Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung des Verbotsirrtums

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 119/52
Datum
16.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; seine Revision führte zur Aufhebung des Urteils. Der BGH bemängelt, dass das Schwurgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob ein entschuldbarer Verbotsirrtum oder eine seelische Ausnahmesituation die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ausschließt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der Angeklagte bleibt in Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine beeinträchtigte Einsichtsfähigkeit zu prüfen, ob ein entschuldbarer Verbotsirrtum vorliegt.

2

Seelische Ausnahmezustände oder psychische Zwangslagen können die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht einer Tat so beeinträchtigen, dass Schuld entfällt oder mildernd zu berücksichtigen ist.

3

Unterlässt das Gericht die ausreichende Prüfung von Entschuldigungs- oder Schuldausschlussgründen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine rechtlich tragfähige Verneinung der Notwehr steht der umfassenden Prüfung schuldmindernder bzw. entschuldigender Umstände nicht entgegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Heilbronn, 21. März 1952

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn vom 21. März 1952 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Angeklagte bleibt in Untersuchungshaft.

Gründe

I.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 14 Jahren verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in Gemäßheit von § 211 StGB seine Mutter mit einem Hammer erschlagen hat.

II.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Schwurgericht hat die Notwehrlage verneint. Es hat angenommen, dass der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt habe, weil er sich nicht in einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Gefahr befunden habe. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das Schwurgericht hat jedoch die Frage, ob der Angeklagte in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat, nicht ausreichend geprüft.

a) Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte in einem Erregungszustand gehandelt hat, der durch die Drohungen und das Verhalten seiner Mutter ausgelöst worden ist. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Angeklagte in diesem Zustand die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat verloren hat.

b) Das Schwurgericht hat auch nicht geprüft, ob der Angeklagte in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat, weil er sich in einer seelischen Ausnahmesituation befunden hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen, beeinträchtigt hat.

3. Das Schwurgericht hat schließlich nicht geprüft, ob der Angeklagte in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat, weil er sich in einer seelischen Zwangslage befunden hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen, beeinträchtigt hat.

III.

Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Heilbronn – Urteil vom 21. März 1952 – 1 Ks 1/52.

Ein Rechtssatz.
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung des Verbotsirrtums — Themis