Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen zur Anwendung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 119/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht Vergehen fälschlich als Verbrechen bezeichnet und keine ausreichende, einzelfallbezogene Würdigung der Vortaten und der Persönlichkeit vornahm. Das Urteil wurde insoweit berichtigt und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a StGB führt nicht zur Umqualifikation von Vergehen in Verbrechen; Vergehen bleiben Vergehen.

2

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB setzt eine umfassende, einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Täters sowie der früheren und aktuellen Taten voraus.

3

Das Gericht kann sich nicht darauf berufen, frühere Entscheidungen hätten bereits die erforderliche Prüfung der Vortaten vorgenommen; es hat die Vortaten selbständig substantiiert darzustellen und zu würdigen.

4

Wer zur Anwendung des § 20a StGB frühere Verurteilungen heranzieht, muss Feststellungen über die Rechtskraft dieser Urteile und über das Verbüßen der früheren Strafen treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 15. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███, geboren am ███████████ 1897 in ███ (Kreis ████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ████ ████████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 1955 dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen schweren Diebstahls, wegen eines weiteren Diebstahls und wegen Körperverletzung verurteilt ist. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ficht die Entscheidung des Landgerichts insoweit an, als es ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Auch wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, der Angeklagte sei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu beurteilen, so werden Vergehen, die er unter den Voraussetzungen des § 20a StGB begangen hat, nicht zu Verbrechen, sie bleiben vielmehr Vergehen (BGHSt 4, 226). Die Bezeichnung der Urkundenfälschung, des einfachen Diebstahls und der Körperverletzung als Verbrechen ist daher zu beanstanden und die Urteilsformel entsprechend zu berichtigen.

2.) Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20a Abs. 1 StGB) nicht.

Der Beschwerdeführer ist zwar am 25. Januar 1940 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und am 16. September 1949 als solcher verurteilt worden. Dies entbindet aber die Strafkammer nicht von der Verpflichtung, in den Urteilsgründen eingehend darzulegen, worauf sie die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers stützt. Es ist eine sorgfältige Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur Anwendung des § 20a StGB herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten erforderlich. Der Tatrichter muss in jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen des Angeklagten erforschen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecheri-

schen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte (RGSt 68, 149, 156; BGHSt 1, 94, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16 u. a.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht: Es enthält nur die Feststellung, dass der Angeklagte erstmals im Alter von 22 Jahren strafällig wurde und dann eine große Anzahl von Diebstählen und Betrügereien folgte. Das Landgericht führt eine Reihe von Bestrafungen auf, jedoch ohne mit einer Ausnahme auf die ihnen zugrunde liegenden Straftaten einzugehen. Es hat offenbar rechtsirrig angenommen, es bedürfe keines Eingehens auf die früheren Straftaten, weil bereits bei deren Aburteilung § 20a StGB angewendet worden war. Zu einer sorgfältigen Würdigung der Vortaten bestand umso mehr Anlass, als die jetzt zur Aburteilung stehenden strafbaren Handlungen nach den Feststellungen der Strafkammer nicht besonders schwerwiegend waren und der Angeklagte bei Begehung eines Teils dieser Straftaten arbeitslos war.

Dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung vorbestraft ist oder zu Gewalttätigkeiten neigt, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Strafkammer legt nicht dar, warum sie auch bei der Misshandlung der Kellnerin die Voraussetzungen des § 20a StGB bejaht und auf ein Jahr Zuchthaus erkannt hat. Es ist für jede einzelne Straftat gesondert zu prüfen, ob der Täter sie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat.

Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung ermiöglicht sonach dem Senat trotz der zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten keine abschließende Beurteilung, ob § 20 Abs. 1 StGB ohne Rechtsirrtum angewendet worden ist.

Rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere der Hinweis des Landgerichts, der Gesamteindruck, den das übrige Leben des Angeklagten macht, werde durch die beiden straffreien Zeiträume nicht abgeschwächt, sondern eher bestätigt.

Nach alledem ist der Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben.

3.) Wenn die Strafkammer bei der neuen Entscheidung die am 25. Januar 1940 erfolgte Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Rottweil als Vorstrafe im Sinne von § 20a Abs. 1 StGB heranziehen will, so wird sie Feststellungen über den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie über die Verbüßung der Strafe zu treffen haben.

Die Urteilsgründe lassen hierzu nur ersehen, dass der Beschwerdeführer bei Kriegsende wieder in Freiheit kam. Wie lange er vorher die erkannte Strafe in einer Anstalt der Justizverwaltung verbüßte und ob er etwa in einem Konzentrationslager untergebracht war, ist bisher nicht festgestellt. Da der Angeklagte die erste auf diese Verurteilung folgende Straftat erst im Frühjahr

1948 begangen hat, ist eine Aufklärung in dieser Beziehung erforderlich (§ 20a Abs. 3 StGB; BGHSt 7, 160).

JustizangestellterMantelHübner
Dr. HärchnerMartinDr. Hengsberger
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