Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Strafzumessungsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 117/88
- Datum
- 22.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bedarf tragfähiger, in den Urteilsfeststellungen belegter Anhaltspunkte.
Für eine belastende Bewertung im Rahmen der Einzelzumessung müssen konkrete Feststellungen vorliegen, die Rückschlüsse auf langfristige Planung oder entschlossenen Vorsatz rechtfertigen.
Allein unbestimmte oder isolierte Äußerungen des Angeklagten genügen nicht, um weitreichende Folgerungen über Tatplanung oder Schuldfähigkeit zu tragen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Grundlage des Strafausspruchs, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 117/88 in der Strafsache gegen ███, dort geboren Jürgen am ███ 1963, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch mit der Erwägung begründet, der Angeklagte sei seit längerem entschlossen gewesen, an dem Tatopfer, gegebenenfalls unter Gewaltanwendung, sexuelle Handlungen bis zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen (UA S. 39); im Rahmen der Einzelzumessung ist zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat offensichtlich seit langerem geplant hatte, wie seine Äußerung gegenüber einer Zeugin zeige (UA S. 39, 40). Für beides findet sich in den Urteilsfeststellungen jedoch keine hinreichende Stütze. Die Feststellung, der Angeklagte habe vor der Tat gegenüber einer Hausbewohnerin in Bezug auf das Tatopfer geäußert, *"die schau ich mir mal an, die packe ich mal"* (UA S. 12), vermag für sich allein derart weitgehende Folgerungen nicht zu tragen.
Im Übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
| Kuhn | Schauenburg | Maul | |||
| Ul | Foth |