Treffer
BGH Urteil

BGH: Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 117/95
Datum
16.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das Angeklagte u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (versuchter) schwerer Brandstiftung zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilte. Der BGH sah die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei sehr hoher BAK als rechtsfehlerfrei an, beanstandete aber die unterlassene Prüfung, ob die Strafrahmenmilderung wegen selbst herbeigeführter Trunkenheit zu versagen ist. Die pauschale Feststellung, die Alkoholaufnahme sei „nicht zu vertreten“, genüge insbesondere bei Kenntnis einschlägiger Vorerfahrungen und bei behaupteten Entzugserscheinungen nicht. Der Strafausspruch wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als auf den Strafausspruch beschränkt anzusehen, wenn die Revisionsbegründung ausschließlich den Strafausspruch angreift.

2

Bei sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen ist erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nur ausnahmsweise sicher auszuschließen; tragfähige tatrichterliche Feststellungen können ihre Annahme erhärten.

3

Auch bei Vorliegen des § 21 StGB ist zu prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist, wenn der Täter die Trunkenheit selbst herbeigeführt hat und ihm seine Deliktsneigung im Rausch bekannt war oder hätte bekannt sein können.

4

Der Hinweis auf Alkoholabhängigkeit oder Entzugserscheinungen genügt für die Annahme fehlender Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums nicht ohne konkrete Feststellungen zu Art und Gewicht der Entzugsbeschwerden sowie zur Zumutbarkeit angesichts der zu erwartenden Straftaten.

5

Wird eine rechtsfehlerhafte Einzelstrafe als Einsatzstrafe oder bei engem inneren Zusammenhang der Taten festgestellt, kann dies die Aufhebung weiterer an sich rechtsfehlerfreier Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich ziehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 117/95 vom 16. Mai 1995 in der Strafsache gegen

1. ███, geboren am ███ in ███,

2. Nikolaus Dieter ███, geboren am ███ in ███,

3. Mario ███, geboren am 1966 in ███,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom ███████ Oktober 1994 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in neunzehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht ausdrücklich beschränkt. Daraus, dass sich die Revisionsbegründung aber ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet, folgt jedoch, dass die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 344 Rdn. 6 m. w. N.).

II. In diesem Umfang ist das insoweit auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel begründet.

1. Die Angeklagten haben am 5. August 1993 versucht, ein zu diesem Zeitpunkt von neunzehn Asylbewerbern bewohntes Haus in Brand zu stecken; dabei nahmen sie deren Tod billigend in Kauf.

In ähnlicher Weise gingen sie am 15. August 1993 vor. Anders als am 5. August 1993 gelang es ihnen diesmal, ein von Ausländern bewohntes Haus in Brand zu setzen; die drei Hausbewohner, die sich zur Tatzeit im Haus befanden, konnten sich jedoch retten.

Die Angeklagten hatten vor den Taten erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Auf der Grundlage von Blutproben, die wenige Stunden nach der zweiten Tat entnommen wurden, wurde zur Tatzeit beim Angeklagten ██ eine Blutalkoholkonzentration von 3,18 ‰, beim Angeklagten ████ eine Blutalkoholkonzentration von 3,24 ‰ festgestellt.

Hinsichtlich der ersten Tat, vor der die Angeklagten nach ihren von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Angaben nur unwesentlich weniger getrunken hatten als vor der zweiten Tat, geht die Strafkammer von einer Blutalkoholkonzentration von jeweils 3 ‰ aus.

2. Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten die Strafen im Hinblick auf ihre Trunkenheit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und für die Tat vom 5. August 1993 jeweils drei Jahre, für die vom 15. August 1993 jeweils sechs Jahre Freiheitsstrafe verhängt.

