Fremdabtreibung: Widersprüchliche Beweiswürdigung und unklare medizinische Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 119/60
- Datum
- 12.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Medizinisch komplexe Vorgänge sind in den Urteilsgründen so darzustellen, dass ein nicht sachkundiger Leser die Zusammenhänge und Folgerungen nachvollziehen kann; anderenfalls fehlt es an der Gewähr zutreffender tatsächlicher Grundlagen der Entscheidung.
Steht die mangelnde Wahrheitsliebe eines Zeugen fest und treten zugleich eigennützige Motive (insbesondere Rache) zutage, darf der Tatrichter dessen belastender Aussage regelmäßig nur bei Darlegung zusätzlicher bestätigender Beweisanzeichen ausschlaggebendes Gewicht beimessen.
Eine Einlassung, die offen lässt, ob eine belastende Äußerung gefallen ist, darf nicht ohne tragfähige Grundlage in einen belastenden „Geständnisteil“ und eine entlastende „Schutzbehauptung“ aufgespalten werden.
Tragen die Feststellungen alternative Ursachen eines Geschehensablaufs (z.B. vorbestehende Störungen, zeitliche Abläufe) nicht aus, ist bei verbleibenden Zweifeln zugunsten des Angeklagten von einem für ihn günstigeren Geschehensablauf auszugehen.
Widersprüchliche oder sich gegenseitig ausschließende Feststellungen zu Art und Eignung eines Eingriffs können eine Verurteilung nicht tragen und nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 28. Oktober 1959
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Karl ███ aus ████, Kreis ████, geboren am █ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:
Dr. Geier, Senatspräsident als Vorsitzender,
Werner, Bundesrichter,
Dr. Seibert, Bundesrichter,
Dr. Willms, Bundesrichter,
Fischer, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ ger ███████████████████,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Augsburg.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der einschlägig vorbestraft ist, rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Revision rügt in diesem Falle einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil das Landgericht die Zeugin ████ vereidigt hat. Die Rüge geht fehl, weil das Landgericht eine strafbare Beteiligung der Frau ██ an der Tat des Angeklagten ausdrücklich verneint. Es stellt nämlich fest, dass der Angeklagte seiner damaligen Ehefrau eine gynäkologische Untersuchung vorgespiegelt und dann gegen ihren Willen einen Eingriff vorgenommen habe. Unter diesen Umständen scheidet die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung der Zeugin an der Tat aus. Im Übrigen widerspricht sich die Revision mit dieser Rüge selbst; denn sie vertritt weiterhin die Darstellung des Angeklagten, dass bei seiner damaligen Ehefrau ein normaler Abgang ohne einen Eingriff von seiner Seite stattgefunden habe.
2. Auf die Aufklärungsrügen zum Fall ████ braucht nicht besonders eingegangen zu werden, da sie ihrem Gegenstande nach mit der Sachrüge zusammentreffen und diese zum Erfolge führt.
a) Das Landgericht hat auf einen Hilfsantrag des Verteidigers als wahr unterstellt, dass der Angeklagte bei der Untersuchung seiner Frau eine sogenannte placenta praevia festgestellt habe. Die Erwägungen, die das Landgericht im Zusammenhang damit anstellt, sind nicht frei von Widerspruch. Sie lassen daran zweifeln, ob das Landgericht von zutreffenden tatsächlichen Vorstellungen ausgegangen ist und die Ausführungen der beiden Sachverständigen zu diesem Punkt richtig aufgefasst hat. So ist dem Urteil nicht einmal zu entnehmen, was das Landgericht überhaupt unter einer placenta praevia versteht. Wenn gesagt wird, dass „die placenta praevia bei einer nicht ganz intakten Schwangerschaft auf eine Spontanausstoßung der Leibesfrucht zurückzuführen sei“, so ist dies offensichtlich falsch, denn als placenta praevia wird medizinisch ein abnormes Vorliegen des Mutterkuchens im Uterus bezeichnet, das so weit gehen kann, dass der Mutterkuchen den Muttermund ganz bedeckt. Es handelt sich um einen Zustand, der während der Schwangerschaft, also schon vor der Ausstoßung der Leibesfrucht, gegeben ist (vgl. z. B. Bürger, Lehrbuch der Geburtshilfe S. 549 ff.), nicht aber um ein Ereignis, das durch den Geburtsvorgang selbst herbeigeführt wird. Unter diesen Umständen bleibt es auch offen, ob das Landgericht die möglichen Zusammenhänge zwischen der als wahr unterstellten Tatsache und dem Verhalten des Angeklagten zutreffend gesehen und gewertet hat. Nur so ist es jedenfalls zu erklären, dass es nicht darauf eingegangen ist, ob nicht eine Lage des Mutterkuchens vor dem Muttermund die Annahme eines Eihautstichs zweifelhaft machte.
