Revision gegen Unterbringungsanordnung im Sicherungsverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 118/61
- Datum
- 02.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss ist nicht allein wegen fehlender Kennzeichnungsteile in der Antragschrift rechtsunwirksam, wenn aus dem Eröffnungsbeschluss selbst ohne jeden Zweifel hervorgeht, welche Teile der Antragschrift übernommen werden sollen.
Die Verlesung einer in einem anderen Strafverfahren abgegebenen Aussage eines früheren Mitbeschuldigten ist nach § 251 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Zeuge unauffindbar ist und kein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff. StPO besteht; ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO steht der Verlesung nicht entgegen.
Fehlt ein Widerspruch des Beschuldigten oder seines Verteidigers gegen die Verlesung, begründet dies keine Aufklärungsmängel, sofern das Gericht die entscheidungserheblichen Umstände hinreichend ermittelt hat.
Bei krankhafter seelischer Störung mit Zurechnungsunfähigkeit kann die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als Maßregel der Sicherung angeordnet werden, wenn sie erforderlich und das einzig geeignete Mittel zum Schutz der Allgemeinheit ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 20. Dezember 1960
Rubrum
In dem Sicherungsverfahren gegen ███ den Gelegenheitsarbeiter Richard ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in ███, █ ██, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Dezember 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 55, 251, 252 StPO; außerdem erhebt er die allgemeine Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Am 30. November 1960 hat die Strafkammer folgenden Eröffnungsbeschluss erlassen (Bl. 190 d. A.): *„Gegen ███ wegen einrücken von
Während in der — 10 Seiten umfassenden Antragschrift — die in den Beschluss zu übernehmenden Angaben zu den Personalien des Beschuldigten entsprechend eingeklammert sind, fehlt eine solche Abgrenzung im nachfolgenden Teil der Antragschrift.
Das Vorliegen eines (rechtswirksamen) Eröffnungsbeschlusses gehört zu den zwingenden Verfahrensvoraussetzungen. Der Senat hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob dem vorliegenden Beschluss nicht wegen der erwähnten fehlenden Abgrenzung in der Antragschrift ein unheilbarer Mangel anhaftet, der entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 645/56 vom 27. Januar 1959 (LM Nr. 5 zu § 207 StPO) seine Rechtsunwirksamkeit zur Folge hat.
Die Frage ist zu verneinen. In dem Fall, welcher der Entscheidung vom 27. Januar 1959 zugrunde lag, handelte es sich um zwei Angeklagte, denen in der umfangreichen Anklageschrift zahlreiche, zum großen Teil nicht miteinander zusammenhängende Straftaten zur Last gelegt waren. Mit gutem Grunde hat der Senat deshalb daraus, dass in der Anklageschrift die Kennzeichnung der Teile fehlte, die nach der Fassung des Eröffnungsbeschlusses in diesen zu übernehmen waren, die Rechtsunwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses „mangels hinreichender Bestimmtheit“ gefolgert. Hier liegt der Fall jedoch anders. In der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses ist auch ohne Berücksichtigung der in der Antragschrift fehlenden Klammern das, was aus der Antragschrift in den Eröffnungsbeschluss übernommen werden soll, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gekennzeichnet. Dass der in Frage kommende Teil der Antragschrift mit den Worten „er habe…“ auf Blatt 165 d. A. (Bl. 1 der Antragschrift) beginnen und mit dem Absatz „Verbrechen strafbar nach…“ auf Bl. 171 d. A. (Bl. 4 der Antragschrift) enden soll, zeigen die Worte „er habe…“ und der Hinweis auf die Blattzahlen 168 — 171 mit voller Klarheit. Die Antragschrift enthält insoweit aber alle Angaben, die nach § 429b Abs. 1 i. V. m. § 207 Abs. 1 StPO in den Eröffnungsbeschluss aufzunehmen waren.
2. Mit der Verfahrensrüge wendet sich die Revision dagegen, dass das Gericht die Aussage des rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitbeschuldigten ██ ████████ verlesen hat; ██ war als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden, konnte aber nicht aufgefunden werden, weshalb das Gericht die Verlesung der von ihm in dem früheren Verfahren am 4. Mai 1960 erstatteten Aussage gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO anordnete.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH NJW 1957, 918 Nr. 18 = BGHSt 10, 186 schließt die Verlesbarkeit der von einem Mitbeschuldigten in einem anderen Strafverfahren erstatteten Aussage nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nur aus, wenn ihm für den Fall der Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO zustehen würde; für Fälle des Aussageverweigerungsrechts nach § 55 StPO gilt dies, wie in der Entscheidung ausdrücklich erörtert ist, entgegen der Meinung der Revision nicht. Im Übrigen hat weder der Verteidiger noch der Beschuldigte selbst gegen die Verlesung der Aussage einen Widerspruch erhoben. Schließlich kann auch von einer Verletzung der Aufklärungspflicht keine Rede sein.
3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei dargetan, dass der an einer paranoid gefärbten Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand eines Verbrechens nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244, 47 StGB verwirklicht hat und dass als einziges Mittel, die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch den Beschuldigten zu schützen, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Frage kommt.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Willms | Fischer | |||
| Dr. Peetz | Hübner |