten pflichtwidrigen Einflussnahme stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Omnibusunternehmer Ludwig Friedrich I. aus ██████████████, dort geboren ██████████████, wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Dr. Geier, Senatspräsident als Vorsitzender, Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt De Caro von der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte machte im Jahre 1956 als Inhaber eines Omnibusunternehmens Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß eines Fahrzeugs dieses Unternehmens mit einem amerikanischen Militärkraftwagen beim Landesentschädigungsamt in Koblenz geltend. Der mit dem Schadensfall befaßte Angestellte ██████, der die geltend gemachte Forderung auf ihre Berechtigung zu prüfen und sodann einen Entschädigungsbescheid oder einen Vergleichsvorschlag zu entwerfen hatte, setzte sich mit ihm fernmündlich in Verbindung. Er versicherte ihm, daß er um die größtmögliche Beschleunigung der Schadensregelung bemüht sein werde, und gab ihm unter Schilderung seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage zu verstehen, daß er dafür eine geldliche Zuwendung des Angeklagten erwarte. Der Angeklagte äußerte darauf: "Er werde mal sehen, was sich machen lasse". Etwa acht Tage später übersandte er ███████ 150,– DM. Als █████████ bei einem späteren Telefongespräch unter Hinweis auf seine sich verschlechternde Lage darauf drängte, ihm weitere Beträge zukommen zu lassen, sandte ihm der Angeklagte nochmals 150,– DM und, nachdem ihm der Entschädigungsbetrag von 5.456,20 DM ausgezahlt worden war, weitere 100,– DM.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, und zwar durch das Versprechen eines Geschenks und durch die Gewährung von Geschenken in Höhe von insgesamt 400,– DM, zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es für den Tatbestand der aktiven Bestechung so wenig wie für den der schweren Bestechlichkeit darauf ankommt, ob der Beamte unter dem Einfluß des Geschenks oder des Versprechens eines Geschenks pflichtwidrig handelt. Es verkennt jedoch, daß beim Vergehen des § 333 StGB der Täter sehr wohl mit einer bestimmten Pflichtwidrigkeit des Beamten als Gegenleistung für das gewährte oder in Aussicht gestellte Geschenk rechnen und diese Pflichtwidrigkeit wollen muß. Er muß sich von der Pflichtwidrigkeit wenigstens in allgemeinen Umrissen eine tatsächliche Vorstellung machen. Geht es ihm um die Beschleunigung eines Amtsgeschäfts, so genügt es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht, daß er nur meint, der Beamte werde bei der gewünschten raschen Erledigung des versprochenen oder gewährten Vorteils eingedenk sein. Diese Formel trifft nur in den Fällen zu, in denen der Vorteilsgeber eine von dem Beamten ganz oder teilweise nach pflichtgemäßem Ermessen vorzubereitende Entscheidung sachlich zu seinen Gunsten beeinflussen will, wenn es ihm also etwa darum geht, daß der Beamte mit Rücksicht auf das Geschenk einen für ihn vorteilhaften Vergleichsvorschlag ausarbeitet. Die erstrebte pflichtwidrige Beschleunigung eines Amtsgeschäfts setzt dagegen, auch wenn die zeitliche Behandlung des Dienstgeschäfts im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten liegt, das Hinzutreten besonderer Umstände, etwa die Erwartung einer Benachteiligung anderer Gesuchsteller, voraus. Eine solche Feststellung läßt das angefochtene Urteil vermissen (vgl. BGH 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961 NJW 61, 686 Nr. 28).
Nicht unbedenklich ist es auch, daß das Landgericht in der Äußerung des Angeklagten: "Er werde mal sehen, was sich machen lasse" ohne nähere Begründung ein Vorteilsversprechen gesehen hat. Denn nach der Schilderung des Vorgangs läge es näher, darin ein bloßes Ausweichen des Angeklagten vor der überraschenden Zumutung eines pflichtvergessenen Beamten zu sehen, den der Angeklagte nicht durch eine ausdrückliche Absage gegen sich einnehmen wollte. In diesem Falle könnte allenfalls die zweimalige Überweisung von je 150,– DM vor der Vornahme des Amtsgeschäfts unter den Tatbestand des § 333 StGB fallen. Da die zweite Zuwendung erst auf neues Drängen █████████s erfolgte, käme insofern die Annahme einer fortgesetzten Handlung schwerlich in Betracht.
Willms Peetz Geier Dr. pr.
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