Revision teilweise erfolgreich: Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 118/69
- Datum
- 13.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Geld- und Freiheitsstrafe darf nicht pauschal erfolgen; das Gericht muss konkret angeben, in welchem Umfang die Untersuchungshaft auf die einzelnen Strafen angerechnet wird.
Es ist unzulässig, Untersuchungshaft "in erster Linie" auf die Geldstrafe anzurechnen; der Anrechnungsmaßstab ist substantiiert darzulegen.
Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist keine eigenständige Bemessungsgrundlage für die Anrechnung von Untersuchungshaft; auch andere Anrechnungsmaßstäbe kommen in Betracht.
Liegt in der Entscheidung über die Anrechnung ein entschiedensrelevanter Fehlschluss oder Unbestimmtheit vor, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 18. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 118/69 AS 5-64
in der Strafsache gegen ███ den technischen Kaufmann Werner aus █████████████, geboren ██████████ 1941 in ██████ (ČSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 18. Dezember 1968 hinsichtlich der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Anrechnung der Untersuchungshaft darf nicht in der Weise geschehen, dass die Untersuchungshaft „in erster Linie“ auf die Geldstrafe anzurechnen ist. Es muss vielmehr genau angegeben werden, in welchem Umfang das Gericht die Untersuchungshaft auf die Geld- und Freiheitsstrafe angerechnet wissen will (BGH, Urteil vom 5. November 1965 4 StR 506/65 – angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 60 Rz. 5). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe bildet keine Bemessungsgrundlage, da auch ein anderer Anrechnungsmaßstab in Betracht kommt (BGHSt 10, 235, 237; BGH Urteil vom 6. September 1966 1 StR 396/66).
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| II. | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mösl | Pfeiffer |