In einem Urteil verwickelte medizinische Vorgänge zu behandeln, so muss dies in einer Weise und mit einer Ausführlichkeit geschehen, dass auch eine nicht sachkundige Person diese Vorgänge in ihren Zusammenhängen und mit den daran geknüpften Folgerungen verstehen kann. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an der Gewähr dafür, dass dieses Verständnis bei dem erkennenden Gericht vorhanden war.
b) Bei der Feststellung des Sachverhalts ist das Landgericht der Aussage der Zeugin █████ gefolgt. Von dieser Zeugin sagt es, dass sie nach den Feststellungen des Ehescheidungsurteils bei zahlreichen Bekannten unter lügenhaften Angaben erhebliche Darlehen aufgenommen und Schulden gemacht habe. Es unterstellt ferner auf einen Hilfsantrag des Verteidigers als wahr, dass Frau ███ „als notorische Lügnerin bekannt sei“, und geht schließlich davon aus, dass sie von Hass und Rachegefühlen gegen den Angeklagten zur Anzeigeerstattung bewogen wurde. Gleichwohl glaubt das Landgericht der Zeugin, soweit sie den Angeklagten belastet, ohne jedoch irgendwelche sachlichen Umstände darzutun, welche geeignet waren, die Verlässlichkeit ihrer Aussage zu stützen.
Zwar ist der Tatrichter dadurch, dass die mangelnde Wahrheitsliebe eines Zeugen feststeht, grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung einem solchen Zeugen bei einer bestimmten Bekundung zu folgen. Er wird dann die geringsten Bedenken haben, dies zu tun, wenn es sich bei dem Zeugen um eine unbeteiligte und am Ausgang der Sache uninteressierte Person handelt. Im anderen Falle wird er jedoch der Aussage eines solchen Zeugen regelmäßig nur dann ausschlaggebendes Gewicht beimessen, wenn bestimmte weitere Beweisanzeichen gegeben sind, welche seine Aussage bestätigen und stützen. Diese Tatsachen wird er im Urteil vor allem dann darlegen, wenn im gegebenen Falle bei dem Zeugen Beweggründe zutage treten, die ihn am ehesten von der Wahrheitspflicht abweichen lassen. Denn gerade dann wird ein Zeuge der Wahrheit am ehesten zuwiderhandeln, wenn seine Aussage mit seinen eigenen Interessen in engem Zusammenhang steht. Rachsucht erfahrungsgemäß einen besonders nachhaltigen Einfluss aus. Handelt es sich dazu um die „notorisch Lügnerin“, so ist der Verdacht einer unwahren Aussage im Allgemeinen nicht von der Hand zu weisen.