Entgegen der Auffassung der Revision ist angesichts der festgestellten sehr hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme von erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, die bei solcher Blutalkoholkonzentration ohnehin allenfalls in Ausnahmefällen sicher auszuschließen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 1994 – 1 StR 590/94, NStZ 1995, 226 = BGHSt 37, 231, 241 m. w. Nachw.), wird hier durch die Feststellungen weiter erhärtet: Die Angeklagten hatten nach den Urteilsfeststellungen „in nüchternen Momenten nichts gegen Asylbewerber, klar, dass es Ausländern und ihnen war auch nicht besser ging als ihnen“. Waren sie dagegen betrunken, „beherrschte“ das Thema „Neid und Missgunst gegenüber Asylbewerbern“ bei den Angeklagten „Denken und Fühlen“.

Die Annahme alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei den aus den genannten Motiven begangenen Taten ist nach alledem nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hätte jedoch hinsichtlich der Tat vom 15. August 1993 prüfen müssen, ob trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit den Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen gewesen wäre.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, bewusst war oder hätte bewusst sein können (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1; Jahnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22 Fußn. 35).

b) Feststellungen, die eine derartige Prüfung hier geboten hätten, hat die Strafkammer getroffen. Infolge eines nach der ersten Tat gehörten Rundfunkberichts über ihre Tat wussten die Angeklagten, „wie eine solche Tat beurteilt wird“, nämlich als „Mordversuch mit möglicherweise ausländerfeindlichem Hintergrund und versuchte schwere Brandstiftung“. Dies „bewirkte keinen Sinneswandel bei ihnen oder hielt sie gar von der Begehung der zweiten Tat ab“.

4. Der Senat hat erwogen, ob die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten ihre Alkoholaufnahme „nicht zu vertreten“, eine ausdrückliche Prüfung der Versagung einer Strafrahmenmilderung entbehrlich zu machen geeignet war. Dies war zu verneinen.

Allerdings kann bei demjenigen, der aufgrund eines unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt oder dem als chronischem Alkoholiker die Kraft fehlt, die aktuelle Alkoholaufnahme trotz der einschlägigen Erfahrung alkoholbedingt strafbaren Verhaltens nicht schulderhöhend wirken (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Jahnke aaO Rdn. 24).

Dass diese Voraussetzungen bei den Angeklagten gegeben waren, belegen die Urteilsgründe bisher nicht.

a) Hinsichtlich des Angeklagten ██ ist festgestellt, dass bei ihm zwar Alkoholmissbrauch, aber keine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Diese Feststellungen sprechen eher dagegen, dass dem Angeklagten trotz der Warnung durch die Tat vom 5. August 1993 der der Tat vom 15. August vorangehende Alkoholkonsum nicht vorwerfbar ist. Jedenfalls ist es ohne konkretisierende Begründung nicht gerechtfertigt, von einer Prüfung der Versagung einer Strafrahmenmilderung abzusehen.

b) Beim Angeklagten ████ verhält es sich im Ergebnis ebenso. Zwar ist dieser Angeklagte, anders als der Angeklagte ██, alkoholabhängig; er trank, um Entzugserscheinungen zu bekämpfen, und nach seiner Verhaftung traten bei ihm „starke“ Entzugserscheinungen auf. Diese Feststellungen ergeben jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Widerstandskräfte dieses Angeklagten gegen Alkoholkonsum beeinträchtigt waren.

Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, genügt die Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum nicht, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (Urteil vom 24. September 1991 – 1 StR 480/91; ebenso Jahnke aaO m. w. Nachw.). Ein Absehen von der Prüfung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung zu versagen ist, rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen zu den Entzugserscheinungen nicht.

(1) Der Begriff „Entzugserscheinung“ ist ein Sammelbegriff für Symptome, die bei einem Süchtigen auftreten, nachdem ihm das Suchtmittel entzogen worden ist. Ihre Art und Schwere können von verschiedenen Faktoren bestimmt sein. Hierzu zählen z. B. die Art des entzogenen Suchtmittels, die Dosis, in der der Süchtige das Suchtmittel zu sich nahm, der Zeitraum, auf den sich der Suchtmittelmissbrauch erstreckte, oder der physische und psychische Allgemeinzustand des Süchtigen. Die Entzugserscheinungen können von unterschiedlichster Art sein: Einerseits werden hierzu schon Erscheinungen wie Schweißausbrüche und allgemeine Unruhegefühle gerechnet, andererseits können sogar so schwerwiegende Erscheinungen wie Hirnkrampfanfälle oder Bewusstseinsstörungen auftreten (vgl. zum ganzen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994, Stichworte „Entzugssyndrom“ S. 410 und „Delirium tremens“ S. 307; Thiele, Handlexikon der Medizin, 1980, Bd. 1, Stichwort „Abstinenzsyndrom“ S. 12; zu den unterschiedlichen Entzugssymptomen bei Rauschgiftsüchtigen vgl. auch Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 819).

