Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung zur Fremdabtreibung und fahrlässige Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 118/58
Datum
15.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte setzte gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zur versuchten und vollendeten Fremdabtreibung sowie fahrlässiger Tötung Revision ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen von Anstiftung, Kausalität und Schuld. Er stellt klar, dass allgemein zu solchen Taten geneigte Personen angestiftet werden können, die gerichtliche Erforschungspflicht sich auf Relevantes beschränkt und ärztliche Rechtfertigungsfragen hier nicht zu prüfen waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Person, die lediglich allgemein zu Straftaten der hier relevanten Art geneigt ist, kann weiterhin angestiftet werden; nur wer bereits fest entschlossen ist, kann nicht mehr angestiftet werden.

2

Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) erstreckt sich nicht auf die Ermittlung von Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung der Anstiftung unerheblich sind.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, über die Rechtfertigung einer ärztlichen Schwangerschaftsunterbrechung zu entscheiden oder hierzu Zeugen zu hören, wenn diese Frage für die strafrechtliche Bewertung der Anstiftung nicht entscheidungserheblich ist.

4

Eine Anstiftung macht den Anstifter für den durch den Angestifteten herbeigeführten tatbestandsmäßigen Erfolg verantwortlich, wenn die Anstiftung ursächlich für den weiteren Ablauf war und der Erfolg vom Anstifter gewollt war.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. Dezember 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███ aus ████, geboren am █████ in ██ (Kreis ████), wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████

Tenor

Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen!

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung sowie wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist unbegründet.

Es war nicht erforderlich aufzuklären, ob der Rentner ███████, der die Abtreibungshandlungen an Frau █████ vorgenommen hat, ein bekannter gewerbsmäßiger Abtreiber ist, und festzustellen, dass gegen ihn damals ein Strafverfahren wegen zahlreicher Abtreibungen anhängig war. Auch eine zu Abtreibungen geneigte Person kann zu diesem Verbrechen angestiftet werden (siehe Abschnitt 2).

Die Ärzte Dr. Kuna und Dr. ██████ brauchte die Strafkammer nicht von Amts wegen als Zeugen über den Grad des Asthmaleidens der Frau █████ zu hören. Der Tatrichter hatte nicht darüber zu entscheiden, ob bei ihr eine ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung auf dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt war; er hatte nur zu klären, ob der Angeklagte den Rentner ███████ angestiftet hat, bei Frau █████ abzutreiben, und ob er für die Folgen der Abtreibung, den Tod der Frau █████, strafrechtlich verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung nur beantragt, die Ärzte Dr. S██████████████, Dr. K███████████████ und Dr. ██ als Zeugen zum Beweis folgender Behauptungen zu hören:

"1) Dass der Angeklagte etwa 4 Tage vor dem 26. Februar 1957 bei Dr. S██████████████ vorgesprochen hat und von ihm dahingehend belehrt wurde, dass Frau ██████ sich von den Hausärzten zum Zwecke der evtl. Durchführung einer Schwangerschaftsunterbrechung Bescheinigungen ausstellen lassen sollte.

2) Dass Frau ████████ am 25.2.1957 hierwegen bei Dr. ████████████████ und am 26.2.1957 bei Dr. ███████ vorgesprochen hat."

Diese Beweisanträge hat die Strafkammer abgelehnt, da die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Dass das Landgericht sich an diese Zusicherung nicht gehalten habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

2.) Die Feststellungen tragen im Falle 1 die Verurteilung wegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung. Sie wird entgegen der Auffassung des Revisionsführers nicht dadurch ausgeschlossen, dass die schwangere Frau ██████ die Anregung zur Abtreibung gab und dem Angeklagten mitteilte, der Rentner ███████ nehme solche vor. Die Verhandlungen mit ██████ führte der Beschwerdeführer. Mag ███████ auch solchen Vorschlägen leicht zugänglich gewesen sein, wie es der Angeklagte behauptet, so schließt dies eine Anstiftung nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass ███████ fest entschlossen war, bei Frau █████ abzutreiben, als der Angeklagte mit ihm in Verbindung trat, sind aus dem Urteil nicht zu ersehen. Aber nur ein an einem bestimmten Verbrechen bereits fest Entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden (u. a. RGSt 13, 121), wohl aber eine Person, die zu Verbrechen solcher Art allgemein geneigt ist (vgl. RGSt 37, 71).

3.) Aus den vorstehend angeführten Gründen hat das Landgericht auch im Falle 2 rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte erneut den ███████ angestiftet hat, bei Frau █████ abzutreiben.

███████ bei ihr im Januar und Februar 1957 teils in Gegenwart des Angeklagten zwei bis drei Einspritzungen vorgenommen. Sie hatten keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer wollte nun, wie das Landgericht festgestellt hat, dass "keine weiteren Eingriffe mehr durch den Zeugen ███████ vorgenommen wurden. Seine Braut gab ihm auch eine entsprechende Zusage". Der Angeklagte suchte wahrscheinlich am 22. Februar 1957 den Arzt Dr. █████████ und erkundigte sich, ob bei Frau █████ wegen ihres Asthmaleidens eine ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung möglich sei. Der Arzt belehrte ihn, dass eine solche nur nach Vorlage hausärztlicher Bescheinigungen und nach einem besonderen Prüfungsverfahren ███████████ vorgenommen werden dürfe. Der Angeklagte erörterte dies mit Frau █████, die auch auf seine Veranlassung am 25. und 26. Februar 1957 bei ihren Hausärzten Dr. H█████████████████ und Dr. ██████ vorsprach. Am 26. Februar 1957 suchte ███████ "ohne dass der Angeklagte hiervon besondere Kenntnis hatte" Frau █████ erneut auf und nahm bei ihr eine Einspritzung mit einer Sublimatlösung vor. Ein Teil der Lösung kam in die Fruchtblase und in die Blutbahn; er führte den Tod der Frau █████ herbei. Das Absterben der etwa im 6. Monat befindlichen Leibesfrucht trat erst nach dem Ableben der Schwangeren infolge Unterbrechung der Nahrungszufuhr ein.

Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass eine vollendete Abtreibung vorliegt. Die Angriffe der Revision gehen insoweit offensichtlich fehl (RGSt 67, 206; BGHSt 1, 278, 280; vgl. BGHSt 10, 312, 314). Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte nichts unternommen, um den von ihm zur Abtreibung angestifteten ███████ von weiteren Eingriffen abzuhalten, nachdem er solche nicht mehr wünschte, sondern eine ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung anstrebte.

Ebenso ist ersichtlich, dass seine Anstiftung für den weiteren Ablauf des Geschehens noch ursächlich war. Der Angeklagte wollte von Anfang an einen Erfolg der Abtreibungshandlungen; er muss daher dem Erfolg, der durch die letzte, wenn auch ohne seine Kenntnis vorgenommene Einspritzung eingetreten ist, zurechnen lassen (vgl. RGSt 20, 259; 70, 293, 295).

Das Landgericht hat daher den Beschwerdeführer im Ergebnis richtig wegen Anstiftung zur vollendeten Abtreibung (§§ 218 Abs. 4 StGB) verurteilt.

Dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit diesem Verbrechen einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei. Die Ausführungen der Strafkammer sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden.

4.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

MantelDr. GeierWerner
Dr. PeetzHübner
Revision verworfen: Anstiftung zur Fremdabtreibung und fahrlässige Tötung — Themis