Das Landgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten knapp auseinandergesetzt. Es hat seine Überzeugung von der Wahrheit der Aussage im Wesentlichen nur mit dem günstigen Eindruck begründet, den die Zeugin bei ihrer Vernehmung und Beeidigung gemacht hat. Es beruft sich ferner darauf, dass der Angeklagte nach dem Eingriff gesagt habe, „dieses Kind komme nicht zur Welt“. Dass der Angeklagte die Äußerung in dem Sinne abgab, er habe mit einem vorangegangenen Eingriff diese Wirkung erzielt, lässt sich gleichfalls nur auf die Aussage der Zeugin ██ stützen; denn der Angeklagte hat die Möglichkeit einer solchen Äußerung selbst nur insoweit eingeräumt, als er damit seiner Überzeugung Ausdruck gegeben habe, dass es nicht zur Geburt eines lebenden Kindes kommen werde. Eine solche Behauptung, die es offen lässt, ob die belastende Äußerung wirklich gefallen ist, kann nicht in der Weise zerteilt und in ihrem Zusammenhang aufgelöst werden, dass der eine (belastende) Teil als wahres Geständnis, der andere (entlastende) als unwahre Schutzbehauptung bewertet wird.
1. Im Falle ████ rügt die Revision, dass das Gericht seine Feststellungen über die Aussage der Klara ████ in dem gegen sie vor dem Jugendgericht durchgeführten Verfahren rechtsfehlerhaft auf den Inhalt der Akten, insbesondere des nicht im Wege des Urkundenbeweises verlesenen Urteils des Jugendgerichts, gestützt habe. Die Rüge ist unbegründet, weil die in Betracht kommenden Feststellungen sowohl auf der Aussage der Zeugin ████ in der Hauptverhandlung der Strafkammer wie auf der Aussage des Jugendrichters beruhen können, den die Strafkammer ebenfalls als Zeugen vernommen hat. Bei der Wiedergabe der Aussage der Klara ████ vor dem Jugendgericht bezieht sich das Landgericht ausdrücklich auf die Aussage des Jugendrichters. Auch das, was sonst im Einzelnen über das Urteil des Jugendrichters gesagt wird, kann auf der Zeugenaussage des Richters fußen.
Die im Fall ████ erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 244 StPO geht offensichtlich fehl. Dass der Sachverständige Dr. ████ in dem fraglichen Punkt etwas anderes als der Sachverständige Dr. ████ gesagt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Übrigen begründet ein Widerspruch in den Urteilsfeststellungen die Sachrüge; mit der Aufklärungsrüge kann er nicht beanstandet werden.
2. Dagegen muss auch in diesem Falle die Sachrüge durchgreifen, weil die Feststellungen nicht die Annahme einer vollendeten Abtreibung tragen können. Nach den Ausführungen des Urteils hat Klara ████ vor dem Jugendrichter angegeben, dass sie bereits hin und wieder vor dem Eingriff des Angeklagten Blutungen hatte. In der Hauptverhandlung hat sie erklärt, sie habe während der Schwangerschaft schwere Gegenstände gehoben und darauf ziehende Schmerzen gehabt, die eine halbe Stunde gedauert hätten; Blutungen seien dabei nicht aufgetreten. Die Strafkammer hat sich mit diesen Einlassungen nicht näher auseinandergesetzt und es damit offen gelassen, ob die Angaben der Klara ████ richtig waren. Sie musste also nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten davon ausgehen, dass unabhängig von den Eingriffen des Angeklagten Störungen der Schwangerschaft gegeben waren. Dazu steht es in Widerspruch, wenn das Urteil sagt, es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Abgang der Leibesfrucht auf ein Heben von schweren Gegenständen zurückzuführen sei. Diese Möglichkeit gewann im gegebenen Falle im Übrigen auch deshalb an Gewicht, weil die Manipulationen des Angeklagten, über deren Art die Strafkammer keine bestimmten Feststellungen treffen konnte, bei der ersten Behandlung kein Ergebnis hatten und weil nach der letzten Behandlung eine Zeitspanne von mehreren Tagen verstrich, bis es zum Abgang kam. Das Landgericht stellt fest, dass die Frucht am 25. Oktober 1958 abging. Wann es vor diesem Termin zum letzten Eingriff des Angeklagten gekommen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Es bezeichnet es nur als wahrscheinlich, dass dieser letzte Eingriff am 20. Oktober 1958 stattfand. Damit bleibt der wirkliche Zeitpunkt des Eingriffs offen. Unter diesen Umständen ist es nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass seit dem Eingriff eine Zeitspanne verstrichen war, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Abgang fraglich macht. Das Landgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen bei Hofmann-Haberda (Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 11. Aufl.), wo gesagt wird, dass sich im Falle eines Eihautstichs der Erfolg bis zu acht Tagen verzögern könne. Abgesehen davon, dass das Landgericht nicht einmal sicher festgestellt hat, dass die Frist zwischen Eingriff und Abgang in diese zeitlichen Grenzen fiel, fehlt es, wie bereits gesagt, an einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte überhaupt einen Eihautstich vorgenommen hat.
