Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vollendeter Versicherungsbetrug verneint, Schuldspruch auf Versuch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 118/88
Datum
19.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen (vollendeten) Versicherungsbetrugs neben versuchter schwerer Brandstiftung. Der BGH hält die Feststellungen für lückenhaft: Nur ein Teil des Teppichbodens war verkohlt, ein Nachweis, dass dieser nicht mit dem Untergrund fest verbunden war, gelang nicht. Deshalb kommt kein vollendeter Versicherungsbetrug in Betracht; der Schuldspruch wird auf versuchten Versicherungsbetrug abgeändert und das Strafmaß aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den vollendeten Versicherungsbetrug nach § 265 StGB ist erforderlich, dass die von der Versicherung erfasste Sache selbst in Brand gesetzt worden ist; bloße Hitzeschäden an anderen Gegenständen genügen nicht.

2

Ob ein Gegenstand von einer Inventarversicherung erfasst ist, richtet sich danach, ob er mit dem Gebäude fest verbunden ist; fehlt der Nachweis der Nichtbindung, ist zugunsten des Beschuldigten von einem wesentlichen Gebäudebestandteil auszugehen.

3

Trägt die Feststellungslage keine hinreichende Klärung über die Verbindung eines Bodenbelags mit dem Untergrund, darf der Tatrichter einen vollendeten Versicherungsbetrug nicht annehmen.

4

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch selbst ändern, wenn der Angeklagte die Änderung begehrt und durch die Änderung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verteidigungsnachteile eintreten; bei geänderter Tatqualifikation ist die Strafzumessung durch ein anderes Gericht neu vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 16. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 118/88 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus München, dort Ferdinand [REDACTED], geboren am ████ 1952, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug schuldig ist, b) im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen – in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung begangenen (vollendeten) Versicherungsbetruges – hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen war der einzige sicher in Brand geratene Gegenstand (UA S. 18) der Nadelfilzteppichbodenbelag, der im Bereich des Ofens auf einer Fläche von 1 bis 1,5 qm infolge der Brandlegung durch den Angeklagten verkohlt war (UA S. 9). Der Nachweis, dass es sich hierbei um einen wesentlichen Gebäudebestandteil handelte, war nicht zu erbringen; es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob und in welcher Weise und in welchen Bereichen der Teppichbodenbelag mit dem Untergrund fest verbunden gewesen war (UA S. 18). Bei dieser Beweislage hat das Landgericht zwar zutreffend nur versuchte schwere Brandstiftung, aber zu Unrecht vollendeten Versicherungsbetrug angenommen. Die Annahme der Strafkammer, der verkohlte Teppichbodenbelag sei von der Inventarversicherung erfasst gewesen, um deren Inanspruchnahme es dem Angeklagten ging (UA S. 19), sei also als Inventar zu werten, ist nicht gerechtfertigt. Sie setzte den Nachweis voraus, dass der Teppichbodenbelag mit dem Untergrund nicht fest verbunden war. Da dieser Nachweis nicht zu erbringen war, musste im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsbetruges zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes und schon deshalb nicht um Inventar handelte. Daher kann offen bleiben,

ob und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen ein Teppichbodenbelag Gegenstand einer Inventarversicherung sein kann.

Zwar sind zahlreiche sonstige aus Kunststoff bestehende Einrichtunggegenstände infolge der starken Hitzeeinwirkung geschmolzen (UA S. 9); es ist aber keine dieser von der Inventarversicherung erfassten Sachen selbst in Brand gesetzt worden, wie es § 265 StGB für den vollendeten Versicherungsbetrug voraussetzt (vgl. BGHSt 32, 137, 138; BGH Beschluss vom 13. Januar 1970 – 1 StR 530/69; RG JW 1933, 779 Nr. 12).

Nach alledem hat sich der Angeklagte nur des versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Die hiernach gebotene Schuldspruchänderung kann der Senat selbst vornehmen. § 354 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte, der mit seiner Revision selbst (auch) die Änderung des Schuldspruchs erstrebt, hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Die Strafe bedarf aufgrund des geänderten Schuldspruchs der erneuten Zumessung durch einen anderen Tatrichter.

Richter am Bundesgerichtshof Kuhn kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.

UlsamerGerlach
SchauenburgMaul
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