Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlerhafter Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 118/85
Datum
26.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da wesentliche Strafzumessungsfeststellungen (insbesondere zur Gewinnerzielungsquote) keine tragfähige Grundlage im Urteil finden. Schuldspruch und Fahrerlaubnisentzug bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewinnerzielungsabsicht gehört zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und kann nicht zusätzlich als strafschärfendes Merkmal verwertet werden.

2

Die Kenntnis der mit dem Handel von Betäubungsmitteln verbundenen Gesundheitsgefahren gehört zur Grundlage der Strafbarkeit und ist in der Regel bei Tätern bereits vorausgesetzt; sie eignet sich nicht ohne weitergehende Feststellungen als zusätzliches Strafschärfungsmerkmal.

3

Wesentliche strafzumessende Bewertungen (z. B. angenommene prozentuale Gewinnerwartungen) müssen durch tragfähige Feststellungen des Gerichts gestützt werden; fehlen diese, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB sind die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu berücksichtigen; eine Versagung wegen fehlender ‚außergewöhnlicher‘ Umstände muss auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 19. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 118/85 in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus-Peter ██████ aus ███████, dort geboren █████████ 1957, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Dezember 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört die Absicht der Gewinnerzielung, die damit als solche nicht strafschärfend wirken kann. Das hat die Strafkammer offenbar nicht verkannt; sie stellte deshalb auf den „ganz gewichtigen Gewinn“, das „hohe Maß von krasser Eigensucht“, das „verantwortungslose Gewinnstreben“ ab. Grundlage dieser Bewertungen ist die Feststellung, der Angeklagte habe eine „mehr als 50 %ige Erhöhung des eingesetzten Kapitals“ beabsichtigt. Sie findet indes, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, im Urteil keine Stütze. Der Angeklagte kaufte Haschisch für DM 9.000 pro kg und wollte es für DM 12.500 pro kg verkaufen; das hätte eine Erhöhung des eingesetzten Kapitals um 38,9 % bedeutet. Ob das Landgericht unter diesen Umständen das Tun des Angeklagten in gleicher Weise bewertet hätte (und hätte bewerten dürfen), steht dahin.

Bedenklich ist auch die strafschärfend wirkende Erwägung, dem Angeklagten seien die hohen gesundheitlichen Gefahren, die mit dem Verbreiten von Haschisch verbunden sind, bekannt gewesen. Diese Gefahren sind der Grund für die Strafbarkeit des Handels mit Haschisch; ihre Kenntnis liegt regelmäßig bei jedem vor, der mit diesem Stoff handelt. Letzteres gilt auch für den von der Strafkammer strafschärfend verwerteten Gesichtspunkt, der Angeklagte sei sich „für den Fall der Entdeckung der Tat des hohen Risikos seines Tuns sehr wohl bewusst“ gewesen.

Die Strafkammer stellte dem Angeklagten, gegen den sie ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe verhängte, eine günstige Prognose, versagte ihm aber die Aussetzung der Vollstreckung, weil keine Umstände vorlagen, die „dem Fall zugunsten des Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückten“. Das lässt befürchten, die Strafkammer habe den Wandel, den die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht berücksichtigt (vgl. BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 361; Mießl NStZ 1983, 493, 495).

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis und die Festsetzung der Sperre begegnen keinen Bedenken.

MaulUlsamerFoth
HerdegenGranderath
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