Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 11/80
- Datum
- 13.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines straferschwerenden Verhaltens aus dem Unterlassen einer Selbstbelastung ist unzulässig, soweit die Offenbarung des Verbleibs der Tathandlungen oder von Vermögensverschiebungen eine selbstbelastende Aussage darstellen würde.
Das Schweigen des Beschuldigten darf nur dann im Rahmen der Strafzumessung negativ berücksichtigt werden, wenn seine Schuld ohne jeden vernünftigen Zweifel festgestellt ist.
Erweist sich eine Strafkammer bei der Strafzumessung dermaßen auf die strafverschärfende Würdigung des Schweigens gestützt, dass dies den Rechtsfolgenausspruch geprägt haben kann, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erstreckt sich auch auf damit unmittelbar verknüpfte Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot), wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beanstandete Strafzumessung die Dauer oder Anordnung der Nebenfolge beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 8. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 11/80 in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Franz T. aus R—, dort geboren am █, zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. August 1979 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 1980 verwiesen werden.
2. Gleichfalls erfolglos muss die Sachrüge bleiben, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung wendet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben.
3. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat u. a. straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte beharrlich verschweige, wo sich die von ihm entzogenen Gelder befanden (UA S. 39). Da sich der Angeklagte jedoch damit verteidigte, er habe sämtliche Gelder, die auf dem von ihm geführten Treuhandkonto eingegangen waren, an die Gesellschafter der Firma EC—-Werbung weitergeleitet (UA S. 16), konnte er nicht andererseits Angaben dazu machen, wo sich die nach Überzeugung des Gerichts von ihm veruntreuten Gelder befinden, ohne seine Verteidigungsposition zu gefährden. Die Angabe des Verbleibs der Gelder hätte vielmehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeutet; dass der Angeklagte aber kein Geständnis ablegte, könnte ihm allenfalls dann straferschwerend angelastet werden, wenn seine Schuld ohne jeden vernünftigen Zweifel zu Tage gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1952 – 1 StR 19/52; vgl. BGHSt 1, 105). So war hier aber die Beweislage nicht.
4. Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird auch die Anordnung des Berufsverbots berührt, da nicht auszuschließen ist, dass sich die beanstandete Strafzumessungserwägung jedenfalls auf die Dauer der angeordneten Maßregel ausgewirkt hat.
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