Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafzumessung bei Betäubungsmitteln — Kenntnis der Stoffart erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 11/89
Datum
21.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Strafzumessung wegen Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln an. Das Landgericht bemess das Strafmaß maßgeblich nach der enormen Heroinmenge, obwohl der Angeklagte nur von „gefährlichem Rauschgift" ausging. Der BGH hob die Strafzumessung auf, weil das Urteil keine Feststellungen traf, dass der Täter Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Rauschmittels hatte, die derjenigen von Heroin entsprachen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelverfahren sind die Vorstellungen des Täters über Art und Gefährlichkeit des eingeführten Rauschmittels zu berücksichtigen.

2

Stützt das Urteil das Strafmaß auf die spezifische Gefährlichkeit eines bestimmten Stoffes (z. B. Heroin), muss das Gericht feststellen, dass der Täter Kenntnis oder entsprechende Vorstellungen von dieser Gefährlichkeit hatte.

3

Eine pauschale Feststellung, der Täter habe gewusst, er führe "gefährliches Rauschgift" ein, genügt nicht zur Rechtfertigung einer auf die besondere Gefährlichkeit eines konkreten Stoffs gestützten Strafschärfung.

4

Fehlen die notwendigen Feststellungen zum subjektiven Gefahrenbewusstsein des Täters, ist die zuungunsten des Täters getroffene Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 13. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 11/89 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Albert August ███ aus ███, geboren ██ █████████ 1938 in █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. September 1988 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Bemessung der Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Einerseits geht die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er nicht wusste, dass das von ihm eingeführte Rauschgift Heroin war. Andererseits wird erschwerend berücksichtigt, dass die eingeführte Menge reinen Heroins „dem mehr als 10 000-fachen der Grenzmenge von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid“ entspricht und es sich um einen der größten festgestellten Fälle in der Geschichte der Bundesrepublik handelt (UA S. 24). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei Rauschgiftdelikten jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung wesentlich auf die Art des Rauschgifts, das die Grundlage des Tatvorwurfs bildet, und auf die

Gründe

Vorstellungen des Täters über Art und Gefährlichkeit dieses Rauschmittels ankommt. Deshalb durfte sich das Landgericht nicht mit der bloßen Feststellung begnügen, der Angeklagte habe gewusst, dass er „gefährliches Rauschgift“ einführte. Soll – wie hier geschehen – das Strafmaß an der Gefährlichkeit von Heroin ausgerichtet werden, obwohl der Angeklagte nicht wusste, dass es sich um Heroin handelte, sondern nur allgemein von „gefährlichem Rauschgift“ ausging, so bedarf es Feststellungen darüber, dass der Täter Vorstellungen über die Gefahrlichkeit eines Rauschgiftes hatte, das derjenigen von Heroin entsprach. Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Daher kann die Einzelstrafe nicht bestehen bleiben; infolgedessen war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Im Übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

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