Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Totschlag: keine Notwehr, verminderte Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 118/72
Datum
16.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass keine Notwehr vorlag, weil der Angriff beendet war, und hält an der Feststellung verminderter, aber nicht ausgeschlossener Schuldfähigkeit trotz erheblicher Alkoholisierung fest. Die Versagung mildernder Umstände nach §213 StGB bleibt in der Gesamtschau gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; ein bereits beendeter Angriff rechtfertigt keine Notwehrhandlung.

2

Bei erheblichem Alkoholgenuss kann das Tatgericht durch Gesamtwürdigung feststellen, dass die Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert ist; das Gericht hat dabei zwischen Einsichts- und Steuerungs-/Hemmungsvermögen zu unterscheiden.

3

Das Merkmal ‚auf der Stelle‘ in §213 StGB schließt Zeiträume nicht generell aus; eine Tötung kann auch nach einem zeitlichen Abstand unter dem beherrschenden Einfluss der Erregung noch dem Begriff des ‚auf der Stelle‘ entsprechen.

4

Die erste Alternative des §213 StGB (gerechter Zorn) ist ausgeschlossen, wenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung der Situation beigetragen hat.

5

Die Prüfung ‚anderer mildernder Umstände‘ nach §213 Abs.2 StGB obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kann bei der Strafzumessung die relevanten Tatumstände erneut berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Tübingen, 26. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 118/72

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Nikola ██ aus ██, geboren am ███████████ 1937 in ███, Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als Beisitzer,

Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ███ als Dolmetscher der Gesandtschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 26. Dezember 1971 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Angeklagte tötete ███ vorsätzlich in der Absicht, sich für erhaltene Schläge zu rächen (vgl. UA S. 5, 8, 9).

2. Die Voraussetzungen der Notwehr sind rechtsirrtumsfrei verneint.

Die Schläge, die ███ dem Angeklagten im Nebenzimmer der Gaststätte versetzt hatte, waren beendet. ███ war auf den Rat des ███████ hin bereit, zu „verschwinden, damit es nicht zu weiterem Streit komme“ (UA S. 5). Er verließ das Nebenzimmer, begab sich in den Schankraum und ging dort auf die Theke zu. In dieser Situation erreichte der Angeklagte ihn und stach ihn nieder. Ein gegenwärtiger Angriff ███s war danach nicht gegeben. Der Angeklagte handelte auch nicht mit Verteidigungswillen.

3. Die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit bieten dem Revisionsgericht im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Sachverhalt ohne Rechtsirrtum gewürdigt hat (vgl. BGH VRS 33, 431).

Stellt das Gericht eine Reihe von Umständen fest, die jeder für sich nur beschränkten Beweiswert für die Zurechnungsfähigkeit haben, so ist es rechtlich nicht gehindert, im Wege der Gesamtwürdigung den Schluss zu ziehen, dass die Schuldfähigkeit trotz erheblichen Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen war (BGH Blutalkohol 1965/66, 530; BGH, Urteil vom 28. April 1970 – 1 StR 49/70).

So liegen die Dinge hier. Das Schwurgericht stellt u. a. fest: Der Angeklagte trank vor der Tat „in größeren Mengen“ Kognak und Bier, am Vormittag auch noch einige Gläser Whisky. Die Alkotestprobe wies eindeutig auf starken Alkoholgenuss hin. Der Angeklagte roch bei seiner Festnahme stark nach Alkohol und hatte rotgeränderte, trübe Augen. Er lachte unmotiviert und schwankte beim Gehen. Alle Zeugen hatten den Eindruck, dass er erheblich unter Alkoholeinfluss stand. Er tobte und zerstörte nach der Tat Gläser und Flaschen. Eine Bestimmung des Blutalkoholgehalts war nicht möglich, weil die beim Angeklagten entnommene Blutprobe vor ihrer Auswertung verloren ging. Ebensowenig ließ sich klären, wie viel alkoholische Getränke der Angeklagte zu sich genommen hatte.

Der Angeklagte war trinkgewohnt. Er gibt selbst an, wenn er in der Tatnacht noch mehr getrunken hätte, wäre er betrunken gewesen. Er ging auf die Fragen der Polizeibeamten, die ihn kurze Zeit nach der Tat festnahmen, ein. Seinen Landsleuten erklärte er alsbald, er habe ███ getötet, dessen Freundin solle nicht weinen, auch mit ihm sei es jetzt aus. Der Angeklagte hat eine gute Erinnerung an Einzelheiten der Tat.

Wenn das Schwurgericht angesichts dieser von ihm festgestellten und gewürdigten Tatsachen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Staak zu dem Ergebnis gelangt, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht völlig ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, dass das Schwurgericht zwischen Einsichts- und Hemmungsvermögen unterschieden hat.

II. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht entnimmt die Strafe dem durch §§ 212, 51 Abs. 2, 44 StGB gebildeten Strafrahmen und wertet zugunsten des Angeklagten, „dass er die Tat beging nach einem plötzlich über ihn gekommenen Ausbruch von Wut und Rachegefühlen gegenüber ███, nachdem dieser ihn geschlagen hatte“. Mildernde Umstände nach § 213 StGB versagt es u. a., weil der Angeklagte die voraufgegangene Misshandlung durch ███ selbst verschuldet habe und weil er nicht „auf der Stelle“ zur Tat hingerissen worden sei (UA S. 11).

Diese Erörterung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Dass zwischen dem Entschluss zur Tat und deren Ausführung einige Zeit verstreicht, steht der Annahme des Merkmals „auf der Stelle“ nicht entgegen, wenn die Tötung unter dem beherrschenden Einfluss der Erregung über die erlittene Kränkung geschehen ist. Das gilt sogar für einen Zeitraum von einigen Stunden (BGH, Urteil vom 20. April 1956 – 1 StR 116/56; RGSt 66, 160; 69, 316).

Auf diesen Mangel beruht jedoch die Entscheidung nicht. Die Erwägung, der Angeklagte habe dem späteren Opfer der Tat hinreichend Veranlassung zur Misshandlung gegeben, trägt die Versagung mildernder Umstände nach der ersten Alternative des § 213 StGB. Dieser Milderungsgrund soll nur dem in gerechtem Zorn handelnden Totschläger zugutekommen. Er entfällt, wenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung der Situation beigetragen hat. Das ist hier der Fall. Die rechtsirrige Auslegung des Merkmals „auf der Stelle“ ist lediglich ein für die rechtliche Würdigung unmaßgeblicher Zusatz.

Die Urteilsgründe ergeben auch, dass sich das Schwurgericht der Milderungsmöglichkeit nach der zweiten Alternative des § 213 StGB bewusst gewesen ist (UA S. 11). „Andere mildernde Umstände“ liegen vor, wenn die Anwendung des Rahmens des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und der Täterpersönlichkeit unangemessen hart wäre (BGHSt 4, 8; BGH LM StGB § 212 Nr. 8). Das Gericht hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei können auch diejenigen Umstände noch einmal eine Rolle spielen, die nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ins Gewicht fallen (BGHSt 16, 360).

Die abschließende Erwägung, die Gesamtumstände der Tatausführung seien so erdrücklich, dass auch bei Berücksichtigung der anderen für den Angeklagten sprechenden Gegebenheiten mildernde Umstände zu verneinen seien, rechtfertigt hier die Versagung unter diesem Gesichtspunkt. Sie lässt hinreichend erkennen, dass das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit nach dem Gesamteindruck, den es von der Tat gewonnen hat, keinen Gebrauch machen wollte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PfeifferWoesnerZipfel
LoesdauStrickert
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