Fall ████
Die Darlegungen des Landgerichts zum Fall ████ enthalten sachliche Widersprüche, die zur Aufhebung des Urteils auch in diesem Falle nötigigen.
Auf der einen Seite stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte dem Mädchen ████ Einspritzungen in die Scheide vorgenommen habe, und übernimmt damit einfach die Angaben, welche die Zeugin ████ über den Hergang der Behandlung gemacht hat, so, als gäben sie völlig zutreffend die Art des Eingriffs wieder. Bei der Beweiswürdigung sagt es dann im Gegensatz dazu und unvermittelt, der Angeklagte sei weder mit einer Sonde in den Gebärmuttermund hineingekommen noch habe einen Eihautstich ausgeführt. Damit hat die Strafkammer Feststellungen nebeneinander gestellt, die sich gegenseitig ausschließen. Es hätte prüfen müssen, ob nicht die Angaben der Zeugin ████, der Angeklagte habe ihr Einspritzungen in die Scheide gemacht, auf einer vom Angeklagten hervorgerufenen Täuschung oder irriger Wahrnehmung beruhten. Im Übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, dass Einspritzungen in die Scheide statt in die Gebärmutter kaum geeignet sind, einen Fruchtabgang zu bewirken.
Über die Einlassung des Angeklagten zu diesem Falle sagt das Landgericht, der Angeklagte habe überhaupt in Abrede gestellt, dass bei der Patientin ████ eine Schwangerschaft vorlag, und habe behauptet, dass er lediglich eine Unterfunktion der Drüsen und eine Hormonstörung behandelt habe. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Einlassung des Angeklagten sagt das Landgericht dann u. a., die Angaben des Angeklagten, er habe mit seinen Maßnahmen die Schwangerschaft des Mädchens erhalten wollen, seien unwahr. Darin sieht die Revision mit Recht einen sachlichen Widerspruch der Urteilsgründe.
Ein solcher Widerspruch müsste zwar ausscheiden, wenn der Angeklagte selbst sich in dieser widersprüchlichen Weise eingelassen hätte. Das erscheint jedoch zweifelhaft, weil das Landgericht einen solchen Widerspruch in der Einlassung des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sicher zu seinen Ungunsten gewertet hätte. Da es das nicht getan hat, bleibt die Möglichkeit offen, dass dem Landgericht selbst die volle Klarheit über die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung fehlte. In diesem Zusammenhang gewinnt auch der weitere Hinweis der Revision an Gewicht, dass das Landgericht bei der Wiedergabe der Aussage der Zeugin ██ nur davon spricht, dass bei ihr nach dem Eingriff gestocktes Blut in kleinen und großen Batzen abgegangen sei, während dann anschließend bei der Würdigung der Aussage auch vom Abgang von Hautfetzen gesprochen wird.
Dem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
Der in dieser Sache ergangene Eröffnungsbeschluss ist fehlerhaft, weil er das „wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ aus der Anklageschrift übernommen hat (BGHSt 5, 262). Es wird sich deshalb empfehlen, diesen Teil des Eröffnungsbeschlusses in der neuen Verhandlung nicht mitzuverlesen und einen entsprechenden Vermerk in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen (vgl. KMR Anm. 3 a (II) zu § 207 StPO).
| Seibert | Dr. Geier | Dr. Willms | |||
| Werner | Fischer |