(2) Wenn aber der Begriff „Entzugserscheinungen“ eine solche breite Palette von Symptomen unterschiedlichen Gewichts umfasst, so liegt auf der Hand, dass die Frage, ob einem alkoholabhängigen Straftäter die konkrete Alkoholaufnahme trotz einschlägiger Vorerfahrungen vorzuwerfen ist, nicht allein mit dem generalisierenden Hinweis auf Entzugserscheinungen oder auf die Furcht vor ihnen beantwortet werden kann.

Bei der auf der Grundlage konkreter Feststellungen zu treffenden Entscheidung ist nicht zuletzt auch das Gewicht der drohenden Straftaten erkennbar in die Erwägungen einzubeziehen. Hier wusste der alkoholabhängige Angeklagte ████ jedenfalls durch die erste Tat, dass er in alkoholisiertem Zustand zu so schwerwiegenden Straftaten wie dem Anzünden von bewohnten Häusern neigt. Daher sind die Anforderungen an das Ertragen von Entzugserscheinungen (oder der Furcht vor ihnen) hier höher als bei einem Täter, der nur damit rechnet oder damit rechnen muss, in seinem alkoholisierten Zustand weniger gewichtige Straftaten (z. B. Ladendiebstähle zur Beschaffung weiterer Suchtmittel) zu begehen. Je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung ein alkoholabhängiger Täter rechnet oder rechnen muss, umso eher ist trotz seines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums zu bejahen (in ähnlichem Sinne auch BGH NStZ 1994, 34).

(3) Die Entscheidung, ob im Einzelfall einem alkoholisierten Täter trotz einschlägiger Vorerfahrungen die Alkoholaufnahme vorzuwerfen ist, obliegt dem Tatrichter. Er muss jedoch verdeutlichen, dass er sich der aufgezeigten Maßstäbe bewusst ist.

Die nicht näher begründete Feststellung, dass die Angeklagten ihre Alkoholaufnahme „nicht zu vertreten“ haben, genügt auch hinsichtlich des Angeklagten ████ nicht. Dies folgt schon daraus, dass dieselbe Feststellung undifferenziert und ohne nähere Begründung sich auch auf den im Gegensatz zum Angeklagten ████ nicht einmal alkoholabhängigen Angeklagten ██ bezieht (vgl. oben II 4. a).

Unter diesen Umständen kann der Senat ihr nicht entnehmen, dass die Strafkammer beim Angeklagten ████ von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen wäre. Darüber hinaus deutet die an anderer Stelle des Urteils getroffene Feststellung, die Delinquenz des Angeklagten beruhe nicht auf seinem Hang zum Alkohol, sondern auf anderen Ursachen, nicht darauf hin, dass der Angeklagte völlig vom Alkohol beherrscht gewesen wäre.

5. Die aufgezeigten Mängel führen bei beiden Angeklagten im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung der Strafen hinsichtlich der Tat vom 15. August 1993 und der Gesamtstrafen, sondern auch zur Aufhebung der für die Tat vom 5. August 1993 verhängten Strafen.

Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafaussprachs zur Aufhebung weiterer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 353 Rdn. 10).

Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Beides ist hier der Fall. Die rechtsfehlerhaft festgesetzten Strafen für die Tat vom 15. August 1993 sind wesentlich höher als die für die Taten vom 5. August 1993 (vgl. oben II 1). Darüber hinaus haben beide Taten – worauf auch die Strafkammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zutreffend abgehoben hat – das gleiche Motiv und sind sich in ihrer Begehungsform stark ähnlich.

Daher hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brünning

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

BGH: Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit zu prüfen — Themis